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Urteil

5 A 158/09

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerber, der im Einstellungsverfahren auf Nachfrage das Bestehen eines laufenden Ermittlungsverfahrens verneint, handelt arglistig, wenn er weiß oder zumindest für möglich hält, dass gegen ihn ermittelt wird und dies verschweigt. • Arglistige Täuschung ist ursächlich für die Ernennung, wenn die Dienststelle bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der sofortigen Ernennung abgesehen oder weitere Prüfungen veranlasst hätte. • Ein späterer Freispruch in der Strafsache steht der Beurteilung der Arglist zur Zeit der Einstellung nicht entgegen. • Eine Ermessensausnahme wegen besonderer Härte nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG ist zu prüfen, aber nicht geboten, wenn die Täuschung zum Zeitpunkt der Erklärung feststeht und keine besondere Härte vorgetragen wird.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen arglistiger Täuschung bei Verschweigen eines Ermittlungsverfahrens • Ein Bewerber, der im Einstellungsverfahren auf Nachfrage das Bestehen eines laufenden Ermittlungsverfahrens verneint, handelt arglistig, wenn er weiß oder zumindest für möglich hält, dass gegen ihn ermittelt wird und dies verschweigt. • Arglistige Täuschung ist ursächlich für die Ernennung, wenn die Dienststelle bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der sofortigen Ernennung abgesehen oder weitere Prüfungen veranlasst hätte. • Ein späterer Freispruch in der Strafsache steht der Beurteilung der Arglist zur Zeit der Einstellung nicht entgegen. • Eine Ermessensausnahme wegen besonderer Härte nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG ist zu prüfen, aber nicht geboten, wenn die Täuschung zum Zeitpunkt der Erklärung feststeht und keine besondere Härte vorgetragen wird. Der Kläger wurde zum Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter übernommen. Im Einstellungsverfahren unterzeichnete er am 16.06.2008 ein Formular, in dem er erklärte, derzeit würden keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt. Tatsächlich war gegen ihn wegen des Verdachts des unerlaubten Verlassens vom Unfallort ein Ermittlungsverfahren anhängig; er war am 09.05.2008 als Beschuldigter vernommen worden und hatte das Vernehmungsprotokoll unterschrieben. Nach Kenntnis der Anklage erließ die Bundeswehr am 20.01.2009 die Entlassungsverfügung wegen arglistiger Täuschung; ein Beschwerdebescheid bestätigte dies. Das Amtsgericht sprach den Kläger später frei; der Kläger focht die Entlassung mit der Klage an und berief sich auf Unkenntnis und Unerfahrenheit. • Rechtsgrundlage ist § 55 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) für Entlassung wegen arglistiger Täuschung. • Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Bewerber durch falsche Angaben oder Verschweigen wahrer Tatsachen bei der Ernennungsbehörde einen Irrtum hervorruft und deren Entscheidungsfreiheit beeinflusst; dolus eventualis genügt. • Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung am 09.05.2008 wusste, dass gegen ihn ermittelt wurde; das Protokoll zeigt Überschrift, Belehrung und Unterschrift, sodass die Behauptung mangelnder Kenntnis als Schutzbehauptung bewertet wurde. • Die falsche, unterschriebene Erklärung vom 16.06.2008 war objektiv unrichtig und hat die Entscheidungsfreiheit der Bundeswehr beeinflusst, weil die Behörde bei Kenntnis des Sachverhalts nicht ohne weiteres sofort ernannt hätte. • Ein späterer Freispruch ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der bei Einstellung abgegebenen Erklärung, da entscheidend der Zeitpunkt der Täuschung ist. • Das Ermessen der Dienstherrin nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG, ausnahmsweise von der Entlassung abzusehen, wurde geprüft; besondere Härte wurde nicht dargetan, daher kein Ermessensfehler. Die Klage ist unbegründet; die Entlassungsverfügung in Gestalt des Beschwerdebescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat durch die falsche, unterschriebene Erklärung vom 16.06.2008 arglistig über das Bestehen eines Ermittlungsverfahrens getäuscht, wodurch die Ernennung beeinflusst wurde. Die Tatsache, dass er später vom Amtsgericht freigesprochen wurde, ändert nichts an der Arglist zum Zeitpunkt der Erklärung. Eine Ausnahme wegen besonderer Härte wurde geprüft und zu Recht verneint. Damit bleibt die Entlassung aus der Bundeswehr bestehen.