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Urteil

3 A 47/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0712.3A47.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten, in dem u. a. eine Rückforderung von Fördermitteln, die Festsetzung eines Erstattungsbetrages sowie eine Verzinsung ausgesprochen worden ist. 2 Für die durch Hochwasserereignisse im August 2002 beschädigten baulichen Anlagen, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden, erhielt die Klägerin jeweils entsprechende Zuwendungsbescheide nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Widerherstellung der vom Hochwasser der Elbe und dem Einzugsgebiet ihrer Zuflüsse im Jahre 2002 geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA) vom 24.10.2002 (vgl. zu Einzelheiten die Bewilligungsbescheide in den Beiakten B bis J). In den vorgenannten Bewilligungsbescheiden waren u. a. als rechtliche Grundlagen für die Förderung und auch zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides jeweils im Einzelnen gemacht die vorerwähnte Richtlinie, die Landeshaushaltsordnung sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO. In den Bescheiden wurde in der Regel darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit einer Verzinsung des Rückforderungsanspruches gemäß § 49 a VwVfG LSA bzw. der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO gegeben sei, wenn gegen die Bestimmungen des Bescheides oder die Bestimmungen der zugrundeliegenden Richtlinie verstoßen würde oder eine Prüfung des Verwendungsnachweises eine Überzahlung ergeben würde. Auch wurde gefordert, dass der Verwendungsnachweis bis zum 31. März eines jeden Jahres für das davor liegende Haushaltsjahr nach Abschluss der Gesamtmaßnahme unverzüglich vorzulegen sei. Ein Verwendungsnachweis müsse – soweit die Bescheide – alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen und Ausgaben enthalten; er müsse zudem erkennen lassen, ob und in welcher Höhe sich die Ausgaben gegenüber der Zuwendung und den zugrunde gelegten Ansätzen verringert oder erhöht hätten. Entsprechend den Bewilligungsbescheiden erfolgte die Auszahlung der Förderbeträge und die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen, die in der Regel in den Jahren 2003/2004 abgeschlossen wurden. Im Zusammenhang mit den Einzelmaßnahmen wurden dabei von Seiten der Klägerin zu unterschiedlichen Zeitpunkten Verwendungsnachweise eingereicht, die teilweise mit Prüfvermerken des Rechnungsprüfungsamtes der Klägerin versehen waren. Hinsichtlich der Einzelmaßnahmen wurde etwa bezüglich der Baumaßnahme „ A.S.“ (EM 1) ein geprüfter Verwendungsnachweis unter dem 22.04.2004 eingereicht. Bezüglich der Einzelmaßnahme EM 7 „Stadtgärtnerei“ wurde ebenfalls ein geprüfter Verwendungsnachweis im April 2004 eingereicht, wobei aufgrund von Nachforderungen mit Schriftsatz vom 19.07.2007 (vgl. Beiakte D, Bl. 20 ff) weitere Ausführungen erfolgten. Auch wurden dann etwa in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 24.09.2010 von dem Beklagten nachgeforderte Originalrechnungen eingereicht. Hinsichtlich der Baumaßnahme „Sozialgebäude“ (EM 9) wurde ebenfalls am 22.04.2004 ein geprüfter Verwendungsnachweis eingereicht, wobei später im September 2010 Originalrechnungen eingereicht wurden. Hinsichtlich der Maßnahme „Tennisanlage“ (EM 11) lagen Nachweise bzw. Zwischennachweise aus dem Jahre 2005 vor, wobei durch die Klägerin später eine Rechnungsprüfung im Juni 2010 erfolgte. Entsprechende Nachweise wurden im Oktober 2010 dem Beklagten vorgelegt. Bezüglich der Baumaßnahme EM 49 („MBV“) existiert ein Verwendungsnachweis vom 22.04.2004 sowie die Nachreichung diverser Unterlagen mit Schriftsatz vom 19.07.2007. 3 Im Zusammenhang mit der weiteren Baumaßnahme „A.Brücke“ (EM 5) ist aus den Beiakten die Vorlage eines Verwendungsnachweises vom 05.03.2009 zu entnehmen, wobei Originalrechnungen mit Schriftsatz vom 22.09.2010 vorgelegt wurden. Die Baumaßnahme EM 8 („Ruderkomplex“) zeichnete sich durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises im April 2010 aus. 4 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verwendungsnachweise, die im Einzelnen zu den Baumaßnahmen eingereicht wurde, wurde die Klägerin auch zu der Möglichkeit eines beabsichtigten teilweisen Widerrufs des Bewilligungsbescheides und einer möglichen Erstattungs- und Zinspflicht angehört. Nachdem die Klägerin dabei im Einzelnen die aus ihrer Sicht maßgeblichen Argumente vorgetragen hatte, die gegen eine entsprechende Maßnahme der Beklagten sprachen, erließ der Beklagte am 27.12.2010 den hier streitbefangenen Bescheid. In diesem Bescheid, der am 28.12.2010 zugestellt wurde, widerrief der Beklagte die mit Bewilligungsbescheiden für die Klägerin bewilligte Zuwendung für Einzelmaßnahmen, zu denen auch hier nicht streitbefangene Komplexe gehörten, in Höhe von 233.940,53 Euro. Der Beklagte setzte die nichtrückzahlbare Zuwendung auf 878.984,97 Euro fest. Eine Erstattung von Fördermitteln in Höhe von 15.502,50 Euro wurde verlangt. Desgleichen wurden festgesetzt Zinsen in Höhe von 513,91 Euro für die nicht fristgerecht verausreichten Fördermittel sowie Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 1.977,26 Euro. Die Verfahrenskosten in Höhe von 2.300,00 Euro wurden der Klägerin auferlegt. Zur Begründung führte der Beklagte bei den Einzelmaßnahmen im Einzelnen an, dass etwa Skonti nicht beachtet worden seien, ferner Erstattungszinsen angefallen seien, eine entsprechende Kürzung vorgenommen worden sei, da der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme abgegeben worden sei, die Fördersumme nicht innerhalb von zwei Monaten an den letzten Empfänger weitergeleitet worden sei, teilweise Auflagenverstöße vorgelegen hätten und u. a. auch Doppelabrechnungen stattgefunden hätten. Auch wenn teilweise von der Ahndung von Vergabeverstößen abgesehen werde, seien die entsprechenden in dem Bescheid erwähnten Abzüge vorzunehmen. Der Vortrag der Klägerin führe zu keiner anderen Bewertung. Es sei auch so, dass in Ausübung des Ermessens hier die getroffenen Entscheidungen sachgerecht seien. Der Widerruf sei erforderlich, um eine ausreichende Berücksichtigung des allgemeinen Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der staatlichen Haushaltsmittel bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zu gewährleisten. Eine weitere Ausübung des obliegenden Ermessens sei nicht erforderlich, da von einem Widerruf nur dann abgesehen werden könne, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen würden. Anhaltspunkte hierfür seien jedoch - so der Beklagte - bislang weder vorgetragen noch aus der Aktenlage ersichtlich, so dass ein Abweichen von dem vorgenannten Grundsatz nicht gerechtfertigt sei. Im Interesse der Zuwendungsempfänger sehe man jedoch von einem Widerruf der Zuwendung in voller Höhe ab. Der Erstattungsbetrag sei in Höhe der Differenz von erfolgter Auszahlung und festgesetzter Zuwendungshöhe zu erstatten. Die Verzinsung des Erstattungsanspruches folge aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 3 VwVfG. Unter Berücksichtigung der Nr. 8.4 ANBest GK sei der Erstattungsbetrag zu verzinsen. Insofern bestehe kein Ermessen über die Erhebung der Zinsen. Hinsichtlich der Verzinsung wegen Überschreitung der Zweimonatsfrist sei nach § 49 a Abs. 4 VwVfG die Zinserhebung zulässig, da die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden sei. Die Kostenentscheidung gehe zu Lasten der Klägerin aus. 5 Die Klägerin hat am 21.01.2011 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass der Widerruf verfristet sei bzw. eine Verwirkung eingetreten sei. Aufgrund der Vorlage der Verwendungsnachweise im Jahre 2004 und den später erfolgten Nachreichungen, die in Einzelfällen im Jahre 2009 erfolgt sei, sei die Rückforderung einschließlich des Widerrufs nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist ausgesprochen worden. Auch sei entsprechend den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO hier nicht zeitnah eine Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt, so dass vom Grundsatz der Verwirkung auszugehen sei angesichts der lange zurückliegenden fertig gestellten Baumaßnahmen. Auch liege keine sachgerechte Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer vor. 6 Hinsichtlich der Einzelmaßnahmen trägt die Klägerin im Einzelnen vor, dass entgegen der Ansicht des Beklagten die in Abzug gebrachten Positionen anzuerkennen seien und eine Kürzung der Förderung nicht zulässig sei. So sei insbesondere auch der Abzug von Skonti nicht möglich, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe und auch die Prüfungsfristen von der Klägerin nicht eingehalten werden konnten. Insoweit habe der Beklagte auch kein Ermessen ausgeübt. Hinsichtlich der Einreichung der Verwendungsnachweise sei es auch so, dass von Seiten des Beklagten mehrfach die Vorlagefrist für die Verwendungsnachweise verlängert worden sei und daher zeitnah dieselben eingereicht worden seien. Soweit in dem Zusammenhang mit den Einzelmaßnahmen etwa auch die Form der freihändigen Vergabe gerügt worden sei, sei dies nicht zutreffend, da keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin bestanden habe, hier anderweitig als geschehen zu handeln. Insbesondere seien auch die abgeschlossenen Zeitverträge in Ordnung. Hinsichtlich der Zinsen sei auch deren Höhe zu beanstanden, zumal auch diese Zinsforderungen nach Auffassung der Klägerin verjährt seien. Soweit sich der Beklagte auch auf das Verstreichen der zweimonatigen Frist für die Auskehrung der Fördermittel berufe, sei dies nicht zutreffend. Auch seien keinerlei Doppelabrechnungen erfolgt, so dass hier alle Beträge von dem Beklagten anzuerkennen seien, zumal auch eine mögliche Erstattungspflicht erst ab Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheides bestehe. Insbesondere habe der Beklagte auch kein Ermessen ausgeübt. 7 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 15.08.2011, 24.02.2012 und vom 5.7.2012 sowie das Gerichtsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 8 Die Klägerin beantragt. 9 den Bescheid des Beklagten vom 27.12.2010 aufzuheben, soweit er die Einzelmaßnahmen EM 1, EM 05, EM 07, EM 08, EM 09, EM 11 und EM 49 betrifft. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Er führt insbesondere aus, dass hier nicht von einer Verfristung bzw. Verwirkung auszugehen sei, da aufgrund der verspäteten Vorlage von Verwendungsnachweisen und der Durchführung des Anhörungsverfahrens alle für eine Entscheidung maßgeblichen Umstände erst im Jahre 2010 bekannt gewesen seien und demgemäß auch die Jahresfrist eingehalten worden sei. Für das Element der Verwirkung gebe es darüber hinaus auch keine Ansatzpunkte. Ermessensfehler lägen ebenfalls nicht vor, da die eingereichten Verwendungsnachweise unvollständig gewesen seien und angesichts der gewährten Zuwendungen von über 50.000 Euro die Rechnungen hätten vorgelegt werden müssen. 13 Der Beklagte beruft sich weiter auf die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides und führt im Einzelnen aus, dass die vorgenommenen Abzüge berechtigt gewesen seien, weil u. a. keine entsprechenden Nachweise über Eigenleistungen erbracht worden seien, Skontoabzüge nicht in Anspruch genommen worden seien und auch mehrere Verstöße gegen Vergabebestimmungen vorgelegen hätten. Aus diesem Grunde sei auch aufgrund der Nichtanerkennung von verschiedenen Positionen eine Erstattungspflicht gegeben, einschließlich der ausgesprochenen Verzinsung und der negativen Kostenfolge für die Klägerin. 14 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 11.10.2011, 20.6.2012 und das Gerichtsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten sowie das Gerichtsprotokoll Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und begründet, soweit hier der streitbefangene Bescheid des Beklagten angefochten wird, weil der Bescheid insoweit rechtwidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird. 17 Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind und insbesondere diverse Positionen nicht anzuerkennen sind, weil z. B. ein Vergabeverstoß vorliegt, Rechnungsnachweise nicht erbracht sind, Skonti nicht abgezogen worden sind, Doppelrechnungen eingereicht sind oder z. B. Leistungen nicht nachgewiesen sind. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr darauf zu verweisen, dass hier bezüglich des Widerrufs und der damit ausgesprochenen Rückforderung sowie der Zinsforderungen für Erstattungszinsen und nicht fristgerechte Verwendung von Fördermitteln die Vorschriften des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und des § 49 Abs. 3 Satz 2 sowie § 49 a Absatz 4 Satz 1 VwVfG eine Rolle spielen. Bei diesen Normen handelt es sich aber, wie der Gebrauch des Wortes „kann“ belegt, um Ermessensnormen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall auch von Seiten des Gerichtes zu überprüfen ist, ob hier Ermessensfehler vorliegen. Hier geht das Gericht davon aus, dass ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. 18 Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative Verwaltungsverfahrensgesetz kann der Bewilligungsbescheid, wenn die Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz kann der Bewilligungsbescheid, wenn mit ihm eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. In diesem Zusammenhang können die Vorraussetzungen auch grundsätzlich gegeben sein, wenn entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, sofern man die Erbringung der Nachweise etwa durch Vorlage von Rechnungen für erforderlich hält. 19 Zwar gelten im Subventionsrecht hinsichtlich der Ermessensentscheidung bei der Entscheidung über die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und ggf. einer hieraus resultierenden Rückforderung bereits ausgereichter Mittel insoweit Besonderheiten, als regelmäßig ein gelenktes bzw. intendiertes Ermessen ausgeübt wird. Die Grundsätze über das intendierte Ermessen besagen Folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahingehend auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, U. v. 16.06.1997, Az: 3 C 22/96 unter Hinweis u. a. auf BVerwG, U. v. 05.07.1985, Az: 8 C 22.83, BVerwGE 72, 1). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, U. v. 23.05.1996, Az: 3 C 13.94). Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 LHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder) ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Gleiches gilt für den Verstoß gegen eine Auflage, die mit dem Zuwendungsbescheid verbunden worden ist. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. Stober, Handbuch des Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrechts, 1998, S. 1242 m.w.N.). 20 Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze muss die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass der Aufhebungsentscheidung verzögert worden ist (so deutlich OVG LSA, B. v. 29.11.2011, 1 L 96/10, S. 10 des Beschlussabdruckes). Dies bedeutet auch, dass hier die Berücksichtigung des Umstandes der Verfahrensdauer im Hinblick auf einen eingereichten Verwendungsnachweis zu berücksichtigen ist, wenn dieser zumindest den wesentlichen Anforderungen eines Verwendungsnachweises entspricht. Die Behörde darf sich insoweit keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, etwa indem sie dem für alle Verwaltungsverfahren geltenden Gebot der Zügigkeit nicht die erforderliche Beachtung schenkt. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.10, zitiert nach juris) auf dem bei Zuwendungsbescheiden gegebenen Verfahrensanspruchs des Zuwendungsempfängers dahingehend, dass ein Antrag zügig beschieden wird, gilt nicht nur im Verhältnis von vorläufiger zu endgültiger Regelung der Zuwendung, sondern erst recht bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und einer daraus folgenden Erhebung eines Zinsanspruchs (so deutlich OVG LSA, aaO, S. 10 des Beschlussabdruckes). 21 Ein entsprechender Hinweis auf die Beachtlichkeit der Verfahrensdauer lässt sich auch, unabhängig davon, dass die Verwaltungsvorschriften für die Entscheidung des Gerichtes nicht bindend sind, zumindest im Ansatzpunkt aus der Verwaltungsvorschrift Ziff. 11.1 zu § 44 LHO entnehmen, wo auf regelmäßige Prüfungsfristen hingewiesen wird. Auch hieraus ergibt sich, dass das Element der Verfahrensdauer bei Ermessensentscheidungen zumindest in Sonderfällen in dem Sinne eine Berücksichtigung finden muss, dass sich die Behörde damit auseinandersetzt und dies zumindest bei ihrer Entscheidung erkennbar berücksichtigt. 22 Im vorliegenden Sachverhalt sind entgegen der pauschalen Ausführung in dem streitbefangenen Bescheid besondere Gründe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erkennbar, welche es erfordert hätten, dass der Beklagte seine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Verfahrensdauer näher begründet. Hier besteht die Besonderheit, dass etwa bezüglich des Widerrufs von Einzelmaßnahmen und der dann daraus resultierenden Erstattungsforderung aufgrund der Nichtanerkennung von verschiedenen Positionen die Situation dergestalt ist, dass die beklagte Behörde schon in den meisten Fällen seit längerer Zeit über die Vorlage eines Verwendungsnachweises aus dem Jahre 2004 verfügt, der von dem Rechnungsprüfungsamt der Klägerin geprüft worden ist und im Wesentlichen den Anforderungen an einen Verwendungsnachweis entspricht. Auch der Beklagte selbst nimmt bei der Prüfung insoweit vereinzelt auf den vorliegenden Verwendungsnachweis aus dem Jahre 2004 Bezug. So ist etwa bezüglich der Baumaßnahmen EM 1 ( A.S.), der EM 7 (Stadtgärtnerei), der EM 9 (Sozialgebäude) und der Baumaßnahme EM 49 (MBV) von dem Vorliegen eines Verwendungsnachweises aus dem April 2004 auszugehen, möge auch mitunter vereinzelt noch später, etwa im Jahre 2007 oder gar im Jahre 2010 aufgrund von Nachforderungen entsprechende Originalbelege und Rechnungen eingereicht worden sein. Schon aufgrund der Tatsache, dass die meisten Baumaßnahmen im Jahre 2004 abgeschlossen waren und entsprechende Verwendungsnachweise eingereicht worden sind, besteht ein langer Zeitraum zwischen der Einreichung des Verwendungsnachweises und einer späteren Nachforderung von Unterlagen. Der lange Zeitraum ab der Einreichung dieser Verwendungsnachweise hätte das beklagte Amt veranlassen müssen, abweichend vom Regelfall des intendierten Ermessens eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gesichtspunkten hier die lange Verfahrensdauer sich dahingehend auswirkt, eine Rückforderung bzw. Nichtanerkennung auszusprechen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes insoweit auch, als es sich um Einzelmaßnahmen handelt, hinsichtlich derer ein Verwendungsnachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht worden ist, wie etwa bei der EM 5 (A.Brücke) oder dem Komplex der Einzelmaßnahme EM 8 (Ruderhaus). Auch wenn dort ausweislich der beigezogenen Beiakten (bezüglich Einzelmaßnahme EM 5 etwa Blatt 43 ff der Beiakte C) von einem Verwendungsnachweis vom 05.03.2009 und bezüglich der anderen Baumaßnahmen von einem Verwendungsnachweis etwa vom 12. April 2010 (Bl. 67 ff der Beiakte E) die Rede ist, wird hier doch bei den Ermessenserwägungen, die sich in dem streitbefangenen Bescheid befinden, neben dem Verzicht auf den Gesamtwiderruf der Zuwendung hinsichtlich der Verfahrensdauer ganz pauschal darauf abgestellt, dass es keine „besonderen Gründe“ gibt. Auch wenn also die spätere Einreichung etwa von zwei Verwendungsnachweisen nicht unbedingt für sich allein betrachtet Anlass für eine gesonderte Ermessensentscheidung geben müssen, ist hier doch bei einer Gesamtschau und Gesamtbetrachtung, wo nur pauschal von dem Ermessen die Rede ist, zu bemängeln, dass insoweit hier nicht bezüglich einer möglichen Verfahrensdauer eine differenzierte Betrachtungsweise getroffen worden ist und dieses im Einzelnen behandelt wird. Durch den pauschalen Hinweis auf fehlende Besonderheiten liegt nach Auffassung des Gerichtes auch hier ein Ermessensnichtgebrauch vor, soweit es etwa Verwendungsnachweise jüngeren Datums betrifft. 23 Die Auseinandersetzung mit der Verfahrensdauer kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht mit dem Hinweis auf unvollständige Verwendungsnachweis und die möglicherweise grundsätzliche bestehende Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen/Einreichung eines qualifizierten Verwendungsnachweises als überflüssig und damit als ermessensgerecht angesehen werden. Hier ist u. a. auf die durchgeführte Einreichung geprüfter Verwendungsnachweise mit der Angabe von Einnahmen und Ausgaben einschließlich einer tabellarischen Zusammenstellung hinzuweisen und die Erfüllung der Nachforderungen der Beklagten. Auch belegt der Schriftsatz der Beklagten vom 28.7.2006 (zum Gesamtkomplex der gewährten Zuwendungen), dass auf die Übersendungen von Rechnungskopien u. a. Unterlagen vorerst verzichtet wird, dass hier also zunächst mit der Vorlage von (einfachen) geprüften Verwendungsnachweisen die Klägerin die wesentlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Auch wenn spätere Nachforderungen von Rechnungen zulässig gewesen sein mögen und auch dadurch erst der Lauf der Jahresfrist in Gang gesetzt worden ist, hätte doch hier die Verfahrensdauer in die Ermessenserwägungen eingestellt werden müssen. Der Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null und damit die Unbeachtlichkeit der fehlenden Ermessensentscheidung wird hier schon angesichts der vor langen Jahren beendeten Baumaßnahme und der teilweise jahrelang zurückliegenden Einreichung des Verwaltungsnachweises nicht gesehen. 24 Angesichts des Ermessensausfalls kommt eine Ergänzung des Ermessens gem. § 114 Satz 2 VwGO hier nicht in Betracht. 25 Hinsichtlich der Ausführungen zu der Erstattung und der daraus resultierenden Zinsforderung für den Erstattungsanspruch kann auf das Vorhergehende verwiesen werden. Der aufgezeigte Ermessensfehler wirkt sich zugleich auch über die Entscheidung über den Zinsanspruch für den Erstattungsbescheid aus. Entsprechendes gilt auch für die Zinsforderung hinsichtlich der nichtfristgerechten Verwendung und des getroffenen Kostenausspruchs, so dass auch insoweit eine Aufhebung des streitbefangenen Bescheides zu erfolgen hat. 26 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.