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Urteil

5 A 141/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0607.5A141.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt. Er war im Polizeivollzugsdienst bis Mai 1998 im Range eines Leitenden Polizeidirektors beschäftigt. Er besitzt die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst. 2 Seit Jahren erhält der Kläger von der Polizeiakademie Niedersachsen, Rechtsnachfolgerin der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Lehraufträge im Bereich der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, im Polizeivollzugsdienst. 3 Unter dem 20.02.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe ab Februar 2010 (erneut) einen Lehrauftrag angenommen. Eine Bescheinigung über die Höhe der Lehrentschädigung werde er am Ende des jeweiligen Monats vorlegen. Beigefügt war ein Anschreiben der Polizeiakademie Niedersachsen über die Erteilung eines Lehrauftrages im Studiengebiet „Einsatz- und Verkehrslehre/Organisationswissenschaften“ im Zeitraum vom 01.02. bis 31.08.2010 über 148 Stunden. Es wurde bescheinigt, dass es sich bei der Lehrtätigkeit um eine wissenschaftliche Tätigkeit handele. 4 In der Folgezeit entspann sich Schriftverkehr zur der Frage der Wissenschaftlichkeit der Lehrtätigkeit des Klägers. Unter dem 21.12.2010 zeigte der Kläger an, dass er zwischen Februar und September 2010 jeweils monatlich 320,00 Euro für seine Tätigkeit erhalten habe, im September 2010 220,00 Euro, im Februar 2010 400,00 Euro. 5 Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 26.01.2011 erteilte die Beklagte eine Ruhensberechnung hinsichtlich der Beamtenversorgung des Klägers. Unter Berücksichtigung seines Einkommens im Rahmen der für ihn geltenden Höchstgrenze von monatlich 324,90 Euro habe sich ergeben, dass die für den Zahlmonat Februar 2010 gezahlten Versorgungsbezüge um 75,00 Euro zu kürzen seien. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Bei der vom Kläger wahrgenommenen Lehrtätigkeit handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit. 6 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen. 7 Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. 8 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. 9 Der Kläger beantragt, 10 wie erkannt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vertritt im Kern die Auffassung, der Kläger habe schon deshalb keine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt, weil er kein hauptberuflicher Dozent sei. Er habe lediglich als Lehrkraft Unterricht erteilt. Hierbei handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist auch begründet. 16 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Überdies hat der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne von 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung, dass es sich bei seiner Lehrtätigkeit bei der Polizeiakademie Niedersachsen um eine wissenschaftliche Tätigkeit handelt. Denn auch in zukünftigen Fällen stünde zu erwarten, dass die Beklagte ohne eine solche Feststellung das entsprechende Einkommen des Klägers auf die Versorgungsbezüge zu Unrecht anrechnet. 17 1. Der Anfechtungsantrag ist begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO): 18 § 53 BeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen. Danach erhält der Versorgungsberechtigte neben Erwerbseinkommen seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen. Gemäß § 53 Abs. 7 BeamtVG ist Erwerbseinkommen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten u.a. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entsprechen. Gemäß § 100 Abs. 1, 2 BBG sind nichtgenehmigungspflichtige Tätigkeiten „schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten“. 19 Die Tätigkeit des Klägers als Dozent bei der Niedersächsischen Polizeiakademie ist eine „wissenschaftliche“. Das ergibt sich aus der Gesetzeslage, unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers Wissenschaft im materiellen Sinne darstellt. 20 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.09.2007 (Nds. GVBl. S. 444 ff) hat die Polizeiakademie die Aufgabe, in einem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden. Hierbei handelt es sich nach neuerer Terminologie um die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. Gemäß § 14 Abs. 3, 1 NBG ist für den Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2 für das 1. Einstiegsamt mindestens als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelor-Grad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss zu fordern. Demzufolge muss die Ausbildung, welche die Polizeiakademie Niedersachsen zu vermitteln hat, ein Niveau haben, welches dem mit einem Bachelor-Grad abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht. Ein Hochschulstudium ist aber kraft Gesetzes wissenschaftlich. Gemäß § 3 Abs. 1, 2 NHG ist Aufgabe der Hochschule u. a. die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung voraussetzen. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 NHG zählen zu den Hochschulen auch die Fachhochschulen, welche regelmäßig den Bachelor-Grad vermitteln. Demzufolge entspricht das Ausbildungsniveau der Polizeiakademie Niedersachsen für die hier maßgebliche Ausbildung dem einer Fachhochschule. 21 Hierzu bestimmt § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen, dass der Studiengang für den (vormals) gehobenen Polizeivollzugsdienst wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Also geht es u. a. um wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden. Diese hat der Kläger als nebenberuflicher Dozent auch vermittelt. Allerdings regelt das Gesetz in § 11 nur lediglich die haupt beruflichen Dozentinnen und Dozenten, was der Kläger zweifellos nicht war bzw. ist. Diese vermitteln selbstständig Fachwissen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterweisen die Studierenden in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Demzufolge arbeiten die Dozentinnen und Dozenten (auch) wissenschaftlich. Der Kläger kann nicht lediglich als „Lehrkraft für besondere Aufgaben“ im Sinne von § 12 des Gesetzes behandelt werden, welche maximal die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu besitzen haben und die überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten dienen. Der Kläger hat nämlich glaubhaft erläutert, dass sein Lehrauftrag darin bestanden habe, eine erkrankte Dozentin, eine Polizeioberrätin, zu vertreten. Diese sei hauptberufliche Dozentin bei der Polizeiakademie. Wenn der Kläger eine hauptberufliche Dozentin, welche die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst (jetzt: Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt) besitzt, vertritt, hatte er die Aufgabe, die Studierenden in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Dies kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Stunden er an der Polizeiakademie zu unterrichten hatte. Es kommt lediglich auf das Niveau an. Beim Kläger handelt es sich demzufolge um einen nebenberuflichen Dozenten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen, für welche keine speziellen Regelungen vorhanden sind, was jedoch die Annahme wissenschaftlicher Tätigkeit nicht ausschließt. 22 Nach dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.05.2009 (1 L 43/09) unterfallen regelmäßige bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge nicht der Privilegierung nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG. Der Kläger hat jedoch keinen „gewerblichen“ Unterricht abgehalten, also nicht zur direkten wirtschaftlichen Verwertung. Vielmehr hat er Hochschulunterricht erteilt. Gerade diesen grenzt das OVG in der genannten Entscheidung grade von der nicht privilegierten Tätigkeit ab. Bei der Tätigkeit des dortigen Klägers im Rahmen der Fachanwaltslehrgänge sei davon auszugehen, dass es hierbei nicht um Vortragstätigkeit an einer Hochschule, sondern um die Mitwirkung an berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen eines privaten Anbieters gehandelt habe. Demzufolge sieht das OVG Vortragstätigkeiten an einer Hochschule, wenn sie nicht gewerblich erfolgt, als wissenschaftlich und damit privilegiert an. 23 Der Kläger war und ist auch subjektiv in der Lage, wissenschaftlichen Unterricht zu halten, denn er verfügt über die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst. Dies ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Polizeiakademie regelmäßige Voraussetzung für eine hauptamtliche Dozententätigkeit. Um mindere Qualifikationen geht es hier vorliegend nicht. 24 Demzufolge war das diesbezügliche Einkommen des Klägers im Februar 2010 nicht versorgungsmindernd anzurechnen. Die entsprechenden Bescheide sind daher aufzuheben. 25 2. Im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin geplante Unterrichtstätigkeit an der Polizeiakademie hat er auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran, dass seine Dozententätigkeit als wissenschaftlich festgestellt wird, so dass die Beklagte auch zukünftig ein entsprechendes Ruhen seiner Versorgung diesbezüglich nicht feststellen darf. 26 Eine andere Lehrtätigkeit als solche, die regelmäßig von hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten ausgeübt wird, kommt für den Kläger offensichtlich nicht in Betracht. 27 Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 Satz 1 VwGO stattzugeben. 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für das Anfechtungsbegehren war lediglich der Ruhensbetrag von 75,00 Euro anzusetzen. Für das Feststellungsbegehren hat das Gericht den doppelten durchschnittlichen Jahreswert der angestrebten Tätigkeit des Klägers bei der Polizeiakademie zugrunde gelegt. Es ist von durchschnittlich 20 Monatsstunden (400,00 Euro), jährlich 240 Stunden, auszugehen. Die Beklagte lässt hiervon 16 Monatsstunden (320,00 Euro) anrechnungsfrei. Die doppelte Jahresdifferenz ergibt 1.920,00 Euro. 30 Demzufolge war der Streitwert auf 1.995,00 Euro festzusetzen.