Beschluss
7 B 142/11
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0703.7B142.11.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks K. in A-Stadt. Mit Bescheid vom 5.2.2010, den Antragstellern zugegangen am 8.2.2010, setzte der Antragsgegner für das Jahr 2010 eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 140,88 € für die 14-tägliche Leerung eines 80 Liter-Restmüllbehälters fest. 2 Mit Schreiben vom 5.3.2010, beim Antragsgegner am selben Tage eingegangen, legten die Antragsteller gegen die Abfallentsorgungsgebühr Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, in den Gebühren seien entsprechend der Abfallgebührensatzung des Antragsgegners auch die Kosten für die Entsorgung der kompostierbaren Abfälle enthalten. Sie seien willens und dazu in der Lage, die in ihrem privaten Haushalt und auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe und den Grünschnitt zu verwerten. Da sie keine Biotonne nutzen würden, beantragten sie eine Reduzierung der Abfallgebühren um die anteiligen Kosten für Biomüll und Grünschnitt. Zudem verwiesen sie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.8.1998 (Aktenzeichen: 22 A 5429/96). 3 Mit weiterem Bescheid vom 31.1.2011, den Antragstellern zugegangen am 2.2.2011, setzte der Antragsgegner für das Jahr 2011 eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 152,00 € fest. Auch dagegen erhoben die Antragsteller mit gleichlautender Begründung Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (Schreiben vom 28.2.2011, eingegangen beim Antragsgegner am selben Tage). 4 Mit Schreiben vom 12.5.2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf beide Gebührenbescheide ab und hörte die Antragsteller zu der beabsichtigten Abweisung der Widersprüche an. 5 Am 17.6.2011 begehrten die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und würden sie in ihren Rechten verletzen. Ihr Interesse, die sofortige Vollziehung der Bescheide bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen, sei höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit. 6 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 7 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Abfallgebührenbescheid vom 5.2.2010 und den Abfallgebührenbescheid vom 31.1.2011 anzuordnen. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 den Antrag abzuweisen. 10 Er räumt ein, dass die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners bei der Berechnung des Gebührensatzes auch die Kosten der Biomüllentsorgung enthalte. Zwar sei nach den Regelungen des Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes derjenige, der in der Lage und willens sei, sämtliche häuslichen Abfälle, die auf seinem Grundstück anfallen würden, ordnungsgemäß und schadlos zu kompostieren, einem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang für eine Biotonne nicht unterworfen. Dies verwehre jedoch nicht, die durch den Entsorgungsträger grundsätzlich vorgenommene Biomüllentsorgung solidarisch auf alle Entsorgungspflichtigen umzulegen. Zum einen sei die Entscheidung eines Eigentümers, Biomüll selbst zu kompostieren, nicht unumkehrbar. Deswegen werde die Biomüllentsorgung auch für den Eigentümer, der Biomüll selbst kompostiere, vorgehalten. Auch er könne jederzeit die Biotonne im Rahmen der Freigrenze kostenlos nutzen. Zum anderen solle ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, auch als Eigenkompostierer die Biotonne zumindest zur Entsorgung problematischen Biomülls wie z. B. Fleischresten, gekochten Speiseresten oder mit Krankheitserregern versetzten Pflanzenresten, zu nutzen. Diese Abfälle dürften nicht der Restmülltonne zugeführt und auch nicht kompostiert oder den Grünschnittsammelstellen anheim gegeben werden. Als Anreiz für die Nutzung der Biotonne sei der erste Abfallbehälter von einer Zusatzgebühr freigestellt. 11 Eine Bescheidung der Widersprüche gegen die streitbefangenen Gebührenbescheide ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 13 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 14 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wieder herstellen. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei Anforderung öffentlicher Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 15 Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dies ist hier nicht der Fall. 16 Nach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotener summarischer Prüfung erweisen sich die streitbefangenen Abfallgebührenbescheide des Antragsgegners für die Gebührenjahre 2010 und 2011 als rechtmäßig. Insbesondere begegnet die Einbeziehung der Kosten der Biomüllentsorgung bei der Ermittlung der Gebühren für die Restmüllentsorgung keinen rechtlichen Bedenken. 17 Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide des Antragsgegners sind die §§ 1, 2, 5, 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung des Landkreises Jerichower Land – Abfallgebührensatzung - (AGS) vom 30. November 2009 (für das Gebührenjahr 2010) – im Weiteren: AGS - beziehungsweise in der Neufassung vom 24.11.2010 (für das Gebührenjahr 2011) – im Weiteren: AGS 11 - in Verbindung mit § 5 KAG LSA. Danach erhebt der Landkreis als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung zur Deckung der Aufwendungen Benutzungsgebühren (§ 1 AGS). Die Benutzungsgebühr (Restmüll- und Biomüllgebühr) schließt unter anderem auch die Entsorgung der kompostierbaren Abfälle ein (§ 2 Abs. 1 AGS). Die Gebühr beträgt jährlich bei 14-täglicher Leerung der Restmüllbehälter für einen Restabfallbehälter mit 80 Litern für das Gebührenjahr 2010 144,88 € (§ 2 Abs. 3 AGS); nach der durch Wegfall der Mittel aus der Gebührenausgleichsrücklage sowie vertraglich vereinbarter Preissteigerungen bedingten Neukalkulation (vgl. Kalkulation, Darstellung und Begründung der neugefassten Abfallgebühren 2011, Beiakte A, S. 202, 211) beträgt die Gebühr für das Gebührenjahr 2011 152,00 € (§ 2 Abs. 3 AGS 11). 18 Die AGS beziehungsweise AGS 11 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist sie nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil sie keine Gebührenermäßigung bei nachgewiesener Eigenkompostierung vorsieht. 19 Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen; seine Anwendung darf nicht dazu führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA). 20 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7/00 in: ). 21 Der Satzungsgeber muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Es genügt vielmehr, dass der Gebührenmaßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulässt; gewisse Unebenheiten sind bei einem notwendigerweise pauschalierenden Maßstab im Interesse der Praktikabilität der Abgabenerhebung hinzunehmen. Die gerichtlich nachprüfbaren Grenzen des Äquivalenzprinzips sind erst dort erreicht, wo ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit der Gebühr für die Restmülltonne andere Leistungen der Abfallbeseitigung wie z. B. die Bioabfallentsorgung abgegolten werden (VG Würzburg, Urteil vom 5.2.2001 – W 8 K 99.659 – mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in: ). 22 Nach der AGS wird neben Restmüll unter anderem auch Biomüll entsorgt. Die pauschale Mitabgeltung ist nach der Rechtsprechung gerechtfertigt, weil nach der Lebenserfahrung in allen Haushalten, in denen Restmüll abfällt, auch wiederverwertbare Altstoffe und sonstige Müllfraktionen in etwa im gleichen Verhältnis anfallen. Dass dies nicht in jedem Einzelfall so ist, macht diese Art der pauschalen Gebührenerhebung nicht rechtswidrig, weil es nach der Rechtsprechung ausreicht, dass mit der Gebührenerhebung dem Durchschnittsfall nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7/00 – ausgeführt, dass sich aus Artikel 3 Abs. 1 GG kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität ergebe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die unterschiedliche Nutzung einer öffentlichen Einrichtung – hier: der kommunalen Abfallwirtschaft – bis hin zur Nichtnutzung einzelner Teilleistungsbereiche reiche, verbiete sich die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr zumindest dann nicht, wenn dem Gebührenpflichtigen ein Wechsel zwischen den verschiedenen Teilleistungsbereichen jederzeit möglich sei, wie das z. B. beim Übergang von der Eigenkompostierung zur Nutzung der Biotonne der Fall sei. Auch sei eine „Quersubventionierung“ der Biotonne durch die Freistellung der ersten 60 l Bioabfall von der behälterbezogenen Zusatzgebühr sowohl mit Artikel 3 Abs. 1 GG wie auch mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreiswirtschafts-/Abfallgesetz vereinbar. 23 Deshalb sind die Kommunen rechtlich nicht verpflichtet, Eigenkompostierern eine Gebührenermäßigung zu gewähren. 24 Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 10.08.1998 - 22 A 5429/96 -) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist davon auszugehen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) den privaten Haushalten das Recht zur eigenen Verwertung bei Abfällen einräumt, soweit sie dies wollen und hierzu in der Lage sind. Dies sieht auch das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung so und führt aus, der Gesetzgeber habe dabei insbesondere an die Möglichkeit der Eigenkompostierung gedacht. Daraus folgt, dass die Eigenkompostierung weder verboten noch unzumutbar erschwert werden darf und den privaten Haushaltungen auch nicht die Biotonne aufgezwungen werden darf (so im vom OVG Münster entschiedenen Fall). Das Bundesverwaltungsgericht folgt also dem OVG Münster insoweit, als es § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entnimmt. Jedenfalls folgt das Bundesverwaltungsgericht dem OVG Münster aber nicht dahin, dass es für die Weigerung, einen Bioabfallbehälter zu benutzen, aufgrund § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG einen Bonus geben muss, denn dies findet in der vorgenannten Norm auch bei denkbar weiter Auslegung keine Rechtsgrundlage (Verwaltungsgericht Würzburg, a. a. O.). 25 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.1.2007 – 5 ZU 1641/06 - in: ausgeführt, in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei es um die Erhebung einer Grundgebühr für die Inanspruchnahme der kommunalen Abfallwirtschaft insgesamt gegangen, wobei die Grundgebühr grundstücksbezogen bemessen werde. Eine derartige Grundgebühr stelle sich als „Einheitsgebühr“ dar. Bei der Einheitsgebühr sei aber gerade anerkannt, dass sie in der für die Leistungsgesamtheit festgelegten Höhe auch dann anfallen könne, wenn eine einzelne Leistung – und das wäre bei einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Selbstkompostierer eben die Bioabfallentsorgung – tatsächlich nicht in Anspruch genommen werde. Weil bei der Einheitsgebühr gleichsam auf die Inanspruchnahme eines ganzen „Leistungspakets“ abgestellt werde, lasse die tatsächliche Nichtinanspruchnahme einer einzelnen (Teil-) Leistung die Entstehung der Gebühr dem Grunde und der Höhe nach unberührt, sofern sich die Auswirkungen auf die Belastungshöhe und die Zahl der davon betroffenen Personen in Grenzen hielten. 26 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 29.3.1995 – 4 N 93.2548 - in: zum Ausdruck gebracht, die Nichtgewährung einer Gebührenermäßigung in der Gebührensatzung an Grundstückseigentümer mit nachgewiesener und genehmigter Eigenkompostierung sei noch nicht als grob unbillig anzusehen, wenn sie in einem Ausmaß von 23,1% zu Kosten herangezogen würden, an deren Verursachung sie nachgewiesenermaßen im Wesentlichen nicht beteiligt seien. Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.8.1999 – 5 UE 251/97 in: ist von einer unzulässigen Einheitsgebühr, die das Entgelt für Rest- und Biomüllentsorgung zusammengefasst, auszugehen, wenn sich die Gleichbehandlung bei der Gebührenbelastung der Eigenkompostierer erheblich auswirkt (bejaht bei circa 40% der Biomüllentsorgungskosten an den Gesamtentsorgungskosten). 27 Ausweislich der „Kalkulation, Darstellung und Begründung der neugefassten Abfallgebühren 2011“ beträgt der Anteil der Kosten der Biomüllentsorgung an den gebührenrelevanten Gesamtkosten für die Abfallentsorgung im Landkreis Jerichower Land insgesamt rund 24% (Beiakte A, S. 202, 204) und bewegt sich somit in dem Rahmen, der nach der vorgenannten Rechtsprechung noch nicht als grob unbillige Belastung der Eigenkompostierer anzusehen ist. 28 Dass sich die Vollziehung der Bescheide für die Antragsteller als unbillige Härte darstellt, ist nicht ersichtlich. 29 Mithin war der Antrag abzulehnen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und den Vorgaben des Streitwertkataloges (Nr. 1.5) und beträgt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.