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Urteil

9 A 107/10

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0606.9A107.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für eine Kandidatur zur Verbandsgemeinderatswahl nicht ordnungsgemäß, weil fehlerhaft zu hoch angegeben, bekannt gemacht worden. Es wurden 83 Unterstützungsunterschriften, anstatt der notwendigen 40 für den Wahlbereich I und 42 für den Wahlbereich II bekannt gegeben. Der Wahlbereich I umfasste die heutigen Gemeinden A-Stadt, B-Stadt, I., R. und H. W.; der Wahlbereich II die heutigen Gemeinden B., E., H., H.-K., L. und Stadt A.. Der Kläger wohnt im Wahlbereich II. Das Wahlergebnis wurde am 30.11.2009 wie folgt festgestellt: 3 Partei Stimmen Stimmenanteil Sitzanteil Sitze CDU 2815 23,25 % 4,65 5 DIE LINKE 939 7,76 % 1,55 2 SPD 573 4,73 % 0.95 1 Bürgerliste 1581 13,06 % 2,61 3 EB - A. 194 1,60 % 0,32 0 Initiative für Bürgernähe 716 5,91 % 1,18 1 Unabhängige Wählergemeinschaft Goldb. 958 7,91 % 1,58 2 Unabhängige Wählergemeinschaft Werb. 892 7,37 % 1,47 1 Wählergemeinschaft Rochau 1055 8,72 % 1,74 2 Bündnis 90/ Die Grünen 192 1,59 % 0,32 0 Bürgerinitiative Ameburg-Für unsere 466 3,85 % 0,77 1 EB – Gärtner 35 0,29 % 0,06 0 Unabhängige Wählergemeinschaft Hinde 212 1,75 % 0,35 0 Wählergemeinschaft Eichstedt 1477 12,20 % 2,44 2 4 Der Kläger bemängelte mit Faxschreiben vom 02.10.2009 an den Gemeindewahlleiter die zu hohe Zahl der Unterstützerunterschriften und führte aus: 5 „…wie ich glaube erfahren zu haben, ist Ihre öffentliche Bekanntmachung zur Verbandsgemeinderatswahl grob fehlerhaft. 6 Sollten tatsächlich weniger Unterstützungsunterschriften benötigt werden, als angegeben, so bitte ich Sie darum, mir die genaue Anzahl mitzuteilen. 7 Die hohe Anzahl hat mich bisher von einer möglichen Kandidatur abgehalten. 8 Leider ist es mir in dem nunmehr verbleibenden Zeitraum aber unmöglich, die dann möglicherweise geforderten Unterschriften beizubringen. 9 Ich bitte Sie daher um eine auskömmliche Fristverlängerung entsprechend der Vorgaben zum Wahlverfahren.“ 10 Mit Antwortschreiben vom gleichen Tage wurde der Kläger auf die tatsächliche Anzahl der Unterstützerunterschriften hingewiesen. Eine Fristverlängerung für die Bewerbungen sei nicht möglich. In der Anlage wurden die notwendigen Unterlagen für die Kandidatur beigefügt. Der Kläger bewarb sich bis zum Ende der Einreichungsfrist am 05.10.2009 nicht. 11 Den Wahleinspruch vom 13.12.2009 begründete der damit, dass er wegen der fehlerhaften und zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften von der Kandidatur abgehalten worden sei. Die fehlerhafte Angabe der Unterstützerunterschriften sei öffentlich nicht korrigiert worden. Erst von seinem Vater habe er kurz vor seinem Schreiben vom 02.10.2009 die tatsächlich notwendige Anzahl der Unterstützerunterschriften erfahren. Wegen des kurzen noch verbliebenen Zeitraums von Freitag, den 02.10.2009 bis zum Fristende, Montag, den 05.10.2009, 18.00 Uhr, habe er nicht genügend Zeit für die Beibringung der notwendigen Unterstützerunterschriften gehabt. 12 Mit Bescheid vom 26.02.2010 wurde der Wahleinspruch zurückgewiesen. Es liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 9 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vor. Denn die Anzahl der Unterstützerunterschriften sei fehlerhaft bekannt gegeben worden. Dieser Verstoß sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Dies wird mit der einschlägigen Rechtsprechung begründet. Ein Einfluss auf die Sitzverteilung sei ausgeschlossen. Um einen Sitz im Verbandsgemeinderat zu erhalten, seien mindestens 466 Stimmen erforderlich gewesen. Ein Einzelbewerber hätte also mindestens 467 Stimmen erhalten müssen, damit sich die Sitzverteilung im Rat verändert hätte. Die Mehrheitsverhältnisse bei der Verbandsgemeinderatswahl seien recht eindeutig. Kein Einzelbewerber habe auch nur annähernd diese Stimmenzahl erreicht. 13 Eine fiktive Berechnung der Sitzverteilung unter Einbeziehung des Einspruchsführers führe zu keinem anderen Wahlergebnis. Bei der Verbandsgemeinderatswahl habe es 83 Bewerber gegeben. Zur Wahl seien 12.105 gültige Stimmen abgegeben worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen Stimmenanteil von 145,8 Stimmen/Bewerber. Sofern die beiden Beschwerdeführer A. als Bewerber angetreten wären, hätte sich die Anzahl der Bewerber auf 85 erhöht. Der durchschnittliche Stimmenanteil würde dann bei 142,4 Stimmen/Bewerber liegen. Wenn nunmehr diese 142 Stimmen ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gesetzt werden würden, umfassten diese 142 Stimmen 1,17 % der gültigen Stimmen. Um eine fiktive Stimmverteilung/Sitzverteilung vornehmen zu können, würden die Stimmen mit zwei multipliziert und ergeben einen prozentualen Anteil von 2,34 % der Gesamtstimmen. Von jedem Wahlvorschlag würden 2,34 % der Stimmen errechnet und von der erhaltenen Stimme abgezogen. Unter Berücksichtigung dieses Rechenergebnisses würden sich keine Änderungen in der Sitzverteilung ergeben. Auf die dementsprechende Berechnung (Bl. 32 GA) wird verwiesen. 14 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 26.02.2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Verbandsgemeinderatswahl A.-B-Stadt am 29.11.2009 begründet sind und die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Ergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre und die Wahl für ungültig zu erklären. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen 18 und verteidigt aus den Gründen des Bescheides das Wahlergebnis. 19 Der Kläger habe sich bereits nicht ernsthaft um eine Kandidatur bemüht. Dies beweise der Vergleich zu seinem Vater Wolfgang A., der Kläger im Verfahren 9 A 112/10. Während dieser sich von der fehlerhaften Bekanntmachung nicht abhalten gelassen und unter Aushändigung der Wahlunterlagen die Unterstützerunterschriften zu sammeln begonnen habe, habe der Kläger dies nicht getan und auch sonst nichts unternommen, aus dem seine ernsthafte Kandidatur abzuleiten sei. 20 Das Gericht hat vor dem zuständigen Richter am 02.02.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die der anderen Verfahren (9 A 111/10 und 9 A 112/10) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 22 Die Wahlprüfungsklage hat keinen Erfolg. 23 1.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis des Klägers folgt – unabhängig davon, ob er durch die Ablehnung der begehrten Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist – aus seiner in § 50 Abs. 1 KWG LSA geregelten Einspruchsberechtigung und der an die Ablehnung des Einspruchs anknüpfenden Eröffnung der Möglichkeit, unmittelbar Klage zu erheben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA). Der Landesgesetzgeber hat insoweit mit den genannten Vorschriften von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung für die Wahlprüfungsklage – die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber eine individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll – bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, wirksam Gebrauch gemacht (ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2005, 9 A 360/04 MD; bestätigt durch OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris). 24 2,) Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der streitbefangenen Verbandsgemeinderatswahl Wahlfehler zugrunde lagen, die im Falle des Klägers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst haben. Ein Fall des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA liegt nicht vor. 25 Gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch unter anderem mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei. 26 a.) Zur Beachtlichkeit von Wahlfehler hat das Gericht in den Urteilen vom 06.06.2012 in den Parallelverfahren 9 A 111/10 und 9 A 112/10 ausgeführt: 27 „§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine nach dem Wortlaut nahe liegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Diese Auslegung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, 2 BvC 1/07 und 7/07; Beschl. v. 23.11.1993, 2 BvC 15/91; OVG Thüringen, Urt. v. 20.06.1996, 2 KO 229/96; OVG NRW, Urt. v. 22.02.1991, 15 A 1518/90; OVG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2001, 1 A 200/00; OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.03.2008, 10 LC 203/07; OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009, 4 L 364/08; OVG LSA, Urt. v. 20.11.1996, 2 L 375/95; alle juris; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., § 49 S. 617 m. w. N.). Dabei bestimmt nicht zuletzt die „Art des Wahlfehlers“ - mithin die ihm zugrunde liegenden Tatbestände – seinen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen. 28 Gerade im Kommunalwahlbereich spielen die zu wählenden Personen eine stärkere und bedeutsame Rolle als bei Landes-, Bundes- und Europawahlen. Es geht bei der „Wesentlichkeitsfrage“ nicht nur darum, ob sich die Mehrheiten in der Kommunalvertretung verändern würden, sondern um die Teilhabe am Entscheidungsprozess in der jeweiligen gewählten Kommunalvertretung und damit um die konkrete Repräsentation des Wählerwillens. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Wahlfehler immer dann schon die Wesentlichkeitsschwelle überschreitet, wenn sich bei seiner Vermeidung eine andere Zusammensetzung des Kommunalparlaments ergeben hätte (vgl. zur Wahl zum Kreistag: OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 29 Bei einem Wahlfehler hinsichtlich der Wahlorganisation muss genügen, festzustellen, dass er sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Denn es ist gerade hier der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 30 So ist bei Zulassung eines Wahlvorschlages der mangels Unterschriften ungültig ist aber etwa die Hälfte der insgesamt abgegebenen Stimmen erhielt eine wesentliche Auswirkung auf das Wahlergebnis offensichtlich (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris). 31 Der Entscheidung des OVG LSA vom 26.02.2009 (4 L 364/08; juris) lag ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zugrunde, welche die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichern sollte, nämlich Regelungen zur Öffentlichkeit der Wahl. Der Wahlleiter hatte zwischenzeitlich die Verfügungsgewalt über die Wahlunterlagen verloren. Ein derartiger Fehler hat offensichtliche Auswirkungen auf das Wahlergebnis. 32 Das OVG Brandenburg hat mit Urteil vom 18.10.2001 (1 A 200/00; juris) entschieden, dass die fehlende zweite Unterschrift auf einem Wahlvorschlag ein schwerwiegender Wahlfehler sei, wonach bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre und die Wahl demnach für ungültig zu erklären ist. Das Gericht führt aus, dass die Bestimmungen der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung nicht in erster Linie der Verwirklichung (subjektiver) materieller Rechtspositionen dienen, sondern vielmehr objektiven Belangen, nämlich einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Ablauf der Wahl. Die gesetzlichen Wahlbestimmungen über das hauptsächlich von Amts wegen zu betreibende Wahlverfahren – angefangen von der amtlichen Wahlvorbereitung bis hin zum amtlichen Wahlergebnis – verhielten sich in erster Linie zu (vermeidbaren) amtlichen Verstößen. Beachtlich sei von daher die amtliche Handlung – dort die Zulassung des fehlerhaften Vorschlages. Der für die Betrachtung der Folgenuntersuchung maßgebliche Wahlverstoß liege also nicht schon in der etwaigen mangelhaften (privaten) Wahlvorbereitung, sondern in der nachfolgenden (amtlichen) Zulassung des Wahlvorschlages (mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 30.07.1956, V OVG A 22/56; OVG NRW, Urt. v. 12.02.1964, III A 660/63; juris sowie Schmiemann, Wahlprüfung im Kommunalwahlrecht, 1972, S. 84 m. w. N.). Das OVG Brandenburg sieht auch einen schwerwiegenden auf die Sitzverteilung durchschlagenden Fehler. Denn aufgrund des fehlerhaft zugelassenen Wahlvorschlages haben die Bewerber Sitze in der Vertretung der Gemeinde erlangt. 33 Ein zur Wahlanfechtung führender Verstoß ist grundsätzlich dann als erheblich zu qualifizieren, wenn er sich auf solche Vorschriften bezieht, die entweder der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze, wie sie in Art. 28 Abs. 1 GG festgeschrieben sind oder der Durchsetzung des vom Gesetzgeber bestimmten Wahlsystems sowie einem gesicherten und geordneten Ablauf des Wahlverfahrens – um den Wählerwillen objektiv zu erfassen – dienen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 12.02.1980; 7 A 100/79, DÖV 1981, 146; juris nur Leitsatz). Der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz lag ein Fall zugrunde, wo in der Wahlbekanntmachung die nach dem dortigen Landesrecht notwendigen Hinweise auf Ort und Zeit der Leistung der Unterstützerunterschriften fehlten. Der Wahlleiter sei wegen des Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen der ihm obliegenden Sorge für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht nachgekommen. Sinn einer Wahlbekanntmachung sei es, die Wahlbeteiligten über die wesentlichen Wahlvorschriften zu unterrichten, insbesondere über die einzureichenden Wahlvorschläge, die dabei notwendigen Formerfordernisse und nicht zuletzt auch darüber, wann und wo die erforderlichen Unterschriften für einen Wahlvorschlag geleistet werden können. Ohne Einhaltung dieser Erfordernisse in der Wahlbekanntmachung würde der Sinn und Zweck, insbesondere der Wirkungsgrad der öffentlichen Auslegung verloren gehen. 34 a.) Ein ähnlicher Wahlfehler vergleichbar des Wirkungsgrades der öffentlichen Bekanntmachung ist auch vorliegend aufgrund der fehlerhaften, weil doppelt so hohen Angabe der Anzahl der Unterstützerunterschriften in der öffentlichen Wahlbekanntmachung gegeben. Denn bedenkt man, dass die verfassungsrechtlich zulässige (hohe) Hürde des Quorums der Unterstützerunterschriften das passive Wahlrecht bereits einschränkt (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit nur: LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.03.2011, LVG 1/01; VerfGH Berlin, Beschl. v. 24.01.2003, 155/01; Thüringer OVG, Urt. v. 26.09.2000, 2 KO 289/00 mit zusammenfassendem Verweis auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung; VG Freiburg, Urteil v. 02.10.2001, 4 K 2348/00; alle juris), muss jedenfalls gefordert werden, dass die Wahlorganisation diesbezüglich einwandfrei ist (ähnlich: VG Freiburg, Urteil v. 02.10.2001, 4 K 2348/00; juris).“ 35 b.) Gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger durch diesen offensichtlichen und auch von dem Beklagten festgestellten Wahlfehler nicht entscheidend von seiner Bewerbung zur Wahl hat abhalten lassen, sodass sein passives Wahlrecht nicht verletzt ist. In diesem Fall streitet das passive Wahlrecht des Klägers mit den Anforderungen an die Sicherheit und Gültigkeit des festgestellten Wahlergebnisses. Wie die in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KWG LSA gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten belegen, führen in einem Wahlprüfungsverfahren festgestellte Wahlfehler nicht in jedem Fall zur Aufhebung der Wahl. 36 Bei einem Wahlfehler der vorliegenden Art, der maßgeblich in der Wahlvorbereitung begründet liegt und Grundlage für die rein subjektive Ausübung des passiven Wahlrechts ist, muss zur Überzeugung des Gerichts hinreichend feststehen, dass sich der Wahlbewerber gerade durch diesen Organisationakt - hier die fehlerhafte Bekanntmachung, weil zu hohe Anzahl der Unterstützerunterschriften – von seiner Bewerbung hat abhalten lassen. Das Wahlprüfungsrecht geht auch insoweit von der Notwendigkeit einer Ernsthaftigkeit der Kandidatur aus. Gerade diese Ernsthaftigkeit der Kandidatur ist der Grund für die verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehene Beibringung notwendiger Unterstützerunterschriften als Vorschaltung für die Kandidatur. Der Wähler soll sich auf „wirklich ernsthafte“ Bewerber konzentrieren können (BVerfG, Beschl. v. 13.06.1956, 1 BvR 315; BVerfGE 5, 77; ausführlich: LVerfG LSA, Urteil v. 27.03.2001, LVG 1/01; juris). 37 Eine ernsthafte Kandidatur wird zur Überzeugung des Gerichts etwa dadurch ausgedrückt, dass sich der Bewerber frühzeitig über die notwendigen Modalitäten seiner Bewerbung informiert und dann die jeweiligen Schritte einleitet. Dazu gehört zunächst, sich die notwendigen Wahlunterlagen und Formulare bei dem Beklagten zu besorgen, um dann eine Art frühzeitigen „Wahlkampf“ zu führen, um überhaupt die Chance zu haben, eine bestimmte Anzahl von Wählern auf sich zu vereinigen. Dies auch deswegen, weil jeder Wähler nur einen Bewerber mit seiner Unterschrift unterstützen darf. Dies bedingt gerade in kleineren Gemeinden, dass die rein tatsächliche Anzahl möglicher Unterstützer bereits beschränkt ist und diese frühzeitig für sich gewonnen werden müssen, weil sie anderenfalls durch andere Bewerber „verbraucht“ sind. An diesem Vorgehen hat es der Kläger fehlen lassen. Zur Überzeugung des Gerichts ist diese Untätigkeit nicht entscheidend durch die zu hohe Angabe der Unterstützerunterschriften bedingt gewesen. Anders als vielleicht in größeren Kommunen hängt die Unterstützung und damit der Rückhalt in der Bevölkerung in kleineren Gemeinden auch entscheidend von dem Bekanntheitsgrad des Bewerbers ab. Kann man nach der allgemeinen Lebenserfahrung daher darauf schließen, dass ortsbekannte Honoratioren aufgrund ihres Bekanntheitsgrades leichter die notwendigen Unterstützer finden, ist dies bei dem Kläger auch aufgrund seines Lebensalters und seiner politischen Unerfahrenheit nicht mit der notwendigen Sicherheit anzunehmen. Gerade er hätte somit, um überhaupt die Chance der Beibringung der Unterstützerunterschriften zu haben, ungeachtet des Wahlfehlers frühzeitig mit der Sammlung beginnen müssen. Denn unter den genannten Umständen stellt auch die bereinigte und richtige Anzahl von 40 Unterstützerunterschriften eine hohe Hürde dar, die ohne ein gewisses „Wahlkampfmanagement“ nicht zu erreichen sein wird. Dies beweist zur Überzeugung des Gerichts das Vorgehen des Vaters, des Klägers in dem Verfahren 9 A 112/10. Denn dieser hat sich von der fehlerhaften Bekanntmachung der Anzahl der Unterstützer nicht abhalten lassen und tatsächlich 53 Unterschriften, also 13 mehr als erforderlich abgegeben. Ein derartiges striktes und konsequentes Vorgehen belegt die Ernsthaftigkeit der Kandidatur. Im Gegensatz dazu, gelang es dem Kläger nicht, das Gericht von der Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung zu überzeugen. Er war weder in der Lage kommunalpolitische Beweggründe für seine Kandidatur vorzubringen, noch auf ein diesbezügliches bisheriges Engagement zu verweisen. Nichts anders ergibt sich im Übrigen auch aus seinem Wahleinspruch. Er beschränkt sich auf den pauschalen Vortrag, dass er durch die hohe Anzahl von der Kandidatur abgehalten worden sei und im verbleibenden Zeitraum die Unterschriften unmöglich mehr beibringen konnte. Dies genügt nach dem Vorstehenden eben nicht. Es fehlt der substantiierte Vortrag zu seiner ernsthaften Kandidatur. Zu einem solchen Vortrag gehört etwa, wie er sich überhaupt die Möglichkeit der Beschaffung der Unterschriften vorgestellt und welchen Bekanntheitsgrad er hat, welche potentiellen Unterstützer er gehabt hätte und welche „Wahlkampfvorbereitungen“ etc. er vorzuweisen hatte. 38 Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Wahlfehler daher im Fall des Klägers nach der im Wahlprüfungsrecht zugrunde zulegenden allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgewirkt. 39 c.) Richtig hat der Beklagte die Verlängerung der Einreichungsfrist für die Unterschriften abgelehnt. § 68 a KWG LSA setzt eine absolute Ausschlussfrist. Weitere Wahlfehler trägt der Kläger in seinem Wahleinspruch nicht vor und wäre damit im gerichtlichen Verfahren auch materiell-rechtlich präkludiert. 40 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. d. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe der vorläufigen Festsetzung.