Urteil
5 A 82/09
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0209.5A82.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeibeamter des Landes Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen eine Inregressnahme aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls und Schadens am Dienstfahrzeug. 2 Am 07.04.2008 befuhr der Kläger gegen 09.10 Uhr mit dem Dienstfahrzeug Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen …, die Bundesstraße 184 Richtung Zerbst. Nach dem Passieren des Abzweiges Dannigkow entschloss sich der Kläger auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite eine Geschwindigkeitskontrolle mit dem im Fahrzeug eingebauten Geschwindigkeitsmessgerät durchzuführen. Er verlangsamte das Fahrzeug und fuhr an den rechten Fahrbahnrand um von dort aus zu wenden und zum Abzweig zurückzufahren. In diesem Bereich des Wendemanövers war die Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h aufgehoben. Dem Kläger gelang es nicht, das Fahrzeug in einem Zug zu wenden, so dass er auf der Fahrbahn quer stehend zurücksetzen musste. Es kam zum Zusammenstoß mit dem ebenfalls in Richtung Zerbst fahrenden Fahrzeug des Herrn Q.. An dem Dienstfahrzeug entstand wirtschaftlicher Totalschaden. 3 Mit Leistungsbescheid vom 15.01.2009 nahm die Beklagte den Kläger in Höhe des Schadens von 12.294,12 Euro nach § 78 Abs. 1 BG LSA (a. F.) in Anspruch. Denn der Kläger habe eine ihm obliegende Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt. So habe der Beamte nach § 54 BG LSA (a. F.) bereits die allgemeine Pflicht, insbesondere Handlungen zu unterlassen, die den Dienstherrn schädigen. Der Kläger habe das Dienstfahrzeug im Straßenverkehr unsachgemäß geführt und den nicht unerheblichen Schaden verursacht. Das eingeleitete Wendemanöver kurz hinter dem Abzweig und ca. 200 m hinter einer Rechtskurve stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Denn das Wenden des Fahrzeuges sei nicht in einem Zug möglich gewesen, so dass zusätzlich ein zurücksetzen nötig gewesen sei und der Kläger somit die Straße durch das Wendemanöver blockiert habe. Dadurch sei es zu dem Unfall mit dem herannahenden Fahrzeug des Herrn Q. gekommen. Ohne das Wendemanöver sei es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Kläger hätte einen entsprechenden Platz zum Wenden aussuchen müssen. Jeder gewissenhafte Beamte wäre davon ausgegangen, dass ein Wendemanöver auf einer Landstraße kurz hinter einer weitläufigen Kurve eine erhebliche Gefahr nicht nur für das Dienstfahrzeug und sich selbst, sondern auch für unbeteiligte Dritte darstelle. Ein Wendemanöver auf einer Landstraße sei wesentlich gefährlicher als beispielsweise in der Stadt. Das besondere Gefahrenpotenzial liege darin, dass der Wendende aufgrund der zugelassenen höheren Geschwindigkeit ein herannahendes Kraftfahrzeug übersehe bzw. die Geschwindigkeit nicht richtig einschätze. Die grobe Fahrlässigkeit liege darin, dass derartige Überlegungen jedem einleuchten müssten. Dabei sei nicht ausschlaggebend wie sich der Unfall konkret ereignet habe. Allein das Wendemanöver sei unfallursächlich gewesen. 4 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2009 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. 5 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage, wendet sich der Kläger weiter gegen den Leistungsbescheid und ist der Auffassung, dass er den Unfall nicht verursacht habe. Die Wendestelle sei übersichtlich gewesen und er habe den rückwärtigen Verkehr beobachtet. Er habe nicht mit dem plötzlich herannahenden Unfallgegner rechen müssen. Denn dieser habe den Unfall herbeigeführt bzw. dieser hätte den Unfall verhindern können. Denn nach der eigenen Aussage des Unfallgegners habe dieser den Kläger bei dem Wendemanöver bemerkt. Demnach hätte der Unfallgegner sein Kraftfahrzeug rechtzeitig vor dem auftauchenden Hindernis anhalten müssen um somit die Kollision zu vermeiden. Im Gegenteil habe der Unfallgegner „draufgehalten“. Ein besonnener Kraftfahrer hätte aufgrund des auftauchenden Hindernisses sein Fahrzeug abbremsen müssen. Dies habe der Unfallgegner nicht getan. Dies wird mit weiteren Ausführungen zu den polizeilichen Aufnahmen über die Unfallursache untermauert. Die Straßenverhältnisse, die Randbebauung, das Verkehrsaufkommen und die Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt seien auch übersichtlich gewesen. Im Übrigen verstricke sich der Unfallgegner in seinen vor der Polizei gemachten Aussagen. Die auffällig unglaubhafte Einlassung des Unfallgegners werde von der Beklagten kritiklos als feststehender Sachverhalt übernommen. 6 Der Bescheid verstoße zudem gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auf die Belange des Klägers und die von ihm getragenen Unfallfolgen werde nicht abgestellt und zudem sei es unverhältnismäßig von ihm einen derart hohen Betrag binnen einer Zahlungspflicht von vier Wochen zu verlangen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2009 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 verteidigt die Inregressnahme und macht weitere Ausführungen zur Gefährlichkeit des vom Kläger vorgenommenen Wendemanövers. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündliche Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Leistungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Beklagte hat nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BG LSA (a. F.) einen Anspruch gegen den Kläger auf Schadensersatz aufgrund des vom Kläger am Dienstfahrzeug verursachten Schadens. Der Kläger hat grob fahrlässig seine ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht verletzt, mit dem ihm anvertrauten Dienstfahrzeug sorgfältig umzugehen und damit den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (§§ 54 Satz 1, 56 Abs. 1 BG LSA [a. F.]). 15 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Das ist etwa dann der Fall, wenn er einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder ein besonderer Leichtsinn an den Tag gelegt wird (OVG LSA, B. v. 24.09.1997, A 3 S 164/96). Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung (vgl. mit weiteren Nachweisen: VG Kassel, U. v. 17.09.2008, 7 E 934/06; Juris). 16 Diese Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit sind erfüllt. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der Auswertung des Aktenmaterials sowie der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass dem Kläger hätte klar sein müssen, dass er unter den gegebenen Umständen durch das Wendemanöver auf der Bundesstraße eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr herbeiführt. Dies insbesondere deswegen, weil der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung zugab, dass ihm von vornherein bewusst war, dass er sein Dienstfahrzeug nicht in einem Zug von der rechten auf die linke Fahrbahnseite der Bundesstraße wenden konnte, sondern diesbezüglich noch rückwärtig zurückstoßen musste. Demnach hätte insbesondere ihm als erfahrenen Polizeibeamten einleuchten müssen, dass er mit einem derartigen, über mehrere Sekunden andauernden Wendeverhalten eine erhebliche Gefahr und damit Unfallursache setzt. Diese einfachste, naheliegende Überlegung hat er nicht angestellt und damit einen besonderen Leichtsinn an den Tag gelegt. Das Gericht bemängelte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt keinerlei Einsicht in diese besondere Gefährlichkeit seines Handelns zeigte und sogar angab, derartige Wendemanöver regelmäßig vorzunehmen. Zur Überzeugung des Gerichtes muss jedem verantwortungsvollen Kraftfahrer bewusst sein, dass - neben der Gefährlichkeit eines Wendemanövers auf einer Bundesstraße als solches - insbesondere das Wenden nicht in einem Zug durch das weiterhin notwendige Rücksetzen des Fahrzeuges eine erhebliche Gefährlichkeit für den Straßenverkehr bedeutet. Denn in dem Augenblick, in dem das Fahrzeug sich quer zur Fahrbahn befindet, stellt es ein Hindernis auf der Fahrbahn dar. Zudem ist nicht auszuschließen, dass durch etwaige unvorhergesehene Vorkommnisse, etwa das Abwürgen des Motors oder das nicht sofortige gelingen den Gang einzulegen, die Zeit des Wendemanövers zusätzlich verlängert wird. Mit derartigen Hindernissen muss ein anderer herannahender Kraftfahrer nicht rechnen. 17 Die diesbezüglich einzig und allein entgegengehaltene Argumentation des Klägers, nämlich dass der Unfallgegner Q. den Unfall durch eine angemessene Geschwindigkeit und ein Abbremsen des Fahrzeuges hätte vermeiden können und er somit auf das Dienstfahrzeug „draufgehalten“ habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Denn insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Unfallgegner Q. sich in der Ausfahrt aus der Rechtskurve befand und sein Fahrzeug zulässigerweise aufgrund der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h auf 100 km/h beschleunigen durfte und es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Unfallgegner den Unfall - quasi absichtlich - herbeigeführt hätte. Insoweit ist für das Gericht - wie im Bescheid ausgeführt - auch nicht erheblich, wie sich der Unfall im Einzelnen genau zugetragen hat. Ein eventueller Tatbeitrag oder ein Mitverschulden des Unfallgegners ist für den hier streitentscheidenden Fall, nämlich der beamtenrechtlichen Inregressnahme aufgrund grober Fahrlässigkeit des Beamten, unerheblich. Zudem sind straf- und ordnungsrechtliche Verfahren gegen den Unfallgegner eingestellt und auch zivilrechtlich ist keine Teilschuld des Unfallgegners festgestellt worden. Für die beamtenrechtliche Haftung ist allein entscheidend, dass durch die unmittelbare Handlung des Klägers durch das unvorsichtige Wendemanöver der Tatbeitrag geliefert wurde. Wenn der Kläger sein Dienstfahrzeug nicht auf der Bundesstraße gewendet hätte, wäre es nicht zu diesem folgenschweren Verkehrsunfall gekommen. 18 Für das Gericht ist der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar. Denn er beruft sich darauf, dass die Verkehrsverhältnisse das Wendemanöver zugelassen hätten. Dies kann bereits offensichtlich nicht der Fall sein. Denn wenn die Verkehrsverhältnisse und sein umsichtiges Verhalten ein derart nicht in einem Zuge vorzunehmendes Wendemanöver erlaubt hätten, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Unfall kann auch nicht damit begründet werden, dass nur der Unfallgegner Herr Q. den Unfall durch ein derart vorsätzliches Verhalten verursacht habe, dass Herr Q. quasi auf das vor ihm auftauchende Hindernis „draufgehalten“ hätte. Diese Annahme ist lebensfremd und für das Gericht nicht überzeugend. Der Kläger zeigt vielmehr keine Einsicht darin, dass ein derartiges Wendeverhalten eine erhebliche Unfallgefahr darstellt. Dies auch deswegen, weil dem Kläger bewusst war, dass er nicht in einem Zuge die Fahrbahnseite wechseln konnte. So ist es auch nicht einleuchtend, warum der Kläger nicht etwa die auf den Lichtbildern erkennbar an beiden Fahrbahnseiten befindlichen Grünstreifen mit zum Wenden benutzt hat, um so den Wendevorgang zu verkürzen. Die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom Gericht gestellte Frage beantwortete der Kläger damit, dass die Grünstreifen frisch angelegt seien und er Sachschäden vorbeugen wollte. Dem mag sich das Gericht in dieser Absolutheit nicht anzuschließen. Auf den in den Unterlagen befindlichen Lichtbildern ist hinreichend klar erkennbar, dass die Grünstreifen zum Tatzeitpunkt generell ein diesbezügliches ausholendes Befahren ermöglicht hätten. Auch wenn dem Kläger insoweit beizupflichten ist, dass die Grünstreifen nicht zur Fahrbahn gehören, so wäre die Inanspruchnahme vorliegend angebracht gewesen, um die große Gefährlichkeit des Wendemanövers und damit das rückwärtige quer zur Fahrbahn lenken des Fahrzeuges zu verhindern. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder zeigen ausweislich des dort befindlichen Datums im Übrigen auch die Örtlichkeit am Tattage. 19 Das Wenden auf einer Bundesstraße stellt generell eine untypische Verkehrssituation mit besonderen Gefahren dar. Dementsprechend sind in § 9 Abs. 5 StVO besondere Anforderungen an das Wenden und das Rückwärtsfahren geregelt. Nach dieser Bestimmung hat sich der Fahrzeugführer u.a. beim Wenden und Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Demnach erfordert das Wenden ähnliche Sicherheitsvorkehrungen wie das Rückwärtsfahren. Der Kraftfahrer muss dabei grundsätzlich darauf achten, dass der Gefahrenraum frei ist und frei bleibt. Dies ist - wie ausgeführt - bei einem Zurücksetzen auf der Fahrbahn und der diesbezüglichen Zeitverzögerung mit erheblichen Gefahren verbunden. 20 Demnach schließt sich das Gericht der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte an und darf zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in den Bescheiden verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 21 Der Beamte verkennt zudem, dass die Beklagte aufgrund der in § 78 BG LSA (a. F.) geregelten Haftung zur Inregressnahme gesetzlich verpflichtet ist. Dementsprechend kann der Kläger dem Dienstherrn nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht entgegenhalten. Dafür, dass vorliegend eine willkürliche Entscheidung oder sonstige unkollegiale Regelungen gegen den Beamten getroffen werden, wie es der Beamte andeutet, ist für das Gericht nichts ersichtlich. Die Inregressnahme ergibt sich aus dem Gesetz und unterliegt auch nicht dem Ermessen des Dienstherrn. Die Höhe der Inregressnahme entspricht dem verursachten Schaden. Dem Kläger wird jedoch zuzubilligen sein, dass er die diesbezügliche Summe nicht auf einmal zu begleichen haben wird. So wird ihm aus Billigkeitsgründen eine Ratenzahlung einzuräumen sein. Dies obliegt jedoch einem gesonderten Antrag des Klägers und ein diesbezüglich vom Beklagten durchzuführendes Verfahren und muss nicht im Rahmen dieses hier streitbefangenen Bescheides geklärt werden. Denn - wie ausgeführt - handelt es sich bei § 78 BG LSA (a. F.) um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung. Nur bei der Ausübung des Ermessens wären entsprechende Billigkeitsgründe zu berücksichtigen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 3 in Höhe des Leistungsbescheides anzusetzen.