Urteil
3 A 9/11
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Widerruf von Zuwendungsbescheiden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; das Gericht prüft, ob ein Ermessensfehler (insbesondere Ermessensnichtgebrauch) vorliegt.
• Lange Verfahrensdauer zwischen Einreichung des Verwendungsnachweises und behördlicher Entscheidung kann als besonderer Umstand die Ermessensausübung beeinflussen und erfordert eine nachvollziehbare Abwägung durch die Behörde.
• Wird das intendierte Ermessen nicht unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer ausgeübt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs einschließlich der aus ihm resultierenden Rückforderungs- und Zinsforderungen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Widerruf von Zuwendungen wegen langjähriger Verfahrensverzögerung • Bei Widerruf von Zuwendungsbescheiden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; das Gericht prüft, ob ein Ermessensfehler (insbesondere Ermessensnichtgebrauch) vorliegt. • Lange Verfahrensdauer zwischen Einreichung des Verwendungsnachweises und behördlicher Entscheidung kann als besonderer Umstand die Ermessensausübung beeinflussen und erfordert eine nachvollziehbare Abwägung durch die Behörde. • Wird das intendierte Ermessen nicht unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer ausgeübt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs einschließlich der aus ihm resultierenden Rückforderungs- und Zinsforderungen. Die Klägerin erhielt aufgrund von Hochwasserschäden mehrere Zuschussbewilligungen zur Wiederherstellung kommunaler Infrastruktur; die Gesamtmaßnahme wurde 2004 fertiggestellt. Die Bewilligungsbescheide enthielten Auflagen zum Verwendungsnachweis und Hinweise auf Rücknahme/Widerruf sowie Zinsfolgen. Die Klägerin reichte einen geprüften Verwendungsnachweis im Dezember 2006 ein; ergänzende Unterlagen wurden nachgefordert und teils 2007 vorgelegt. Trotz weiterer Nachforderungen übersandte die Klägerin 2010 weitere Originalbelege. Mit Bescheid vom 08.12.2010 widerrief der Beklagte Teile der Zuwendung, setzte die förderfähigen Ausgaben neu fest und forderte Rückzahlung plus Zinsen und Kosten. Die Klägerin klagte und rügte u.a. Verwirkung, Verfristung und fehlende Ermessensausübung der Behörde. • Die Klage ist begründet; der Bescheid ist rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hat (Ermessensnichtgebrauch). • Zwar können Widerruf und Rückforderung nach §§ 49, 49a VwVfG bei Verstoß gegen Zweckbindung oder Auflagen rechtmäßig sein, diese Normen begründen aber Ermessen, das ggf. als intendiertes Ermessen auszuüben ist. • Bei intendiertem Ermessen muss die Behörde nur abweichen, wenn besondere Gründe vorliegen; solche Gründe waren hier gegeben: insbesondere die lange Verfahrensdauer zwischen Einreichung des Verwendungsnachweises (Dez.2006/Anfang 2007) und der streitigen Entscheidung (Dez.2010). • Die Behörde hätte die Verfahrensdauer in ihre Abwägung einbeziehen und bei Abweichung vom Regelfall diese Entscheidung näher begründen müssen; das ist in dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. • Weil die Verfahrensdauer die Ermessensentscheidung beeinflusst, ist auch die Festsetzung der Zins- und Kostenforderungen wegen desselben Ermessensfehlers nicht haltbar. • Eine Ergänzung des Ermessens nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht; deshalb ist der Bescheid vollständig aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2010 wird aufgehoben, weil die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hat. Insbesondere hätte die Behörde die langjährige Verfahrensdauer zwischen Vorlage des Verwendungsnachweises und der Rückforderungsentscheidung berücksichtigen und die Abwägung in der Entscheidung nachvollziehbar darlegen müssen. Mangels solcher Erwägungen ist der Widerruf samt Rückforderungs-, Zins- und Kostenfestsetzungen rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.