Urteil
5 A 1/10
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0419.5A1.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Gerichtsvollzieher im Land Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen die Festsetzung und Rückforderung bzw. Ablieferungspflicht von Bürokostenentschädigung für das Jahr 2002. 2 Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 29.01.2004 setzte der Beklagte die dem Kläger für das Jahr 2002 zustehende Bürokostenentschädigung in Höhe von 25.385,12 Euro fest. Da der Kläger im Wege der vorläufigen Einbehaltung von Gebührenanteilen einen höheren Betrag von insgesamt 30.636,32 Euro erlangte, wurde gleichzeitig der Differenzbetrag in Höhe von 5.251,20 Euro zurückgefordert. 3 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 als unbegründet zurück und machte weitere Ausführungen zur Gebührenerhebung und Abführungspflicht nach der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung. Sie regele die Entschädigung, die den Gerichtsvollziehern zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros zu überlassen sei. Danach setze sich die Entschädigung aus den von den Gerichtsvollziehern erhobenen Schreibauslagen und einem Gebührenanteil zusammen. Der Gebührenanteil sei eine veränderliche Größe, die für jedes Kalenderjahr im Verordnungswege festgesetzt werde. Die Festsetzung des Jahreshöchstbetrages sowie des Gebührenanteils erfolge damit jährlich im Verordnungswege, wobei die zuletzt festgesetzten Werte weiter gelten, bis die Neufestsetzung rückwirkend zum 01. Januar des festzusetzenden Kalenderjahres eintrete. Mit Wirkung ab 01.05.2001 sei die Struktur des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) durch den Bundesgesetzgeber grundlegend reformiert worden. Daher seien Auswirkungen der Änderungen des Kostenrechts erst im Jahr 2002 voll wirksam geworden und müssten rückwirkend berücksichtigt werden. 4 § 12 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) stehe der Rückforderung aufgrund der praktizierten vorläufigen Festsetzung der Bürokostenentschädigung nicht entgegen. Denn vorliegend handele es sich um besoldungsrechtliche Sondervorschriften. Selbst wenn § 12 Abs. 2 BBesG anzuwenden sei, wäre der Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 BBesG begründet. Denn der Einbehalt eines Teils der laufend eingenommenen Gebühren sei nur eine vorläufige Auszahlung gewesen. 5 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Rückzahlungspflicht. Die Rückforderung sei mangels einer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Bürokostenentschädigung sei Teil der Dienstbezüge, so dass die Rückforderung nur nach § 12 BBesG erfolgen könne. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Festsetzungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 29.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2004 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und verteidigt den angefochtenen Bescheid und die darin geäußerte Rechtsansicht. Es handele sich bei der Bürokostenentschädigung nach § 49 Abs. 3 BBesG zwar um einen Besoldungsbestandteil gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG, so dass der Anwendungsbereich des § 12 BBesG auch insoweit grundsätzlich eröffnet sei. § 12 Abs. 1 BBesG komme gleichwohl nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um eine gesetzliche Änderung der Bezüge handele. Es handele sich nicht um eine Bezügeänderung, die den Kläger mit rückwirkender Kraft schlechter stelle. Denn es erfolge keine Änderung der Bezüge, sondern die erstmalige Festsetzung der Bürokostenentschädigung und zudem fehle es an einer Rückwirkung. 11 Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.08.2005 das unter dem früheren Aktenzeichen 5 A 67/05 MD anhängige Verfahren nach § 94 VwGO ausgesetzt, weil vor dem OVG LSA (1 K 349/05) ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bezüglich der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten in der Fassung vom 25.06.2003 anhängig war. Mit Verfügung vom 07.01.2010 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. 12 Im gerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten weiter schriftsätzlich ihre widerstreitenden Ansichten ausgetragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren der Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage, über die nach Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Festsetzungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Ablieferung vereinnahmter Vollstreckungsgebühren, die der Gerichtsvollzieher nicht zur Bestätigung seines Anspruchs auf Bürokostenentschädigung behalten darf, ist nicht § 12 BBesG, sondern das allgemeine beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden (zuletzt: Urteil v. 26.01.2010, 2 C 7.08 und 2 C 8.08; juris). 16 Zu den Dienstpflichten eines Gerichtsvollziehers gehört die Vereinnahmung von Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) vom 26.07.1957 bzw. vom 19.04.2001 und konkretisiert durch die Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten. Die diesbezügliche Berechnung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass auf die Bescheide verwiesen werden darf. Allein streitgegenständlich ist die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Abführungspflicht zuviel gezahlter Entschädigung. 17 Der Bescheid konkretisiert lediglich die Pflicht des Klägers zur Ablieferung der von ihm vereinnahmten, dem Land zustehenden Gebühren. Der Bescheid stellt damit eine Zahlungsaufforderung dar. Nach § 12 Abs. 1 BBesG hat ein Beamter Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass er durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt wird. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut auf den Tatbestand einer Überzahlung von Bezügen beschränkt. Zu den Bezügen gehören nach § 1 Abs. 2 und 3 BBesG nur solche amtsbezogenen Leistungen, die den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie sicherstellen sollen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wortlaut besoldungsrechtlicher Vorschriften wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht zukommt, verbietet es sich § 12 Abs. 1 BBesG auch auf Leistungen anzuwenden, die nicht zu den Bezügen zählen, sondern - wie die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher - eine Aufwandsentschädigung darstellen (BVerwG, U. v. 19.08.2004, 2 C 41.03, B. v. 11.06.2009, 2 B 82.08; beide juris). Hiervon abgesehen kommt eine Anwendung des § 12 Abs. 1 BBesG schon deshalb nicht in Betracht, weil Gegenstand des angegriffenen Bescheides lediglich der Anspruch des Dienstherrn auf Ablieferung vereinnahmter Gebühren - und nicht von Bürokostenentschädigung - ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil v. 26.01.2010 (2 C 7.08; juris) weiter aus, dass nicht zuvor nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG geprüft werden muss, ob aus Billigkeitsgründen von einer Forderung abzusehen ist. Denn § 12 Abs. 2 BBesG ist auf die Rückforderung überzahlter Bezüge beschränkt und deshalb auf den Tatbestand eine Ablieferungspflicht für Gebühren nicht anwendbar. 18 Dementsprechend ist die rechtliche Problematik der Rechtsgrundlage als geklärt anzusehen (OVG LSA, B. v. 29.09.2008, 1 L 128/07 und 1 L 159/07; bestätigt durch BVerwG, B. v. 11.06.2009, 2 B 82.07 und B. v. 16.06.2009, 2 B 83.08 und 2 B 85.08 und 2 B 84.08). Mit Beschlüssen vom 26.01.2010 (2 C 7.08 und 2 C 8.08; juris) hat das Bundesverwaltungsgericht auch die vom OVG Berlin-Brandenburg in den Urteilen vom 08.11.2007 (4 B 18.06 und 4 B 19/06; juris) zugelassenen Revisionen als unbegründet zurückgewiesen. Diesen dort geäußerten und den Beteiligten bekannten Rechtsansichten schließt sich das Gericht an. Dementsprechend darf das Gericht zur weiteren Begründung hierauf verweisen (§ 117 Abs 5 VwGO). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung aufgrund der Angaben des Klägers festgesetzt.