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Urteil

5 A 369/09

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnahme an einem Einführungsfortbildungslehrgang für das SEK begründet allein keine Verwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV. • Zulagenberechtigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV setzt Zugehörigkeit zur Einsatzgruppe des SEK und einen Dienstposten voraus, der typischerweise erschwernisbehaftete Tätigkeiten umfasst. • Eine ausdehnende Auslegung der Zulagenermächtigung ist wegen des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht unzulässig; unterschiedliche Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch aufgrund des Gleichheitssatzes.
Entscheidungsgründe
Keine SEK‑Erschwerniszulage für Teilnehmer des Einführungsfortbildungslehrgangs (keine Verwendung) • Teilnahme an einem Einführungsfortbildungslehrgang für das SEK begründet allein keine Verwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV. • Zulagenberechtigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV setzt Zugehörigkeit zur Einsatzgruppe des SEK und einen Dienstposten voraus, der typischerweise erschwernisbehaftete Tätigkeiten umfasst. • Eine ausdehnende Auslegung der Zulagenermächtigung ist wegen des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht unzulässig; unterschiedliche Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch aufgrund des Gleichheitssatzes. Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter und vom 1.4.2007 bis 30.9.2007 von seiner Stammdienststelle zur Teilnahme an einem sechsmonatigen Einführungsfortbildungslehrgang beim Landeskriminalamt zur Vorbereitung auf das Spezialeinsatzkommando (SEK) abgeordnet gewesen. Nach Abschluss des Lehrgangs und Eignungserprobung wurde er zum 1.10.2007 zum SEK versetzt. Er beantragte die Nachzahlung der Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 EZulV für den Zeitraum der Ausbildung mit der Begründung, die Lehrgangsinhalte entsprächen zu 100% den Tätigkeiten im SEK. Die Behörde lehnte ab und verwies auf die fehlende uneingeschränkt kontinuierliche Diensterfüllung und die Voraussetzung einer tatsächlichen Verwendung im SEK. Der Kläger widersprach und erhob Klage. Das Gericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs zu entscheiden. • Anspruchsgrundlage ist § 47 Satz 1 BBesG i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV (2005); Besoldungsleistungen unterliegen dem Gesetzesvorbehalt und dürfen nicht über den Wortlaut hinaus ausgeweitet werden. • Die Vorschrift gewährt die Zulage Polizeivollzugsbeamten, die in einem Spezialeinsatzkommando des Landes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden; der Wortlaut erfordert zumindest die Zugehörigkeit zur in § 22 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beamtengruppe. • Teilnahme an einem Einführungs‑ oder lehrgangsgebundenen Ausbildungsabschnitt stellt keine Verwendung i.S.d. Vorschrift dar; Zugehörigkeit zur Einsatzgruppe entsteht erst nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs und festgestellter Eignung sowie ab Übertragung eines entsprechend geprägten Dienstpostens. • Verordnungsrechtliche Systematik und vergleichende Regelungen (z.B. ausdrückliche Zulagenregelungen für Ausbildungen in anderen Vorschriften) zeigen, dass der Verordnungsgeber zwischen Ausbildung und Verwendung unterscheiden will. • Eine ausdehnende Auslegung käme dem Gesetzgebervorbehalt im Besoldungsrecht zuwider; der Gestaltungsspielraum des Normgebers rechtfertigt die Typisierung, auch wenn sie in Einzelfällen zu Härten führt. • Der Gleichheitseinwand des Klägers gegenüber früherer Gleichbehandlung anderer Lehrgangsteilnehmer (MEK, GSG 9) greift nicht; aus rechtswidriger Verwaltungspraxis entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung. • Folge: Die Ablehnungsbescheide sind rechtmäßig; der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die Erschwerniszulage. Die Klage ist unbegründet und abgewiesen. Der Kläger erhielt für den Zeitraum 1.4.2007 bis 30.9.2007 keine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV, weil die Teilnahme am Einführungsfortbildungslehrgang nicht der gesetzlichen Voraussetzung einer Verwendung in einem Spezialeinsatzkommando entspricht. Die gesetzliche Regelung verlangt jedenfalls die Zugehörigkeit zur Einsatzgruppe und einen Dienstposten, der typischerweise erschwernisbehaftete Tätigkeiten umfasst; beides trat hier erst mit der Versetzung zum SEK am 1.10.2007 ein. Eine ausdehnende Auslegung zugunsten der Vergütung während der Ausbildung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Gleichheitsrechte gegenüber früheren Verwaltungspraxen können keinen rechtsgestaltenden Anspruch begründen.