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Urteil

8 A 26/09

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0413.8A26.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin ist Obersekretärin im Justizvollzugsdienst, als Verpflegungssachbearbeiterin bei der Beklagten eingesetzt und wendet sich gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis. 2 Der Disziplinarbescheid vom 18.05.2009 führt aus, dass die Klägerin anlässlich ihrer Befragung am 24.04.2008 keine Auskunft über ihre Kontakte zu Herrn N. gegeben habe. In der Auskunftsverweigerung liege ein Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 1 BG LSA (a. F.). Denn zu diesem Zeitpunkt sei bekannt gewesen, dass die Klägerin zu dem ehemaligen Strafgefangenen N. in der Vergangenheit ein privates Verhältnis gehabt habe und aufgrund des Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 07.04.2008 zu erwarten gewesen sei, dass Herr N. alsbald in der Strafanstalt erneut aufgenommen werde. Nach §§ 54, 55 BG LSA (a. F.) i. V. m. Nr. 2 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Vollzugsdienst (DSVollz) sei die Beamtin verpflichtet, jede Beziehung zu Gefangenen und Entlassenen sowie deren Angehörigen und Freunden, die geeignet sein könnten, Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Die persönliche Bekanntschaft zu einem ehemaligen Strafgefangenen, dessen Zugang in der Haftanstalt bevorstehe, rechtfertige auf jeden Fall, dass von der Anstaltsleitung begehrte Auskunftsverlangen. Dies gelte unabhängig von der konkreten Ausübung der Tätigkeit der Klägerin. Auch bei einer reinen Verwaltungstätigkeit seien Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung nicht auszuschließen. 3 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Die Klägerin sei als Beamtin verpflichtet, der Anstaltsleitung unaufgefordert Kenntnis über private Kontakte zu Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen zu machen. Diese Informationspflicht bestehe auf alle Fälle spätestens auf konkrete Nachfrage. Daran ändere auch das Recht der Klägerin auf informelle Selbstbestimmung nichts. Aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem dienstlichen Interesse und dem Grundrechtsschutz der Beamtin sei das Auskunftsverlangen der Haftanstalt als höherwertiger und damit gerechtfertigt anzusehen. Entscheidend für die Disziplinarmaßnahme sei die fehlende Mitwirkung der Klägerin. 4 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die disziplinarrechtliche Verfügung und macht weitere Ausführungen dazu, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Befragung in einem Interessenkonflikt gestanden habe. Für sie sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um ein disziplinarrechtliches Verfahren gehandelt habe. Die Befragung am 24.04.2008 habe auch andere Vorwürfe beinhaltet. Dementsprechend habe es ihr zugestanden, zunächst anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei die Auskunft unter dem 10.07.2008 erteilt worden. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen 9 und verteidigt die disziplinarrechtliche Verfügung und die dort geäußerte Rechtsansicht. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die angefochtenen Disziplinarverfügung ist recht- und zweckmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises verhältnismäßig. 12 Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die Klägerin als Beamtin im Justizvollzugsdienst ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BG LSA (a. F.) begangen hat. Denn aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat die Klägerin insbesondere auf konkrete Nachfrage der Anstaltsleitung die Auskunft zu ihrem Verhältnis zu dem ehemaligen Strafgefangenen N. verweigert. Damit hat sie gegen ihre dienstrechtlichen Pflichten nach §§ 54, 55 BG LSA (a. F.) i. V. m. Nr. 2 Abs. 1 DSVollz verstoßen. Mögen auch die Regelungen in der DSVollz überwiegend ein so genanntes „Geschäftsverbot“ mit Strafgefangenen und ehemaligen Inhaftierten sowie deren Angehörigen meinen, so ist der Grundgedanke der Regelung auf jede Beziehung zu Strafgefangenen, ehemaligen Inhaftierten und deren Angehörige und Freunde anzuwenden. Im Übrigen ergibt sich eine derartige Auskunftspflicht aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen nach §§ 54 und 55 BG LSA (a. F.), §§ 34, 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). 13 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest und erschließt sich jedem einsichtigen und objektiv denkenden Dritten, dass die Sicherheitsinteressen einer Justizvollzugsanstalt dann berührt sind, wenn bekannt ist, dass einer ihrer Bediensteten eine persönliche Beziehung zu einem Strafgefangene oder ehemals Inhaftierten gepflegt hat. Dies liegt vorliegend unzweifelhaft vor. Auch lagen aufgrund des Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 07.04.2008 hinreichende Anhaltspunkte für die Befragung der Klägerin zum Zeitpunkt im April 2008 vor. Es mag sein, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Auskünfte geben musste und sich anwaltlicher Hilfe bedienen konnte. Jedenfalls ist festzustellen, dass auch aufgrund des sich sodann angebahnten anwaltlichen Schriftverkehrs die Auskunft weiterhin verweigert wurde. Dem steht auch nicht das Recht der Klägerin auf Informelle Selbstbestimmung entgegen (vgl. dazu nur: BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08; juris). Denn aufgrund der zitierten beamtenrechtlichen Regelungen wird eine verhältnismäßige Einschränkung dieses Grundsrechts bewirkt. 14 Entscheidend ist, dass der Klägerin die Aufrechterhaltung einer eventuellen privaten Beziehung zu dem bzw. ehemaligen Strafgefangenen gerade nicht vorgeworfen wird. Die legitimen Interessen der Haftanstalt liegen vielmehr darin, überhaupt zu erfahren, ob ein derartiges Verhältnis besteht bzw. noch besteht. Dabei ist es auch unerheblich, in welcher konkreten Funktion die Beamtin in der Haftanstalt beschäftigt ist. Denn von vornherein können etwaige Berührungspunkte mit dem Strafgefangenen nicht ausgeschlossen werden. Eine derartige Auskunftspflicht bzw. das Auskunftsbegehren ist zur Gewährung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit in dem hoch sensiblen Bereich des Strafvollzuges unabdingbar (vgl.: OVG Saarland, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.01.2010, 3 A 11186/09.OVG; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2006, 2 K 3129/06; vgl. auch: VG Magdeburg, Urt. v. 23.10.2007, 8 A 9/07; OVG LSA, Beschl. v. 10.04.2008, 10 L 6/07; alle juris). 15 Dementsprechend schließt sich das Gericht den Ausführungen und insbesondere der rechtlichen Würdigung in der Disziplinarverfügung und dem Widerspruchsbescheid an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit dieser Begründung sieht auch das Disziplinargericht die Disziplinarmaßnahme in Form der Verhängung eines Verweises als unterste und mildeste der gestuften Disziplinarmaßnahmen als verhältnismäßig, angemessen und insbesondere notwendig an, um die Beamten an die (zukünftige) Einhaltung ihrer Dienstpflichten zu ermahnen. Daran ändert auch nichts, dass die Auskunft letztendlich durch anwaltlichen Schriftsatz vom 10.07.2009 erfolgte. Dies führt nicht etwa zu einer Erledigung des Disziplinarverfahrens im verwaltungsrechtlichen Sinne. Vielmehr war der Pflichtenverstoß durch die Verweigerung der Auskunft bereits begangen und verwirklicht. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.