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Beschluss

9 B 93/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0612.9B93.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsgegner erließ unter dem 21.03.2011 dem Antragsteller gegenüber einen Bescheid zur Erhebung von Anschlussbeiträgen (sog. Herstellungsbeitrag II - besonderer Herstellungsbeitrag; Schmutzwasser) in Höhe von 794,84 Euro. 2 Den dagegen eingelegten Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 25.03.2011 lehnte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Antragsteller unter dem 29.07.2011 Klage bei dem erkennenden Gericht (9 A 203/11 MD). Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden. Nachdem der Antragsgegner unter dem 07.02.2012 die Zahlung des Betrages anmahnte, stellte der Antragsteller unter dem 20.02.2012 gegenüber dem Antragsgegner erneut den Antrag, die Vollziehung des Bescheides vom 21.03.2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners lehnte dies mit Schriftsatz vom 23.02.2012 ab. Der Antragsgegner erließ sodann unter dem 05.04.2012 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Konto-Pfändung) gegenüber dem Antragsteller bezüglich seines Kontos bei der Sparkasse Altmark-West in Höhe eines Gesamtbetrages von 900,79 Euro. 3 Am 23.04.2012 wandte sich der Antragsteller mit einer als „Vollstreckungsabwehrklage und Einstellungsantrag“ bezeichneten Klage/Antrag an das erkennende Gericht, wiederholte das Vorbringen aus dem bei Gericht anhängigen Hauptsacheklageverfahren gegen den Bescheid (9 A 203/11 MD) und beantragte, 4 - die Vollstreckung aus dem Bescheid des Beklagten vom 21.03.2011 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 für unzulässig zu erklären, 5 - das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, 6 - die Vollstreckung aus dem unter 1. benannten Bescheid bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in dieser Sache einstweilen ohne - hilfsweise gegen Sicherheit - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einzustellen. 7 Der Antragsteller wurde mit der Eingangsverfügung und vom zuständigen Richter telefonisch auf die Problematik der Anträge hingewiesen. Nachdem der Antragsteller noch unter dem 09.05.2012 um eine Entscheidung ersuchte teilte er mit Schriftsatz vom 10.05.2012 dem Gericht gegenüber mit, dass „eine Entscheidung nicht mehr erforderlich“ sei. „Der Beklagte hat den Pfändungsbetrag an mich zurück überwiesen und die Sparkasse unterrichtet, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden. Ich bedanke mich für das Entgegenkommen der Gegenpartei. Der Rechtsstreit soll in der Hauptsache geklärt werden.“ 8 Der Antragsgegner beantragte, 9 den Antrag abzulehnen 10 und teilte mit, ausdrücklich nur während des Eilverfahrens von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. 11 Nachdem das Gericht den Antragsteller mit Verfügungen vom 15.05.2012 und 22.05.2012 zur Abgabe eindeutiger Prozesserklärungen aufforderte, teilte er unter dem 29.05.2012 mit: 12 „Die Eilsache hat sich in der Hauptsache erledigt und zwar hat die Gegenpartei der Sparkasse Altmark West mitgeteilt, dass die Pfändung zurück gestellt wird. Daraufhin wurde mir das separierte Geld auf mein Konto überwiesen. Ich nehme Bezug auf das Anschreiben der Gegenseite. Dort spricht die Gegenseite vom Ruhen der Vollstreckungsmaßnahme, womit ich einverstanden bin. Deshalb erkläre ich [die] Eilsache für erledigt.“ 13 Der Antragsgegner widersprach der Erledigungserklärung und wies darauf hin, dass die Ruhendstellung der Vollstreckung nur der üblichen Bitte des Gerichts während des Eilverfahrens entsprach. 14 Mit richterlicher Verfügung vom 07.06.2012 wies das Gericht den Antragsteller auf die Änderung des Streitgegenstandes aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung hin und bat erneut um eindeutige Prozesserklärungen. 15 Der Antragsteller meint, in seiner Erklärung liege keine versteckte Antragsrücknahme und das Gericht müsse doch noch über den Eilantrag entscheiden. Die Kontopfändung sei aus im allgemeinen Vollstreckungsrecht liegenden Gründen rechtswidrig. Ihm sei keine Abschrift der Pfändungsverfügung nebst Mitteilung, an welchem Tag die Zustellung an den Drittschuldner erfolgte, zugegangen, so dass § 309 Abs. 2 Satz 3 AO verletzt sei. II. 16 Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. 17 1.) Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers verhilft ihm nicht zum Obsiegen. Wenn ein Antragsteller, der zunächst einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hatte, des Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt und der Antragsgegner der Erledigung widerspricht, ändert sich der Streitgegenstand des Verfahrens und beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist (vgl. nur: OVG NRW, Beschluss v. 17.07.2006, 3 B 103/06 und Beschluss v. 28.11.1979, VI B 1013/79; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.03.1996, 1 S 2856/95; VG Hannover, Beschluss v. 07.01.2004, 6 B 7272/03; alle juris). Das Gericht vermag keine solche Feststellung der Erledigung der Hauptsache auszusprechen. Denn der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. 18 Die Hauptsache hat sich erledigt, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren infolge eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erübrigt oder ausschließt (BVerwG, Beschluss v. 25.11.1981, 1 WB 131.80; juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat erklärt, bis zur Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen zu wollen. Diese Erklärung ist als sog. „Stillhaltezusage“ auf die Bitte des Gerichts bis zu einer Entscheidung im Eilrechtsschutz zu warten, zu werten. Mit ihr hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, einstweilen zur Durchsetzung der Beitragsforderung keine Maßnahmen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu ergreifen. Mit dieser Erklärung hat er keine Aussetzung der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO Kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides ausgesprochen (ähnlich: OVG NRW, Beschluss v. 17.07.2006, 3 B 103/06; juris). 19 2.) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat auch mit dem ursprünglichen Antrag keinen Erfolg. Das Gericht nimmt zu Gunsten des Antragstellers die hilfsweise Weiterverfolgung des ursprünglichen Begehrens an (vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschluss v. 20.07.1972, 4 CB 13.72; BGH, Urteil v. 07.06.2001, I ZR 157/98; juris; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 161 Rz. 113 ff.). 20 a.) Das Gericht legt den Antrag gem. § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der (Vollstreckungsgegen-)Klage vom 23.04.2012 (9 A 92/12) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 05.04.2012 anzuordnen. 21 Der Antrag ist zulässig. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, welche nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 des AG VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. 22 Indes ist der Antrag unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen. Ein solcher Antrag hat nur Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung bestehen kann oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Wird der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so überwiegt bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. 23 Maßgeblich für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheide ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) und nicht die Zivilprozessordnung (ZPO). Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung in Abgabensachen gefordert wird, können vollstreckt werden, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder wenn Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA), die Leistung fällig ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVG LSA), der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert ist und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist (§ 13 Abs. 1 Ziff. 6 Buchst. a) KAG LSA, § 254 Abs. 1 AO.) 24 Vollstreckungsbehörde ist dabei der Antragsgegner selbst. Denn § 6 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA bestimmt, dass Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände im Rahmen des Verbandszweckes zur Vollstreckung befugt sind. 25 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Kontopfändung) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie oben bereits ausgeführt, ist die formelle Rechtmäßigkeit gegeben. Weil der Beitragsbescheid kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und zum Zeitpunkt der Kontopfändung nicht einmal ein Antrag bei Gericht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vorlag, lagen die Voraussetzungen der Vollstreckung zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zweifelsfrei vor. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegen Leistungsbescheid erhebt, kann er diese im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) geltend machen. Einwendungen gegen das Vorliegen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA, 254 Abs. 1 AO aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung kann der Antragsteller mithin in diesem Verfahren nicht erheben (OVG LSA, B. v. 23.12.2008, 2 M 235/08 m. V. auf: Nds. OVG, B. v. 25.01.2006, 9 ME 4216/05; beide juris; ähnlich zur dortigen Rechtslage: VG München, B. v. 06.08.2008, M 6a E 08.3022; juris). Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wie etwa deren Unverhältnismäßigkeit oder Ermessensfehler (vgl. dazu VG Magdeburg, B. v. 06.12.2007, 9 B 307/06; juris), sind nicht erkennbar. Der vom Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 11.07.2012 gerügte Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 309 Abs. 2 Satz 3 AO - muss richtig heißen: § 45 Abs. 2 Satz 3 VwVG LSA - ändert daran nichts. Für die formelle Rechtswirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung kommt es auf die danach vorgesehene Mitteilung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner über die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner nicht an. Die Pfändung wird dem Vollstreckungsschuldner gegenüber bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner wirksam (vgl.: § 45 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA) und zwar selbst dann, wenn eine Mitteilung an den Schuldner unterbleibt und dieser von der Pfändung nichts erfährt (zu § 309 Abs. 2 Satz 3 AO: BFH; Urteil v. 13.01.1987, VII R 80/84, m. w. Nachw.; FG Hamburg, Beschluss v. 06.08.2001, I 200/01; juris; Tipke-Kruse, AO, § 309 Rz. 22 f., Brockmeyer in Klein AO, 9. Aufl. 2006, § 309 Rz. 24). 26 Die Vollstreckungsvoraussetzungen waren erfüllt. Insbesondere ist der der Vollstreckung zugrundeliegende Beitragsbescheid kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die dagegen bereits am 29.07.2011 erhobene Hauptsacheklage (9 A 203/11 MD) vermittelt keinen Suspensiveffekt und der Antragsgegner hat die Vollziehung nicht nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls unter dem 23.04.2012 bei dem erkennenden Gericht gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) bezüglich des Beitragsbescheides (9 B 91/11 MD). Denn dieser Eilrechtsantrag ist zeitgleich mit dem hier zu entscheidenden als „Vollstreckungsabwehrklage und Einstellungsantrag“ bezeichneten Klage/Antrag erhoben worden und zudem mit Beschluss vom heutigen Tage ebenso abgelehnt worden. Entscheidend für die rechtliche Zulässigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Kontopfändung) ist der Zeitpunkt des Erlasses derselben. Diese unter dem 05.04.2012 verfügte Kontopfändung war wegen des Sofortvollzuges des Beitragsbescheides und der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung als Grundlage der Kontopfändung geeignet. 27 b.) Das Gericht weist darauf hin, dass man zu dem gleichen rechtlichen Ergebnis gelangt, soweit der Antrag des Antragstellers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtet sein soll. 28 a. a.) Eine solche wäre zulässig, wenn in der Hauptsche zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage nach § 173 VwGO i. V. m. § 767 ZPO erhoben wird (vgl. nur: OVG Brandenburg, Beschluss v. 24.03.2004, 3 B 147/03; Hess.VGH, Beschluss v. 04.05.1988, 4 TH 3493/86; VG Potsdam, Beschluss v. 26.04.2004, 8 L 178/04; VG Cottbus, Beschluss v. 29.11.2011, 6 L 131/11; alle juris). Von einer Vollstreckungsgegenklage kann in der Verwaltungsvollstreckung jedenfalls dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Pflichtige – wie hier – seine Rechte durch Klagen nach den §§ 42 oder 43 VwGO wahren kann; ein Bedürfnis für die Anwendung der §§ 767, 769 ZPO besteht in diesen Fällen nicht (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 26.05.1967, VII C 69.65; VG Cottbus, a. a. O.; alle juris). Richtig hat der Antragsteller gegen den abwasserrechtlichen Beitragsbescheid Anfechtungsklage (9 A 203/11 MD) erhoben. 29 b. b.) Auch soweit man dem Antragssteller höchstvorsorglich ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zusprechen würde, ist der Antrag mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO unbegründet. Für das auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gerichtete Begehren ist die Glaubhaftmachung erforderlich, dass dem Antragsteller aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch ein Abwehrrecht dahingehend zusteht, dass der Antragsgegner einstweilen bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache aus dem Beitragsbescheid nicht vollstreckt. Dies ist bereits aufgrund der oben genannten und vorliegenden Voraussetzungen der Vollstreckung nicht gegeben und in Abgabenangelegenheiten dürften §§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO vorrangig sein. 30 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 1.6.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit einem Achtel des Vollstreckungsbetrages (VG Magdeburg, B. v. 06.12.2006, 9 B 307/06; juris; mit Verweis auf OVG LSA, B. v. 05.05.2003, 1 M 123/03; n. v.).