Beschluss
5 B 364/09
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0210.5B364.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit welchem er, wie erkannt, beantragt hat, die letztendlich beabsichtigte Ernennung und Beförderung der Beigeladenen gerichtlich zu untersagen, ist zulässig und begründet. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 3 Bei einem so genannten Konkurrentenstreitverfahren der vorliegenden Art ist die notwendige Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der bevorstehenden und nicht rückgängig zu machenden Ernennung eines Konkurrenten stets gegeben. Der erforderliche Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf erneute Entscheidung über die Bewerbung ist zumindest dann gegeben, wenn die Erfolgsaussichten des abgelehnten Bewerbers bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. nur: BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002, 2 BvR 857/02; BVerwG, Beschl. v. 20.01.2004, 2 VR 3.03; OVG LSA, Beschl. v. 26.08.2009, 1 M 52/09; alle juris). 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur: Urt. v. 21.08.2003, 2 C 14.02; juris) entspricht es dem bei der Beförderung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dementsprechend hat der Dienstherr auf ein regelmäßiges und aktuelles Beurteilungswesen zu achten. Soweit die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern oder aus verschiedenen Behörden oder Dienststellen stammen, ist stets zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im Übrigen einem Vergleich unterzogen werden können (vgl. nur: OVG LSA, Beschl. v. 26.08.2009, 1 M 52/09; juris). Der Bewerber ist dementsprechend in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (vgl. nur OVG LSA, Beschl. v. 28.11.2006, 1 M 216/06; juris). Der unterliegende Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. nur: BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007, 2 BvR 2457/04; juris). Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden (so ausdrücklich: BVerwG, Beschl. v. 20.01.2004, 2 VR 3.03; OVG LSA, Beschl. v. 26.08.2009, 1 M 52/09; beide juris). 5 Da die Auswahlentscheidung bei der Beförderung den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten hat und zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Andere Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein wesentlicher Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerwG, Urt. v. 17.08.2005, 2 C 36.; OVG LSA, Beschl. v. 07.12.2009, 1 M 84/09; juris). 6 Ob ein deutlicher oder aber nur ein geringfügiger Leistungsunterschied im Vergleich der Bewerber vorliegt und damit sonstige Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind zum einen die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und der sonstige Personalakteninhalt in den Blick zu nehmen. Zum anderen sind im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auch weitere Kriterien wie insbesondere Fachkenntnisse oder eine bereits erworbene Funktionserfahrung für das angestrebte Amt zu berücksichtigen (OVG LSA, ständige Rechtsprechung; zuletzt Beschl. v. 07.12.2009, 1 M 84/09; juris). 7 Insbesondere bei gleichlautenden Gesamturteilen der Bewerber muss der Dienstherr eine sogenannte Binnendifferenzierung oder Ausschärfung der Beurteilung vornehmen, um dem Leistungsprinzip gerecht zu werden. Denn der Vergleich der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung zwischen den Bewerbern erschließt sich nicht lediglich auf die Gesamtbewertung. Sie ist zugleich auch durch ihren Inhalt, namentlich durch Art und Umfang ihrer eignungs- und leistungsrelevanten Aussagen gekennzeichnet (OVG LSA, Beschl. v. 07.12.2009, 1 M 84/09; juris). 8 Gemessen daran ist die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgt. Denn der Antragsgegner hat es bereits unterlassen, die dem Antragsteller unter dem 11.06.2009/26.06.2009 aktuell erstellte Anlassbeurteilung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2009 in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen. Ausweislich des Auswahlvermerkes des Ministeriums … LSA vom 10.09.2009 (Bl. 15 BA A) ist eine frühzeitige Festlegung auf die Beigeladene als geeignetste Bewerberin erfolgt. Der Auswahlvermerk führt insoweit aus: 9 „Alle [drei] Bewerber sind Volljuristen und verfügen über das Erste und Zweite juristische Staatsexamen. Die im Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen wie Kommunikationsfähigkeiten, Verhandlungsgeschick und soziale Kompetenz, Führungserfahrung, Flexibilität, Belastbarkeit, Organisationstalent und Durchsetzungsvermögen sowie die Fähigkeit zur strategischen Organisationsentwicklung erfüllen alle drei verbliebenen Bewerber, wenn auch mit unterschiedlichem Ausprägungsgrad. 10 Methodisches und betriebswirtschaftliches Verständnis können nur Frau D. und Herr H. aufweisen. Vor seiner Verwendung in der LLFG war Herr H. von 2002 bis 2005 Geschäftsbereichsleiter Verwaltung und Betriebswirtschaft im Landesbetrieb für … und …. 11 Frau D. hat ein berufsbegleitendes Studium im Bereich der Betriebswirtschaftslehre und des betriebliches Managements absolviert. Diese Kenntnisse wurden von ihr in der Referatstätigkeit auch entsprechend angewandt. 12 Damit verfügt Frau D. im Gegensatz zu Herrn H. nicht nur über praktische Erfahrungen, sondern auch über das theoretische Grundlagenwissen. Dem kommt für das geforderte betriebswirtschaftliche Verständnis besondere Bedeutung zu. 13 Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der übergreifenden IT-Organisation sind sowohl bei Frau D., als auch bei Herrn H. vorhanden. Wobei Frau D. aufgrund ihrer Tätigkeit als stellvertretende Referatsleiterin des insoweit zuständigen Referats … unmittelbare Erfahrungen im Bereich der IT-Organisation hat und während Herr H. dies lediglich durch mittelbare Arbeitsbeziehungen nachweisen kann. 14 Frau D. verfügt als einzige Bewerberin über Erfahrungen im Organisationswesen in einer obersten Landesbehörde. Das Organisationswesen gehört zwar zum unmittelbaren Aufgabenbereich der Abteilung 1, zentrale Dienste in der LLFG, sodass auch Herr H. über Organisationserfahrungen verfügt. Er hat die erforderlichen Erkenntnisse und Erfahrungen jedoch nicht in einer obersten Landesbehörde erworben. 15 Es handelt sich bei den Erfahrungen im Organisationswesen einer obersten Landesbehörde um ein so genanntes hartes Kriterium, d. h. es muss zwingend bei den Bewerbern vorliegen. Da Herr H. dieses nicht aufweisen kann, ist aus dem Bewerberkreis nur noch Frau D. übrig, die alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt. 16 Aufgrund dessen ist allein für Frau D. eine Anlassbeurteilung angefordert worden.“ 17 Diese frühe Festlegung in der Auswahlentscheidung allein auf die Beigeladene und einen anderen Bewerber unter Ausschluss des Antragstellers ist verfahrensfehlerhaft. 18 Die Konzentration auf die Beigeladene zeigt sich mehr als deutlich darin, dass ausweislich des Auswahlvermerkes nur für sie im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens eine aktuelle Anlassbeurteilung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 12.06.2009 eingeholt, unter dem 17.07./20.07.2009 erstellt und am 21.07.2009 eröffnet wurde. Demnach war das Auswahlverfahren bereits vor der abschließenden Auswahlentscheidung von vornherein auf ihre Person geprägt. Mag die Beigeladene aufgrund ihrer Position als Vertreterin des Referatsleiters der ausgeschriebenen Stelle und aufgrund der Wahrnehmung der Geschäfte seit der Vakanz des Dienstpostens im November 2008 als besonders prädestiniert für die Stellenbesetzung gelten, so ist jedoch die gänzliche Unberücksichtigung des Antragstellers rechtlich zu beanstanden und verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Denn weder wurde für den Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Anlassbeurteilung eingeholt, noch wurde die ebenfalls aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 11.06/26.06.2009 für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2009 der Auswahlentscheidung überhaupt zugrunde gelegt. Dabei ist es unerheblich, dass die aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers im Zusammenhang eines anderen Stellenbesetzungsverfahrens erging. Denn der Anlass der Beurteilung war auch im Fall des Antragstellers die gleiche dienstliche Position, nämlich die der Referatsleitung „RL 54, EU Zahlstellenreferat für die Agrarfonds EGFL und ELER“. Somit ergingen beide aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus Anlass der Besetzungen der nach BesGr. B 2 BBesO besoldeten Dienstposten der Referatsleitung bei derselben Beschäftigungsbehörde. Somit sind die inhaltlichen Anforderungen beider Anlassbeurteilungen im Wesentlichen gleich, zumal es sich um die identische ministeriale Beschäftigungsbehörde und den gleichen Beurteilungszeitraum handelt. 19 Das Gericht folgt daher nicht den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22.01.2010, wonach die Beurteilungen aufgrund der unterschiedlichen Referatsleiterpositionen nicht vergleichbar seien. Soweit die mangelnde Vergleichbarkeit gleichwohl angenommen wird, muss gerade im Auswahlverfahren eine Vergleichbarkeit hergestellt werden oder die Beurteilung muss z. B. als sonstige aktuelle leistungsorientierte Erkenntnis berücksichtigt werden (st. Rechtspr. vgl. nur: OVG LSA, Beschl. v. 28.08.2009, 1 M 52/09; juris). Der Dienstherr ist verpflichtet anhand aktueller Erkenntnisse die Grundlagen des Leistungsvergleichs auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gerade der Verzicht auf aktuelle Erkenntnisse stellen einen auf die Stellenauswahl durchschlagenden Verfahrenfehler dar (vgl. nur: Sächs. OVG, Beschluss vom 13.09.2006, 3 BS 111/06 und Beschluss vom 12.10.2004, 3 BS 174/04; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.12.2008, 5 B 318/08 und Beschluss vom 11.12.2008, 5 B 324/08; alle juris). 20 Auch soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung davon ausgeht, dass bei Abforderung einer entsprechenden Anlassbeurteilung für den Antragsteller, von seinem Unterliegen auszugehen sei, bewegt er sich im Rahmen der bloßen Spekulation und prägt damit die Erwartungshaltung. Zudem fungiert der Antragsgegner nicht als zuständiger Erst- und Zweitbeurteiler. Darüber hinaus kommt es auf derartigen Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht mehr an. Denn für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfung kommt es allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung im Konkurrentenstreitverfahren ist (OVG LSA, Beschl. v. 28.06.2009, 1 M 52/09; juris). 21 Diese Voraussetzungen vorausgeschickt, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Antragsteller nicht ebenso die im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung und im Auswahlvermerk behandelten Kriterien erfüllt. Wie ausgeführt lässt der Auswahlvermerk bereits vollständig die aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers und die darin enthaltenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen unberücksichtigt. So erhält der Antragsteller dort unter Ziffer 3 der Einzelmerkmale (Arbeitsweise) hinsichtlich der Untermerkmale 3.1 (Organisation des Arbeitsbereichs), 3.2 (Eigenständigkeit), 3.4 (Bereitschaft zur Teamarbeit) und 3.5 (Bürgerfreundliches Verhalten) die Bestnote „A“ (übertrifft die Leistungsanforderungen in außergewöhnlichem Maße); im Unterpunkt 3.3 (Initiative) erhält er die Benotung „B“ (übertrifft die Leistungsanforderungen erheblich). Ebenso erhält der Antragsteller in den Einzelmerkmalen 4. (Führungsverhalten) die Benotung „A“ und „B“. Die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung schließt mit „A“ (übertrifft die Leistungsanforderungen in außergewöhnlichem Maße). In der Befähigungsbeurteilung erhält der Antragsteller hinsichtlich des Einzelmerkmals 2. (Organisationsvermögen) die Bestnote „A“ (besonders stark befähigt); in den Merkmalen 1. (Denk- und Urteilsvermögen), 3. (Kommunikation und Zusammenarbeit) und 4. (Führungsfähigkeit) die Note „B“ (stark befähigt), was zu einer Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung der Note „B“ führt. In der Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung heißt es: 22 „Der Beamte ist hinsichtlich seines Organisationsvermögens außerordentlich befähigt. Er ist in der Lage und willens, eigenständig zu denken und sich ein abgewogenes Urteil zu bilden. Auch ist seine Führungsfähigkeit gut ausgeprägt, sodass er insgesamt als stark befähigt eingeschätzt werden kann.“ 23 Unter „C“ Verwendungsvorschlag heißt es in der Beurteilung: 24 „Herr A. hat sich um die Leitung des Referates 54: „EU-Zahlstellenreferat für die Agrarfonds EGFL und ELER“ beworben. Ich halte ihn dafür aufgrund seiner genauen und sorgfältigen Arbeitsweise, der im Rahmen der Überprüfung der Vermögensauseinandersetzung erworbenen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und des unter Beweis gestellten Zahlenverständnisses neben der ohnehin gegebenen und vielfältig erprobten juristischen Kenntnisse für sehr geeignet. Im Rahmen der über mehrere Jahre hinweg als Stellvertreter der ihrerseits die Abteilungsleiterin vertretenen Referatsleiterin wahrzunehmenden Führungsverantwortung hat er Führungsaufgaben deutlich über die Referentenebene hinaus sammeln können.“ 25 Bereits aufgrund dieser aktuellen Beurteilung werden dem Antragsteller weit überdurchschnittliche organisatorische Kenntnisse hinsichtlich seiner Arbeitsweise und seines Führungsverhaltens sowie auch unter Beweis gestellte betriebswirtschaftliche Kenntnisse und ein Zahlenverständnis bescheinigt. Das ausgesprochene Organisationsvermögen des Antragstellers wird ihm im Übrigen auch in der vorangegangenen Beurteilung aus dem Jahre 2007 für den Beurteilungszeitraum 01.07.2003 bis 31.12.2006 bescheinigt. 26 Demgegenüber ist aufgrund der dienstlichen Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 17.07./20.07. 2009 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2007 bis 12.06.2009 festzustellen, dass sich hinsichtlich der Bewertung der von dem Ministerium und dem Antragsgegner anscheinend als entscheidendes Kriterium angesehenen Fähigkeiten kein entscheidender Unterschied ergibt. Die Leistungsbeurteilung der Beigeladenen schließt ebenfalls mit der Bestnote „A“ (übertrifft die Leistungsanforderungen in außergewöhnlichem Maße). Hinsichtlich der Einzelmerkmale 3. (Arbeitsweise) erreicht die Beigeladene in den Unterpunkten 3.1 (Organisation des Arbeitsbereiches), 3.2 (Eigenständigkeit), 3.3 (Initiative) und 3.4 (Bereitschaft zur Teamarbeit) die Benotung „A“; in dem Unterpunkt 3.5 (Bürgerfreundliches Verhalten) erreicht sie die Note „B“. Die Beurteilung des Führungsverhaltens erfolgt in dem Untermerkmal 4.1 (Wahrnehmung der Führungsverantwortung) mit der Note „A“ und das Untermerkmal 4.2 (Motivierung und Förderung der Mitarbeiter) sowie 4.3 (Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse) wird mit der Note „B“ bewertet. 27 Hinsichtlich der zwingend vorzunehmenden Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale führt die Beurteilung in einem Fließtext ohne konkrete Zurechnung des Textes zu dem entsprechenden Einzelmerkmal auf, dass die Beigeladene ihren Arbeitsplatz optimal organisiere und absolut eigenständig arbeite. Sie greife häufig Vorgänge selbständig auf und verfüge über eine hervorzuhebende Bereitschaft zur Teamarbeit. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass es der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt entspricht, dass Einzelmerkmale hinreichend begründet sein müssen und zudem hinlänglich klar sein muss, zu welchem Einzelmerkmal sich die textliche Begründung beziehen soll (vgl. nur: OVG LSA, Beschluss vom 26.08.2009, 1 M 52/09; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.12.2008, 5 B 318/08 und Beschluss vom 08.04.2009, 5 B 358/08; jeweils m. w. Nachw.; alle juris). Es entspricht bereits der Selbstverständlichkeit, dass dies insbesondere bei der Verteilung der Spitzenbenotung gilt. Diesen zwingenden Anforderungen dürfte die Beurteilung der Beigeladenen nicht gerecht werden, worauf die Kammer aber nicht weiter eingehen muss. 28 Die Befähigungsbeurteilung der Beigeladenen schließt mit der Gesamteinschätzung „A“ (besonders stark befähigt), wobei das Denk- und Urteilsvermögen, das Organisationsvermögen und die Kommunikation und Zusammenarbeit mit der Bestnote „A“ und die Führungsfähigkeit mit der Note „B“ beurteilt wird. In der Begründung heißt es dort: 29 „Ihr Organisationsvermögen ist sehr ausgeprägt. Sie ist hierdurch auch stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Die sehr weitgehenden Fähigkeiten zur Kommunikation und Zusammenarbeit erleichtern ihr die tägliche Arbeit. Sie vermag ein Team zusammenzuhalten, aber auch zu formen. Frau D. ist ohne Probleme in der Lage, auch größere Organisationseinheiten eigenverantwortlich zu leiten.“ 30 Hinsichtlich des Verwendungsvorschlages heißt es: 31 „Frau D. ist uneingeschränkt den Aufgaben als Referatsleiterin gewachsen. Im Hinblick auf ihre Erfahrungen im Personalbereich, ihrem Engagement als Konfliktbeauftragte und auf dem Gebiet der Mediation sowie ihrer langjährigen Erfahrung als Vertretung der Referatsleitung kommt sie auch für weitergehende Führungsfunktionen in Betracht.“ 32 Aufgrund des Vergleichs dieser beiden aktuellen dienstlichen Beurteilungen erschließt sich dem Gericht nicht, wieso nur die Beigeladene und zunächst auch der weitere Bewerber Herr H. ein methodisches und betriebswirtschaftliches Verständnis aufweisen und warum letztendlich nur die Beigeladene über praktische Erfahrungen und das theoretische Grundlagenwissen verfügen. Dabei mag es sein, dass die Beigeladene ein berufsbegleitendes Studium im Bereich der Betriebswirtschaftslehre und des betrieblichen Managements absolviert hat. Der nähere Inhalt und etwaiger Abschluss dieses „berufsbegleitenden Studiums“ wird jedoch in der Auswahlentscheidung nicht weiter konkretisiert, hinterfragt und letztendlich als entscheidend dargestellt. Dabei ist auch zu bedenken, dass sich derartige Anforderungen aus der Stellenbeschreibung der ausgeschriebenen und zu besetzenden Stelle nicht mehr ergeben. Dazu heißt es in der Stellenausschreibung vom 05.03.2009 (Bl. 9 BA A): 33 „Aufgabengebiet: 34 - Grundsatzangelegenheiten der Organisation für das MLU und den gesamten nachgeordneten Bereich einschließlich Grundsatzfragen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgabenanalyse/-kritik 35 - Verwaltungsmodernisierung einschließlich komplexer Strukturmaßnahmen, neue Steuerungsmodelle und Verwaltungscontrolling 36 - Funktionalreform 37 - Stellenangelegenheiten, Stellen- und Personalbedarf, Dienstposten- und Arbeitsplatzbewertung 38 - Koordinierung der Umsetzung EU-Dienstleistungsrichtlinie im Ressort 39 - Geschäftsstelle der zuständigen Behörde nach VO (EG) Nr. 885/2006 40 - IT-Ressortstrategie und IT-Ressortkoordinierung für das Ressort 41 - IT-Sicherheit und Datenschutz 42 Voraussetzungen: 43 - erstes und zweites juristisches Staatsexamen 44 - methodisches und betriebswirtschaftliches Verständnis 45 - Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der übergreifenden IT-Organisation 46 - Erfahrung im Organisationswesen in der obersten Landesbehörde 47 - Fähigkeiten zur strategischen Organisationsentwicklung 48 - ausgeprägte Kommunikationsfähigkeiten, Verhandlungsgeschick und soziale Kompetenz 49 - Führungserfahrung 50 - Flexibilität, Belastbarkeit, Organisationstalent, Durchsetzungsvermögen.“ 51 Somit ist festzustellen, dass auch nach der Stellenausschreibung „lediglich“ ein methodisches und betriebswirtschaftliches Verständnis mit Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der übergreifenden IT-Organisation sowie Erfahrungen im Organisationswesen einer obersten Landesbehörde diesbezüglich von entscheidender Bedeutung sein sollen. 52 Dem Antragsteller ist daher Recht zu geben, dass über seine zweifellos bestehenden diesbezüglichen Fähigkeiten in der Auswahlentscheidung nicht eingegangen wurde und er quasi „zu früh“ aus der anzustellenden Entscheidung über die Stellenbesetzung herausgefiltert wurde und damit die Prognose der bestmöglichen Besetzung des Beförderungsdienstpostens verfahrensfehlerhaft ausgefallen ist. 53 Dies alles sowie auch die Prädestinierung der Beigeladenen wäre nunmehr in einer erneuten Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der aktuellen Erkenntnisse über den Leistungsstand der Bewerber nachzuholen. Der Antragsgegner hat daher für den Fall einer erneuten Auswahlentscheidung die aktuell erstellte dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers mit in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und andersartige aktuelle Erkenntnisse sowie den sonstigen Personalakteninhalt der Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Leistung und Befähigung mit zu berücksichtigen. Dementsprechend erscheint es im Sinne der Rechtsprechung auch als möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt wird, jedenfalls diese Entscheidung offen ist und er nicht offensichtlich chancenlos erscheint. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG. Der 6,5fache Betrag des Endgrundgehaltes der begehrten Besoldungsgruppe B 2 BBesO ist daher nochmals zu halbieren.