Urteil
5 A 212/09
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0601.5A212.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der 1949 geborene Kläger ist im Rang eines Regierungsdirektors im besonderen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) bei dem Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. 2 Seit dem 02.01.2008 ist der Kläger dauernd dienstunfähig erkrankt. Zuvor wies er vom 18.10. bis 02.11.2007 und 11.12. bis 21.12.2007 krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. In der Zeit vom 23.04. bis 14.05.2008 befand sich der Kläger in einer stationären Sanatoriumsbehandlung, aus der er bis auf weiteres als dienstunfähig entlassen wurde. Aus diesem Grunde erfolgten am 23.06.2008, 04.09.2008 und 20.10.2008 amtsärztliche Untersuchungen. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2008 führt die Amtsärztin aus: 3 „Im Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung stelle ich aus amtsärztlicher Sicht fest, dass der Beamte zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch im nächsten halben Jahr aufgrund vorhandener körperlicher und geistiger Gebrechen und wegen der Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte i. S. d. § 42 Abs. 1 BG LSA dauernd dienstunfähig ist. 4 Auch unter der Voraussetzung der Lösung oder eines Lösungsansatzes der dienstlichen Konfliktsituation kann für den benannten Zeitraum auf der Grundlage der gesundheitlichen Gesamtsituation keine andere Prognose im Hinblick der amtsärztlich festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit gegeben werden. 5 In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten und Therapeuten stelle ich fest, dass mit den ungelösten Problemen am Arbeitsplatz keine Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten zu erwarten ist. Aufgrund der mir nur einseitig bekannten Spezifik der beruflichen Situation ist es mir auch nicht möglich, Lösungsansätze in Form von Umsetzungsvorschlägen etc. zu benennen. Nach diesen sollte aber in Personalgesprächen gesucht werden, um die Chance der langfristigen Widerherstellung der Dienstfähigkeit des erst 59-jährigen Beamten in den nächsten Jahren herzustellen. 6 Als Nachuntersuchungstermin empfehle ich: 12/2009.“ 7 Mit Bescheid vom 24.02.2009 versetzte der Beklagte den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BG LSA (a. F.) in den Ruhestand. Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass der Beamte auch dann als dienstunfähig angesehen werden kann, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst geleistet habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig werde. Diese Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit seien nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.11.2008 gegeben. Auch soweit in dem Gutachten ausgeführt werde, dass in Personalgesprächen nach Lösungsansätzen in Form von Umsetzungsvorschlägen gesucht werden solle, stelle dies nur eine Chance der langfristigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in den nächsten Jahren dar und ändere nichts an der jetzigen Dienstunfähigkeit. 8 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 als unbegründet zurück und verwies auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. 9 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen seine Versetzung in den Ruhestand und macht Ausführungen dazu, dass zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht gegeben seien. Denn die Amtsärztin habe nur einen Prognosezeitraum von 6 Monaten begutachtet. Darüber hinaus habe der Beklagte es versäumt, gemäß dem Gutachten die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers einzuleiten. Der Beklagte habe eine dementsprechende Pflicht gehabt, die Arbeitsbedingungen des Klägers im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu verändern und damit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu schaffen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 24.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen 14 und verteidigt die Bescheide und die darin geäußerte Rechtsansicht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die zur Ruhesetzung habe sich an der Erkrankung des Klägers nichts geändert. Er sei weiterhin bis dato krankgeschrieben, so dass sich die im Widerspruchbescheid auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vorgenommene Prognose bis heute bestätigt habe. Der Beklagte habe auch eine anderweitige Verwendung des Klägers geprüft. Insbesondere habe keine Möglichkeit bestanden, den Kläger im Landeseichamt bzw. im Landesamt für Biologie und Bergwesen zu verwenden. Darüber hinaus seien alle obersten Landesbehörden einschließlich der Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofes um Prüfung einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in ihrem Geschäftsbereich gebeten worden. 15 Für den Beklagten habe daher kein Grund bestanden, an der Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens und einer daran vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu zweifeln. Wenn der Kläger von seiner Dienstfähigkeit ausgehe, hätte er diese Tatsache unter Verwendung entsprechender ärztlicher Bescheinigungen anzeigen müssen. Eine erneute amtsärztliche Begutachtung des Klägers hätte nur Sinn gemacht, wenn Anhaltspunkte der Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation ersichtlich gewesen wären. Solche Anhaltspunkte seien jedoch nach wie vor nicht gegeben. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von dem Beklagten aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens und der dortigen Prognose getroffene Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. 18 Zur Überzeugung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BG LSA (a. F.) im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzte verwaltungsbehördliche Entscheidung vor (vgl. zum Zeitpunkt: VG Magdeburg, Urt. v. 26.08.2008, 5 A 60/08 MD m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 04.01.2006, 1 L 181/05; beide juris). Nach dieser Norm kann der Dienstherr einen Beamten als dienstunfähig ansehen, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird. 19 Dabei hat der Dienstherr unter Zuhilfenahme eines amtsärztlichen Gutachtens und sonstiger medizinischer Erkenntniswerte eine Prognose über die gegenwärtige und zukünftige Dienstfähigkeit des Beamten zu stellen. Der Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt kommt gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen ein größerer Beweiswert zu. Dafür spricht bereits die mehrfache Nennung der Notwendigkeit der amtsärztlichen Untersuchung im Gesetz selbst (vgl. §§ 7 Abs. 4, 43, 44 Abs. 1, 45 BG LSA [a. F.]). Der Stellenwert der amtsärztlichen Begutachtung ist in der Rechtsprechung uneingeschränkt anerkannt (vgl. nur: BVerwG, Beschl. v. 09.09.1997, 1 DB 17.97; juris). Denn für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von „gleich“ oder ähnlich liegenden Fällen beruht (vgl. zusammenfassend, VG Magdeburg, Urt. v. 26.08.2008, 5 A 60/08 MD m. w. N.; juris). 20 Dies vorausgeschickt, durfte der Beklagte seine eingeständig anzustellende Prognoseentscheidung letztendlich allein auf das amtsärztlichen Gutachten stützen. Denn die Amtsärztin ging in dem Gutachten vom 03.11.2008 klar und eindeutig davon aus, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch im nächsten halben Jahr aufgrund vorhandener körperlicher und geistiger Gebrechen und wegen der Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte i. S. d. § 42 Abs. 1 BG LSA (a. F.) dauernd dienstunfähig ist. Diese amtsärztlichen Feststellungen wurden und werden durch den langjährigen Krankheitsverlauf bestätigt. Der Kläger war bereits an 392 Tagen infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 02.01.2008 bis zum Gutachten am 03.11.2008 und bis zur letzten behördlichen Entscheidung über den Widerspruch am 04.06.2009 und im Übrigen auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger weiterhin dauernd dienstunfähig. 21 Im Übrigen liegen zur Überzeugung des Gerichts keine Besonderheiten der Gestalt vor, dass der Beklagte hinsichtlich seiner Prognoseentscheidung und des Zeitpunktes von anderen Voraussetzungen hätte ausgehen müssen. Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt den Beklagten von der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit unterrichtet und dies auch nicht durch entsprechende – sei es auch nur privatärztliche – Bescheinigungen belegt. Dementsprechend hatte der Beklagte keine andersartigen Erkenntnismittel als die Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten. Diese amtsärztlichen Bekundungen wurden und werden durch die Tatsache der langjährigen und weiter andauernden Erkrankung des Klägers gestützt. 22 An der zutreffenden behördlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten ändern auch die Bemerkungen der Amtsärztin in ihrem Gutachten zu Vorschlägen eines Lösungsansatzes hinsichtlich der dienstlichen Konfliktsituation, wie es z. B. durch behördliche Umsetzungen oder Arbeitsplatzgestaltungen der Fall wäre, nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte diesen Vorschlag der Gutachterin hätte nachkommen sollen. Insoweit ist festzustellen, dass auch der Kläger keine entsprechenden Anstrengungen diesbezüglich unternommen und etwa das Gespräch mit seinem Dienstherrn gesucht hat. Denn zur Überzeugung des Gerichts können derartige Lösungsansätze nur in einem beidseitigen Bestreben gesehen werden. Hieran fehlte es aber offensichtlich. Dementsprechend kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beklagte entsprechende Lösungen zur Verbesserung der Arbeitssituation nicht gesucht habe. Entscheidend ist, dass der Beklagte unbestritten bei anderen obersten Landesbehörden um eine anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers nachfragte. Dies jedoch ohne Erfolg. 23 Von daher unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von anderen, dem Gericht zur Entscheidung obliegenden Fällen. Denn dort ist es stets so, dass der Beamte der amtsärztlichen Feststellung und der behördlichen Prognoseentscheidung zur dauernden Dienstunfähigkeit widerspricht, in dem er gerade konkrete und substantiierte ärztliche – wenn auch nur privatärztliche – Bescheinigungen vorlegt. In einem derartigen Fall muss der Dienstherr gesteigerte Anstrengungen hinsichtlich seiner Prognoseentscheidung über die Dienstfähigkeit anstellen und eine weitere Aufklärung über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beamten vornehmen (vgl. zu einem derartigen Fall nur: VG Magdeburg, Urt. v. 26.08.2008, 5 A 60/08 MD m. w. N.; juris). 24 Soweit der Kläger davon überzeugt ist, dass seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, steht es ihm frei, einen entsprechenden Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu stellen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO wie in dem vorläufigen Streitwertbeschluss festzusetzen.