OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 137/12

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Herstellung der Öffentlichkeit einer Stadtratssitzung setzt glaubhaft darzulegende überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus, insbesondere wenn sie der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. • Die Beschreibung eines Tagesordnungspunktes allein genügt nicht, um auszuschließen, dass darin vertrauliche Belange (z. B. Grundstücksangelegenheiten, Kreditaufnahmen, Bürgschaften) berührt sind; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Sitzung. • Rügen eines Mitwirkungsverbots des Ratsvorsitzenden begründen nicht zwangsläufig den Anspruch auf sofortige öffentliche Behandlung eines Tagesordnungspunktes, soweit die inhaltliche Prüfung des Ausschlussgrundes erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Herstellung der Öffentlichkeit von Stadtratssitzung abgelehnt • Eine einstweilige Anordnung zur Herstellung der Öffentlichkeit einer Stadtratssitzung setzt glaubhaft darzulegende überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus, insbesondere wenn sie der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. • Die Beschreibung eines Tagesordnungspunktes allein genügt nicht, um auszuschließen, dass darin vertrauliche Belange (z. B. Grundstücksangelegenheiten, Kreditaufnahmen, Bürgschaften) berührt sind; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Sitzung. • Rügen eines Mitwirkungsverbots des Ratsvorsitzenden begründen nicht zwangsläufig den Anspruch auf sofortige öffentliche Behandlung eines Tagesordnungspunktes, soweit die inhaltliche Prüfung des Ausschlussgrundes erforderlich ist. Die Antragstellerin ist Stadträtin in C-Stadt und begehrte mit einem Eilantrag, den Tagesordnungspunkt zur Stellungnahme zum endgültigen Zuwendungsbescheid für den Umbau der J.-Sporthalle im öffentlichen Teil der nächsten Stadtratssitzung zu beraten. In einer vorherigen Sitzung war dieser Punkt im nichtöffentlichen Teil behandelt worden; im Protokoll fanden sich Hinweise auf Erbbaupachtvertrag, Bürgschaften und Zinsfragen. Die Antragstellerin hatte bereits Anträge per E-Mail und in Sitzungen gestellt und sich bei der Kommunalaufsicht über ein mögliches Mitwirkungsverbot des Stadtratsvorsitzenden beschwert. Sie machte geltend, es handele sich vorwiegend um Haushalts- und Verwendungsnachweisfragen, die öffentlich zu beraten seien, und verlangte notfalls gerichtliche Wiederholung der Beratung unter Beachtung des Mitwirkungsverbots. Das Verwaltungsgericht erließ zwischenzeitlich eine Zwischenentscheidung, untersagte die Behandlung im nichtöffentlichen Teil und entschied dann über den Eilantrag. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen ist § 123 VwGO; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten zu stellen. • Nach § 50 GO LSA sind Ratssitzungen grundsätzlich öffentlich; Absatz 2 erlaubt Ausschluss der Öffentlichkeit bei Schutz des öffentlichen Wohls oder berechtigten Einzelinteressen, namentlich bei Grundstücksangelegenheiten, Kreditaufnahmen und Bürgschaften; die Geschäftsordnung der Stadt konkretisiert diese Ausschlussgründe (§§ 4, 31 GO WMS/GO LSA relevant). • Die Antragstellerin hat nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass der streitige Tagesordnungspunkt keine der in § 50 Abs. 2 GO LSA bzw. der Geschäftsordnung genannten vertraulichen Belange berührt; das Protokoll der vorangegangenen Sitzung legt nahe, dass gerade Grundstücksverhältnisse, Bürgschaften und Zinsfragen betroffen sein können. • Allein die Behauptung, es handele sich um eine allgemeine Haushaltsangelegenheit oder um Verwendungsnachweisfragen, genügt nicht; das Gericht hat das Protokoll und die Unterlagen geprüft und ausgeführt, dass hinter der knappen Tagesordnungspunktbeschreibung weitreichende, vertrauliche Entscheidungen stecken könnten. • Soweit die Antragstellerin ein Mitwirkungsverbot des Ratsvorsitzenden nach § 31 GO LSA rügte, würde dessen Feststellung eine eigenständige kommunalverfassungsrechtliche Auseinandersetzung erfordern; dies berechtigt nicht ohne weitere substanzielle Auseinandersetzung mit den Ausschlussgründen zur gerichtlichen Herstellung der Öffentlichkeit im Eilverfahren. • Mangels glaubhaft gemachter Erfolgsaussichten der Hauptsache ist der begehrte Eilantrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen; Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgen aufgrund der VwGO und des Streitwertkatalogs. Der Eilantrag der Stadträtin wurde abgewiesen. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der streitige Tagesordnungspunkt keine vertraulichen Belange (insbesondere Grundstücksangelegenheiten, Kreditaufnahmen, Bürgschaften) berührt, sodass der Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (§ 50 Abs. 2 GO LSA). Auch die behauptete Verletzung eines Mitwirkungsverbots des Ratsvorsitzenden rechtfertigte nicht die begehre­ne sofortige öffentliche Behandlung, weil dafür die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausschlussgründen erforderlich gewesen wäre. Mangels hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache durfte das Gericht die Hauptsache nicht vorwegnehmen; daher erfolgte die Abweisung des Antrags und die Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.