Urteil
9 A 112/10
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0606.9A112.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für eine Kandidatur zur Verbandsgemeinderatswahl nicht ordnungsgemäß, weil fehlerhaft zu hoch angegeben, bekannt gemacht worden. Es wurden 83 Unterstützungsunterschriften, anstatt der notwendigen 40 für den Wahlbereich I und 42 für den Wahlbereich II bekannt gegeben. Der Wahlbereich I umfasste die heutigen Gemeinden A-Stadt, B-Stadt, I., R. und H. W.; der Wahlbereich II die heutigen Gemeinden B., E., H., H.-K., L. und Stadt A.. Der Kläger wohnt im Wahlbereich II. Das Wahlergebnis wurde am 30.11.2009 wie folgt festgestellt: 3 Partei Stimmen Stimmenanteil Sitzanteil Sitze CDU 2815 23,25 % 4,65 5 DIE LINKE 939 7,76 % 1,55 2 SPD 573 4,73 % 0.95 1 Bürgerliste 1581 13,06 % 2,61 3 EB - A. 194 1,60 % 0,32 0 Initiative für Bürgernähe 716 5,91 % 1,18 1 Unabhängige Wählergemeinschaft Goldb. 958 7,91 % 1,58 2 Unabhängige Wählergemeinschaft Werb. 892 7,37 % 1,47 1 Wählergemeinschaft Rochau 1055 8,72 % 1,74 2 Bündnis 90/ Die Grünen 192 1,59 % 0,32 0 Bürgerinitiative Ameburg-Für unsere 466 3,85 % 0,77 1 EB – Gärtner 35 0,29 % 0,06 0 Unabhängige Wählergemeinschaft Hinde 212 1,75 % 0,35 0 Wählergemeinschaft Eichstedt 1477 12,20 % 2,44 2 4 In seinem Wahleinspruch vom 10.12.2009 bemängelt der Kläger die zu hohe Anzahl der Unterstützerunterschriften. Es sei anzunehmen, dass mögliche Bewerber aufgrund dieses Aufwandes von einer Kandidatur Abstand genommen hätten. Dieser Wahlfehler der unsorgfältigen Wahlvorbereitung sei auch erheblich und schwerwiegend. 5 Der Wahleinspruch wurde mit Bescheid vom 26.02.2010 zurückgewiesen. Der fristgerecht eingereichte Wahleinspruch sei hinsichtlich der fehlerhaft bekanntgemachten zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften begründet. Es liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 9 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vor. Dieser Verstoß sei jedoch nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 KWG LSA nicht so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Dies wird mit der einschlägigen Rechtsprechung begründet. Ein Einfluss auf die Sitzverteilung sei ausgeschlossen. Um einen Sitz im Verbandsgemeinderat zu erhalten, seien mindestens 466 Stimmen erforderlich gewesen. Ein Einzelbewerber hätte also mindestens 467 Stimmen erhalten müssen, damit sich die Sitzverteilung im Rat verändert hätte. Die Mehrheitsverhältnisse bei der Verbandsgemeinderatswahl seien recht eindeutig. Kein Einzelbewerber habe auch nur annähernd diese Stimmenzahl erreicht. 6 Eine fiktive Berechnung der Sitzverteilung unter Einbeziehung des Einspruchsführers führe zu keinem anderen Wahlergebnis. Bei der Verbandsgemeinderatswahl habe es 83 Bewerber gegeben. Zur Wahl seien12.105 gültige Stimmen abgegeben worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen Stimmenanteil von 145,8 Stimmen/Bewerber. Sofern die beiden Beschwerdeführer A. als Bewerber angetreten wären, hätte sich die Anzahl der Bewerber auf 85 erhöht. Der durchschnittliche Stimmenanteil würde dann bei 142,4 Stimmen/Bewerber liegen. Wenn nunmehr diese 142 Stimmen ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gesetzt werden würden, umfassten diese 142 Stimmen 1,17 % der gültigen Stimmen. Um eine fiktive Stimmverteilung/Sitzverteilung vornehmen zu können, würden die Stimmen mit zwei multipliziert und ergeben einen prozentualen Anteil von 2,34 % der Gesamtstimmen. Von jedem Wahlvorschlag würden 2,34 % der Stimmen errechnet und von der erhaltenen Stimme abgezogen. Unter Berücksichtigung dieses Rechenergebnisses würden sich keine Änderungen in der Sitzverteilung ergeben. Auf die dementsprechende Berechnung (Bl. 32 GA) wird verwiesen. 7 Die Bewerbung des Klägers sei von der fehlerhaften Bekanntmachung nicht berührt gewesen. Denn er habe mit tatsächlich 53 Unterstützerunterschriften die geforderten 40 weit übertroffen und sei zur Wahl zugelassen worden. 8 Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter vertiefter Begründung seiner Wahleinsprüche weiter. Ergänzend trägt er vor, dass er eine Verbindung mit einem anderen Wahlvorschlag geplant habe und dies handschriftlich auf seinem Wahlvorschlag vermerkt habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 26.02.2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Verbandsgemeinderatswahl A.-B-Stadt am 29.11.2009 begründet sind und die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Ergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre und die Wahl für ungültig zu erklären. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen 13 und verteidigt aus den Gründen des Bescheides das Wahlergebnis. 14 Die handschriftliche Bemerkung auf dem Wahlvorschlag zur geplanten Verbindung mit einem anderen Wahlvorschlag reiche nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA nicht aus. Entsprechende Erklärungen seien bis zum Ablauf der Frist der Wahlvorschläge dem Wahlleiter schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Wegen der fehlenden Namensangabe und dem Gegenpart fehle es bereits an der notwendigen „Übereinstimmung“ der Wahlvorschläge. 15 Das Gericht hat vor dem zuständigen Richter am 02.02.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die der anderen Verfahren (9 A 107/10 und 9 A 112/10) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 17 Die Wahlprüfungsklage hat Erfolg. 18 1.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis des Klägers folgt – unabhängig davon, ob er durch die Ablehnung der begehrten Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist – aus seiner in § 50 Abs. 1 KWG LSA geregelten Einspruchsberechtigung und der an die Ablehnung des Einspruchs anknüpfenden Eröffnung der Möglichkeit, unmittelbar Klage zu erheben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA). Der Landesgesetzgeber hat insoweit mit den genannten Vorschriften von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung für die Wahlprüfungsklage – die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber eine individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll – bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, wirksam Gebrauch gemacht (ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2005, 9 A 360/04 MD; bestätigt durch OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris). 19 2.) Die Klage ist begründet. Der streitbefangenen Verbandsgemeinderatswahl lagen Wahlfehler zugrunde, die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA zu ihrer Aufhebung und Feststellung im Sinne des Tenors führen. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. 20 Gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch unter anderem mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei. 21 § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine nach dem Wortlaut nahe liegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Diese Auslegung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, 2 BvC 1/07 und 7/07; Beschl. v. 23.11.1993, 2 BvC 15/91; OVG Thüringen, Urt. v. 20.06.1996, 2 KO 229/96; OVG NRW, Urt. v. 22.02.1991, 15 A 1518/90; OVG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2001, 1 A 200/00; OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.03.2008, 10 LC 203/07; OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009, 4 L 364/08; OVG LSA, Urt. v. 20.11.1996, 2 L 375/95; alle juris; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., § 49 S. 617 m. w. N.). Dabei bestimmt nicht zuletzt die „Art des Wahlfehlers“ - mithin die ihm zugrunde liegenden Tatbestände – seinen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen. 22 Gerade im Kommunalwahlbereich spielen die zu wählenden Personen eine stärkere und bedeutsame Rolle als bei Landes-, Bundes- und Europawahlen. Es geht bei der „Wesentlichkeitsfrage“ nicht nur darum, ob sich die Mehrheiten in der Kommunalvertretung verändern würden, sondern um die Teilhabe am Entscheidungsprozess in der jeweiligen gewählten Kommunalvertretung und damit um die konkrete Repräsentation des Wählerwillens. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Wahlfehler immer dann schon die Wesentlichkeitsschwelle überschreitet, wenn sich bei seiner Vermeidung eine andere Zusammensetzung des Kommunalparlaments ergeben hätte (vgl. zur Wahl zum Kreistag: OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 23 Bei einem Wahlfehler hinsichtlich der Wahlorganisation muss genügen, festzustellen, dass er sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Denn es ist gerade hier der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 24 So ist bei Zulassung eines Wahlvorschlages der mangels Unterschriften ungültig ist aber etwa die Hälfte der insgesamt abgegebenen Stimmen erhielt eine wesentliche Auswirkung auf das Wahlergebnis offensichtlich (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 25 Der Entscheidung des OVG LSA vom 26.02.2009 (4 L 364/08; juris) lag ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zugrunde, welche die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichern sollte, nämlich Regelungen zur Öffentlichkeit der Wahl. Der Wahlleiter hatte zwischenzeitlich die Verfügungsgewalt über die Wahlunterlagen verloren. Ein derartiger Fehler hat offensichtliche Auswirkungen auf das Wahlergebnis. 26 Das OVG Brandenburg hat mit Urteil vom 18.10.2001 (1 A 200/00; juris) entschieden, dass die fehlende zweite Unterschrift auf einem Wahlvorschlag ein schwerwiegender Wahlfehler sei, wonach bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre und die Wahl demnach für ungültig zu erklären ist. Das Gericht führt aus, dass die Bestimmungen der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung nicht in erster Linie der Verwirklichung (subjektiver) materieller Rechtspositionen dienen, sondern vielmehr objektiven Belangen, nämlich einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Ablauf der Wahl. Die gesetzlichen Wahlbestimmungen über das hauptsächlich von Amts wegen zu betreibende Wahlverfahren – angefangen von der amtlichen Wahlvorbereitung bis hin zum amtlichen Wahlergebnis – verhielten sich in erster Linie zu (vermeidbaren) amtlichen Verstößen. Beachtlich sei von daher die amtliche Handlung – dort die Zulassung des fehlerhaften Vorschlages. Der für die Betrachtung der Folgenuntersuchung maßgebliche Wahlverstoß liege also nicht schon in der etwaigen mangelhaften (privaten) Wahlvorbereitung, sondern in der nachfolgenden (amtlichen) Zulassung des Wahlvorschlages (mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 30.07.1956, V OVG A 22/56; OVG NRW, Urt. v. 12.02.1964, III A 660/63; juris sowie Schmiemann, Wahlprüfung im Kommunalwahlrecht, 1972, S. 84 m. w. N.). Das OVG Brandenburg sieht auch einen schwerwiegenden auf die Sitzverteilung durchschlagenden Fehler. Denn aufgrund des fehlerhaft zugelassenen Wahlvorschlages haben die Bewerber Sitze in der Vertretung der Gemeinde erlangt. 27 Ein zur Wahlanfechtung führender Verstoß ist grundsätzlich dann als erheblich zu qualifizieren, wenn er sich auf solche Vorschriften bezieht, die entweder der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze, wie sie in Art. 28 Abs. 1 GG festgeschrieben sind oder der Durchsetzung des vom Gesetzgeber bestimmten Wahlsystems sowie einem gesicherten und geordneten Ablauf des Wahlverfahrens – um den Wählerwillen objektiv zu erfassen – dienen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 12.02.1980; 7 A 100/79, DÖV 1981, 146; juris nur Leitsatz). Der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz lag ein Fall zugrunde, wo in der Wahlbekanntmachung die nach dem dortigen Landesrecht notwendigen Hinweise auf Ort und Zeit der Leistung der Unterstützerunterschriften fehlten. Der Wahlleiter sei wegen des Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen der ihm obliegenden Sorge für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht nachgekommen. Sinn einer Wahlbekanntmachung sei es, die Wahlbeteiligten über die wesentlichen Wahlvorschriften zu unterrichten, insbesondere über die einzureichenden Wahlvorschläge, die dabei notwendigen Formerfordernisse und nicht zuletzt auch darüber, wann und wo die erforderlichen Unterschriften für einen Wahlvorschlag geleistet werden können. Ohne Einhaltung dieser Erfordernisse in der Wahlbekanntmachung würde der Sinn und Zweck, insbesondere der Wirkungsgrad der öffentlichen Auslegung verloren gehen. 28 a.) Ein ähnlicher Wahlfehler vergleichbar des Wirkungsgrades der öffentlichen Bekanntmachung ist auch vorliegend aufgrund der fehlerhaften, weil doppelt so hohen Angabe der Anzahl der Unterstützerunterschriften in der öffentlichen Wahlbekanntmachung gegeben. Denn bedenkt man, dass die verfassungsrechtlich zulässige (hohe) Hürde des Quorums der Unterstützerunterschriften das passive Wahlrecht bereits einschränkt (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit nur: LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.03.2011, LVG 1/01; VerfGH Berlin, Beschl. v. 24.01.2003, 155/01; Thüringer OVG, Urt. v. 26.09.2000, 2 KO 289/00 mit zusammenfassendem Verweis auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung; VG Freiburg, Urteil v. 02.10.2001, 4 K 2348/00; alle juris), muss jedenfalls gefordert werden, dass die Wahlorganisation diesbezüglich einwandfrei ist (ähnlich: VG Freiburg, Urteil v. 02.10.2001, 4 K 2348/00; juris). 29 b.) Das Gericht hält diesen offensichtlichen und auch von dem Beklagten festgestellten Wahlfehler für so schwerwiegend, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach der zugrunde zulegenden allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt hat. Dabei ist nicht entscheidend, dass sich der Kläger trotz der fehlerhaften Angabe der Unterstützerunterschriften insoweit nicht von der Wahl hat abhalten lassen und mit 53 Unterschriften die bereinigte Anzahl von 40 weit übertroffen hat. Dies beweist jedenfalls seine ernsthafte Kandidatur (vgl. zur Ernsthaftigkeit der Kandidatur Parallelverfahren 9 A 107/10). Ob dies auch für weitere potentielle Bewerber gilt, welche Anforderungen an eine ernstgemeinte Kandidatur zu stellen sind und ob sich der Kläger auf die mögliche Abhaltung anderer Bewerber überhaupt berufen darf, muss hier nicht geprüft werden. 30 Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger aufgrund der zu hohen Unterstützerunterschriften gehindert war, den von ihm geplanten Zusammenschluss mit einem anderen Wahlvorschlag einzugehen. Insoweit kann ihm nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass er dies auch auf seinem Wahlvorschlag gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA verbindlich hätte angeben müssen und nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KWG LSA entsprechende Erklärungen bis zum Ablauf der Frist der Wahlvorschläge dem Wahlleiter schriftlich und übereinstimmend abzugeben gewesen wären. Der vorgenannte Wahlfehler der zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften hat im Fall des Klägers in dem Sinne fortgewirkt, dass er keine diesbezüglichen Angaben machen konnte. Denn insoweit fehlte ihm der potenzielle Gegenpart, weil nicht auszuschließen ist, dass sich andere für ihn zur Wahlverbindung geeignete Bewerber von der Kandidatur haben abhalten lassen. So führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass dies z. B. der im Verfahren 9 A 111/10 auftretende Kläger M. sein sollte. Dieser hat sich jedoch wegen der zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften von der Kandidatur als Einzelbewerber abhalten lassen und hat sich stattdessen auf die Liste Bündnis90/Die Grünen aufstellen lassen (vgl. dazu: Urteil vom 06.06.2012, 9 A 111/10). 31 Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger, wenn er dann mit einem anderen Wahlvorschlag eine Verbindung eingegangen wäre, eine hinreichende Anzahl von Wahlerstimmen mit Auswirkung auf die Sitzverteilung erlangt hätte. Dies ist gerade in Kommunalwahlbereich nicht auszuschließen. Die Kammer hat in dem Urteil vom 06.06.2012 in dem Parallelverfahren M. (9 A 111/10) ausgeführt, dass gerade im Kommunalwahlbereich parteilose Einzelbewerber oder freie Wählervereinigungen ein großes, ja überwiegendes Wählerpotential bieten und Kommunalwahlen „Personenwahlen“ sind (so schon: VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2005 9 A 360/04; juris). 32 Entscheidend für die Beurteilung des Wahlfehlers ist zudem, dass aufgrund der viel zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften viele Unterstützer ihre Unterschrift an andere Bewerber vergeben haben. Da jeder Wähler nur eine Unterstützerunterschrift leisten darf, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass das Spektrum der potentiellen Unterstützer maßgeblich verkleinert wurde und nicht mehr zur Verfügung stand. So hat der Kläger mit tatsächlich 53 Unterstützerunterschriften 13 mehr als die geforderten 40 erlangt. Diese 13 unnötigen und damit für andere potentielle Bewerber „verbrannten“ Unterstützerunterschriften verdeutlichen anschaulich die Schwere des Wahlfehlers. 33 Dabei verbietet sich die vom Beklagten vorgenommene fiktive Berechnung möglicher Sitzverteilungen von vornherein. Denn diese Berechnung legt gerade das aufgrund des Wahlfehlers festgestellte Wahlergebnis zugrunde und berücksichtigt nicht die mögliche Abhaltung weiterer Bewerber. 34 c.) Schließlich führt der Kläger mit seiner Klage die bereits im Wahleinspruchsverfahren von ihm erhobene Rüge fort, so dass keine Präklusion besteht (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss v. 12.01.1989, 7 B 202.88; OVG LSA, Urteil v. 20.11.1996, 2 L 375/95; juris). Denn - wie aufgeführt - stellt sich die zwar erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Rüge der nicht möglichen Verbindung mit einem anderen Wahlvorschlag als bloße Fortwirkung der im Wahleinspruchsverfahren erhobenen Beschwer der fehlerhaften Anzahl der Unterstützerunterschriften dar. 35 Dementsprechend beruft sich der Kläger auch nicht auf die von dem im Parallelverfahren M. (9 A 111/10) vorgetragenen weiteren – und dort einschlägigen – Wahlfehler. Denn damit wäre er materiell-rechtlich präkludiert. 36 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. d. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe der vorläufigen Festsetzung.