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Urteil

5 A 168/09

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0223.5A168.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt und ist im Rang eines Regierungshauptsekretärs in der Abteilung 5 - Verfassungsschutz - bei dem beklagten Ministerium tätig. Er wendet sich gegen eine Inregressnahme aus dem Beamtenverhältnis. 2 Am 15.07.2006 gegen 08.30 Uhr verursachte der Kläger während der Ausübung seines Dienstes mit dem Dienst-Pkw der Marke Mercedes-Benz (MD-…) auf der Bundesstraße 71 zwischen L. und G. im Zuge eines Überholmanövers einen Verkehrsunfall. Die B 71 verläuft an dieser Stelle einspurig in einer leichten Rechtskurve. Während des Überholvorgangs bemerkte der Beamte plötzlich, dass ihm ein PKW frontal entgegenkommt, so dass er mit diesem seitlich kollidierte. 3 Mit Leistungsbescheid vom 30.01.2009 nahm der Beklagte den Kläger in Höhe des Schadens von 6.195,23 Euro nach § 78 Abs. 1 BG LSA (a. F.) in Regress. Der Beamte habe seine ihm obliegende Dienstpflicht nach § 54 BG LSA (a. F.), nämlich das Vermögen des Dienstherrn vor Schäden zu bewahren, grob fahrlässig verletzt. Nach § 5 Abs. 3 StVO sei der Überholen bei unklarer Verkehrslage oder wo es durch Verkehrszeichen 276, 277 verboten sei unzulässig. Trotz ausgeschildertem Überholverbot und vor einer nicht einsehbaren Kurve habe der Beamte das vor ihm fahrende Fahrzeug überholt. Die Einlassung des Beamten, dass er sich während des Überholvorgangs in der irrigen Annahme befunden habe, er sei bereits auf der zweispurigen Umgehungsstraße vor G. könne nicht gefolgt werden. Denn der Streckenabschnitt sei mit einem Überholverbot gekennzeichnet gewesen. Der Beamte habe das aufgestellte Verkehrsschild „Verbot der Einfahrt“ (Zeichen Nr. 267) auch nicht in der Weise deuten dürfen, dass ihm kein Gegenverkehr entgegenkommen könne. Denn das Verkehrszeichen stehe an einer Auffahrt in die Fahrspur der Gegenrichtung der von dem Beamten befahrenen B 71. Das Zeichen signalisiere das Verbot der Einfahrt in diese Auffahrspur und könne damit keine Geltung für die Fahrtrichtung des Klägers haben. Ein umsichtig fahrender Autofahrer hätte an einer solch unübersichtlichen Stelle und innerhalb eines Überholverbotes nicht überholt. Offensichtlich habe er sich nicht ausreichend auf den Straßenverkehr konzentriert. Er habe sich auf dem Weg zu einem Observationseinsatz befunden und sei demnach nicht in einer besonderen Eile unterwegs gewesen. Eine wie von ihm angegebene erhebliche Arbeitsbelastung könne nicht angenommen werden. Auch ein so genanntes Augenblickversagen liege nicht vor. 4 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. 5 Im gerichtlichen Verfahren ermäßigte der Beklagte die Regressforderung auf 6.168,14 Euro. In Höhe des Differenzbetrages haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend Erledigung der Hauptsache erklärt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2009 und der zuletzt genannten Summe in Höhe von 6.168,14 Euro aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und verteidigt die Bescheide. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist begründet. Der streitbefangene Leistungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides und der zuletzt geforderten Summe von 6.168,14 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Der Beklagte hat keinen Anspruch nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BG LSA (a. F.) gegen den Kläger auf Ersatz des von ihm am Dienstfahrzeug verursachten Schadens. Der Kläger hat nicht grob fahrlässig seine ihm obliegende Pflicht verletzt, mit dem ihm anvertrauten Dienstfahrzeug sorgfältig umzugehen und damit den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (vgl. §§ 54 Satz 1, 56 Abs. 1 BG LSA ). 14 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Das ist etwa dann der Fall. wenn er einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder ein besonderer Leichtsinn an den Tag gelegt wird (OVG LSA, B. v. 24.09.1997, A 3 S 164/96). 15 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die grobe Fahrlässigkeit muss auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben und kann schon vom Verständnis der Norm nur solche Fälle umfassen, welche die Schwelle zum vorsätzlichen Verhalten noch nicht erreicht haben, aber kurz davor zurückbleiben. Dies auch deswegen, um den Beamten in seiner täglichen Dienstausübung mit dem ihn anvertrauten Dienstgut nicht derart zu beschränken, dass er z. B. in gefahrgeneigten Situationen aus Angst von einer Inregressnahme zu vorsichtig und damit gerade nicht amtsangemessen reagiert. 16 Die demnach vom Gericht vorzunehmende Einzelfallprüfung ergibt, dass dem Kläger kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt die Bewertung des Aktenmaterials, insbesondere die dort enthaltenen Fotos und Skizzen von der näheren Örtlichkeit der Unfallstelle und die Befragung des Klägers zum Unfallhergang in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger das Überholmanöver nicht in grob fahrlässiger Weise vornahm. Denn insoweit ist dem Kläger nicht zu widerlegen, dass er die vor der Rechtskurve aufgestellten Überholverbotsschilder nicht gesehen habe. Denn obgleich diese Schilder auf beiden Straßenseiten aufgestellt sind, mag es sein, dass der Kläger diese aufgrund einer Unachtsamkeit nicht gesehen hat und es sich insoweit um ein so genanntes „Augenblickversagen“ handelt. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er eine bereits längere Wegstrecke hinter einem Fahrzeug mit geringerer Geschwindigkeit hinterherfuhr und auf eine Gelegenheit zum Überholen wartete. Aus dieser Situation heraus mag es sein, dass er das Überholverbotsschild nicht gesehen hat. Jedenfalls - und das ist entscheidend - ist das Übersehen des Verbotsschildes alleine nicht als eine grobe fahrlässige Handlungsweise anzusehen. 17 Für das Gericht ist auch der weitere Vortrag des Klägers nachvollziehbar, dass er aufgrund des in seinem Sichtfeld aufgestellten Verkehrsschildes „Verbot der Einfahrt“ davon ausging, dass er sich nunmehr auf einem Zubringer bzw. der Auffahrt zur Kraftfahrtstraße mit zwei Fahrspuren in eine Fahrtrichtung und damit ohne Gegenverkehr befand. Dieser Annahme kann ein Kraftfahrer durchaus verfallen, wie es sich aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern der diesbezüglichen Situation ergibt. Dass sich der Kläger in einem Irrtum befand und somit den Verkehrsunfall verursachte, ist zweifellos. Jedoch hat der Kläger die zu dem Unfallhergang beitragenden Handlungen und damit den Pflichtenverstoß gerade nicht in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt. Er hat nicht eine besonders leichtsinnige Fahrweise an den Tag gelegt. Nur diese rechtliche Bewertung ist entscheidend. Dass der Unfall ohne den Irrtum nicht geschehen wäre, ist ebenso zweifellos. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger das Unfallgeschehen und die dazu beitragenden Handlungen stimmig und nachvollziehbar dem Gericht erläutern. Zudem hinterließ er weder in der mündlichen Verhandlung noch aufgrund seines schriftsätzlichen Vorbringens den Eindruck, dass er etwa aufgrund von Eile gehetzt und unvorsichtig im Straßenverkehr unterwegs gewesen wäre oder eine besonders leichtsinnige Fahrweise seinem Charakter entspräche. Vielmehr hat er sich nach dem Passieren des auf der gegenüberliegenden Einfahrt aufgestellten Schildes „Verbot der Einfahrt“ in der irrigen Annahme, sich auf einer Fahrstraße ohne Gegenverkehr zu bewegen, entschlossen, das vor ihm langsam fahrende Fahrzeug zu überholen. 18 Aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern der örtlichen Situation ist erkennbar, dass ein Kraftfahrer tatsächlich diesem Irrtum verfallen kann. Gerade die Lichtbilder im Anfahrtsbereich der Rechtskurve lassen wegen des Schildes „Verbot der Einfahrt“ den Irrtum zu, dass nach dem Passieren des Schildes im weiteren Verlauf der Straße nicht mit Gegenverkehr zu rechnen ist. Zudem wenn - wie auch aus den Lichtbildern ersichtlich - gerade ein entgegenkommendes Fahrzug die Auffahrt benutzt. Auch erst im weiteren Verlauf der Straße fordern Fahrbahnmarkierungen dazu auf, auf die rechte Spur zu wechseln. Jedenfalls erscheint die Verkehrssituation dort nicht übersichtlich. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts damit nicht einen besonderen Leichtsinn an den Tag gelegt oder ein hohes Maß an Gedankenlosigkeit hat walten lassen. Dieser Irrtum ist auch für das Gericht nachvollziehbar und im Straßenverkehr - leider - möglich. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des reduzierten Leistungsbescheides anzusetzen.