Beschluss
9 B 148/12
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eilrechtsschutz kann vor Erlass eines Dublin-Bescheids gewährt werden, wenn absehbar ist, dass der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und Abschiebung angeordnet wird.
• § 34a Abs. 2 AsylVfG steht einer vorläufigen Untersagung der Abschiebung nicht entgegen, wenn im Drittstaat konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dort kein richtlinienkonformes Asylverfahren gewährleistet ist.
• Italien kann derzeit aufgrund konkreter Mängel bei Aufnahme und Verfahrensdurchführung die Voraussetzungen eines sicheren Drittstaats im Sinne des EU-Rechts nicht erfüllen; deshalb kommt ein Selbsteintritt Deutschlands in Betracht.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Italien bei mangelndem Asylschutz • Eilrechtsschutz kann vor Erlass eines Dublin-Bescheids gewährt werden, wenn absehbar ist, dass der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und Abschiebung angeordnet wird. • § 34a Abs. 2 AsylVfG steht einer vorläufigen Untersagung der Abschiebung nicht entgegen, wenn im Drittstaat konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dort kein richtlinienkonformes Asylverfahren gewährleistet ist. • Italien kann derzeit aufgrund konkreter Mängel bei Aufnahme und Verfahrensdurchführung die Voraussetzungen eines sicheren Drittstaats im Sinne des EU-Rechts nicht erfüllen; deshalb kommt ein Selbsteintritt Deutschlands in Betracht. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung nach Italien nach der Dublin-II-Verordnung, obwohl das Bundesamt für Migration zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keinen Bescheid erlassen hatte. Das Dublin-Referat in Dortmund bearbeitete die Fälle und die Praxis zeigte, dass ablehnende Bescheide häufig erst bei Überstellung bekannt gegeben werden. Die Antragsteller befürchteten, in Italien keinen effektiven Asylschutz und unzureichende Aufnahmebedingungen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Magdeburg nahm eine gefestigte Rechtsprechung an, nach der Italien in der Praxis erhebliche Mängel bei Unterbringung, Zugang zum Verfahren und Gewährung sozialer Leistungen aufweist. In mehreren Entscheidungen vorangegangener Zeiträume hatte das Gericht bereits Deutschland zur Durchführung von Asylverfahren verpflichtet, wenn in Italien ein richtlinienkonformes Verfahren nicht gewährleistet ist. Das Gericht berücksichtigte Berichte und Entscheidungen, die erhebliche Defizite in Italien dokumentieren, und sah deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis trotz fehlenden Bescheids gegeben. • Eilrechtsschutz ist ausnahmsweise bereits vor Erlass eines Dublin-Bescheids möglich, weil die Praxis des Bundesamts in den "Italien-Fällen" regelmäßig zu unzulässigen Ablehnungen und anschließender Abschiebung führt und somit effektiver Rechtsschutz sonst nicht durchsetzbar wäre. • § 34a Abs. 2 AsylVfG verbietet nicht generell die einstweilige Aussetzung der Abschiebung; verfassungskonforme Auslegung und § 123 VwGO ermöglichen ein Einschreiten, wenn im Drittstaat die konkrete Gewährung des Schutzes nach § 60 AufenthG in Frage steht. • Art. 3 Dublin-II-VO und Art. 18 der Charta verlangen, dass ein Mitgliedstaat das Asylverfahren selbst durchführt, wenn in dem sonst zuständigen Staat die Durchführung eines richtlinienkonformen Asylverfahrens nicht gewährleistet ist. • Sachlich bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass Italien derzeit nicht die Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts erfüllt: überlastete Aufnahmekapazitäten, unzureichende Unterbringung, eingeschränkter Zugang zu Rechtsbeistand und Dolmetschern sowie fehlende Gewährleistung sozialer Mindeststandards. • Berichte und Rechtsprechung (u.a. VG Magdeburg, VG Freiburg, VG Gießen, OVG NRW) stützen die Feststellung systematischer Mängel in Italien; das Bundesamt hat sich nach Ansicht des Gerichts nicht überzeugend mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt. • Liegt die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK oder ein nicht gewährleistetes Mindestschutzniveau vor, reduziert dies das Ermessen, den Asylantrag dem Drittstaat zuzuweisen, auf null und rechtfertigt Selbsteintritt bzw. Durchführung des Verfahrens in Deutschland. Der Eilrechtsschutzantrag war zulässig und begründet; das Gericht nahm an, dass ein effektiver Schutz in Italien derzeit nicht gewährleistet ist, sodass die Abschiebung nicht vollzogen werden darf. Wegen der bekannten Praxis des Bundesamts und der objektiven Lage in Italien ist vor Erlass eines Dublin-Bescheids einstweiliger Rechtsschutz erforderlich, um einen effektiven Rechtschutz zu sichern. Die Normen § 34a Abs. 2 AsylVfG, § 123 VwGO sowie die Dublin-II-VO und Art. 18 der Charta sind dahingehend auszulegen, dass Deutschland das Asylverfahren durchführen muss, wenn im Drittstaat der erforderliche Schutz nicht gegeben ist. Das Bundesamt hat die gegenteilige Einschätzung nicht hinreichend begründet; daher ist den Antragstellern der beantragte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren und die Abschiebung nach Italien zu untersagen.