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Urteil

5 A 349/08

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0126.5A349.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die dienstliche Verwendung des Klägers auf seinem jetzigen Dienstposten seit der dienstrechtlichen Verfügung vom 23.04.2008 noch seinem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt entspricht. 2 Der 1948 geborene Kläger war seit 1992 in der Bundesfinanzverwaltung zunächst als Gruppenleiter (BesGr. A 15 BBesO) tätig. Im Jahre 1993 erfolgte die Beförderung zum Leitenden Regierungsdirektor (BesGr. A 16 BBesO). Vom 01.01.2005 bis zum 20.04.2008 war er sodann als „Hauptstellenleiter Verwaltungsaufgaben“ der Hauptstelle A-Stadt bei der Beklagten tätig. Seit dem 21.04.2008 ist er als Referent in dem „Stabsbereich Recht“ der Beklagten in A-Stadt beschäftigt. Die diesbezügliche dienstrechtliche Verfügung vom 23.04.2008 (Bl. 4 GA) lautet: 3 „… Aus dienstlichen Gründen versetze ich Sie zum 21. April 2008 statusgleich von der Hauptstelle Verwaltungsaufgaben der Direktion A-Stadt in den Stabsbereich Recht der Zentrale der B. am Dienstort A-Stadt. 4 Gleichzeitig übertrage ich Ihnen den nach BesGr. A 16 bewerteten Dienstposten eines Referenten im Stabsbereich Recht am Dienstort A-Stadt auf Dauer.“ 5 Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. 6 Das Gericht hatte mit Beschluss vom 05.03.2009 (5 B 348/08 MD) den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Anordnungsgrund – und damit mangels Eilbedürftigkeit – abgelehnt. 7 Mit der am 11.11.2008 erhobenen Untätigkeitsklage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht insbesondere Ausführungen dazu, dass er auf dem jetzigen Dienstposten nicht mehr amtsangemessen beschäftigt sei. Sein jetziger Tätigkeitsbereich als Referent erfülle lediglich die Anforderungen nach den BesGr. A 13/14 BBesO oder arbeitsrechtlich nach TVöD E 6. Dies sei bereits deshalb offenkundig, weil die vom Kläger wahrgenommene Tätigkeit an anderen Standorten, sprich Direktionen, durchgängig von Beamten im Rang eines Oberregierungsrates, eines Regierungsdirektors oder sogar angestellter Arbeitnehmer wahrgenommen werde. Im Geschäftsbereich der Beklagten nehme nur der Kläger die Referententätigkeit im Rang eines Leitenden Regierungsdirektors wahr. Die Übertragung des Referenten-Dienstpostens empfinde er als Degradierung, zumal er zuvor langjährig als Gruppenleiter und schließlich als Hauptstellenleiter nahezu 80 Mitarbeiter unter sich beschäftigt habe. Nunmehr unterstehe im dienstlich lediglich nur noch ein Mitarbeiter. Mit der Maßnahme gehe ein erheblicher Ansehensverlust einher, welcher sich auch hinsichtlich der Zimmergröße, des Schreibtisches, der Büroausstattung der Organisationsbezeichnung usw. zeige. 8 Die jetzige Tätigkeit sei völlig perspektivlos und stelle keine berufliche Herausforderung für ihn dar. Grundsätzlich würden Prozesse und rechtliche Fragen in den fachlichen Hauptstellen bearbeitet. Erst im Fall einer kapazitiven Ergänzung sei der Kläger in wenigen Einzelfällen rechtlich beratend tätig oder er diene im Klageverfahren als Bindeglied zwischen den beauftragten Anwälten und den Hauptstellen. Entscheidungskompetenz sei daher mit seiner jetzigen Tätigkeit nicht mehr verbunden. Es handele sich um eine dauerhaft übertragende Sachbearbeitertätigkeit ohne jegliche Leitungsfunktion. Diese entsprechende nicht dem Statusamt eines Leitenden Regierungsdirektors. 9 Der Kläger werde voraussichtlich in zwei Jahren aus dem Dienst ausscheiden. Er sei sogar bereit, nach Rückversetzung auf seinen bisherigen Dienstposten die jetzige Tätigkeit als Referent weiter und zusätzlich zu übernehmen, wie dies z. B. auch an der Direktion Freiburg praktiziert werde. Von den bislang vier Hauptstellenleiterstellen sei bislang nur eine regulär besetzt, sodass auch eine amtsangemessene Beschäftigung für den Kläger am Dienstort A-Stadt gegeben sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Verfügung des Beklagten vom 23.04.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 verteidigt die dienstrechtliche Maßnahme und geht von der amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers aus. Die Wahrnehmung der Aufgaben auf einem anderen Dienstposten sei dienstlich erforderlich gewesen. Denn seit einiger Zeit sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seiner unmittelbaren Vorgesetzten, der Spartenleiterin Verwaltungsaufgaben, der Ersten Direktorin in der B. R., nachhaltig gestört. Dementsprechend sei bereits am 23./24.10.2007 ein Personalgespräch geführt worden. Darüber hinaus seien die Arbeitsergebnisse des Klägers nicht zufriedenstellend gewesen, sodass die Versetzung aus dienstlichen Gründen nach § 26 BBG erfolgt sei. Die Störung des Vertrauensverhältnisses ergebe sich aus mehreren dienstlichen Vorfällen, die die Beklagte sodann im Schriftsatz vom 24.11.2008 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 B 348/08 MD) unter Punkt 1 bis Punkt 6 näher begründet. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz verwiesen. Dem Kläger seien die Mängel wiederholt und deutlich erläutert worden, um diese zu beheben. Er sei jedoch nicht bereit, die an ihm geübte Kritik der Zusammenarbeit anzunehmen und habe damit den Vertrauensverlust manifestiert. Der vom Kläger begehrten erneuten Übertragung des Dienstpostens des Hauptstellenleiters Verwaltungsaufgaben der Direktion A-Stadt stünden erhebliche Bedenken entgegen. Denn aufgrund der Vorfälle sei die Eignung des Klägers für diesen Dienstposten in Frage zu stellen. 15 Der dem Kläger zugewiesene Dienstposten sei mit der Wertigkeit nach der BesGr. A 16 BBesO ausgewiesen. Auch nach dem sogenannten Sollplan bei der Beklagten sei die Wertigkeit nach BesGr. A 16 BBesO gewährleistet. Der Kläger sei insbesondere verantwortlich für 16 „1. die Bearbeitung von herausgehobenen Rechtsfällen aus den Bereichen der Direktion A-Stadt 17 2. die Übernahme der Bearbeitung von Rechtsfällen in kapazitiver Ergänzung für die Sparten dieser Direktion 18 3. die Beratung der Sparten dieser Direktion in rechtlichen Fragen einschließlich der Fertigung von Rechtsgutachten 19 4. Bearbeitung von IFG-Anträgen 20 5. AGG: Koordinierung der Beschwerden Externer.“ 21 Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Standort A-Stadt zu den Pilot-Direktionen gehöre, welche als erste eine große Menge von Bundeswehrliegenschaften übernehme. Damit verbundene rechtliche Fragestellungen seien für die Beklagte von herausragender Bedeutung. Der Kläger nehme daher eine rechtsberatende und verantwortliche Funktion wahr. Der Dienstposten sei wesentlich durch die Schwierigkeiten und die Bedeutung der anfallenden Aufgaben geprägt, während der vormalig dem Kläger zugewiesene Dienstposten eher durch die Vielfältigkeit kleinerer, auch hoheitlicher Aufgaben und die Leitungsspanne geprägt gewesen sei. Von einer „Degradierung“ könne keine Rede sein. 22 Zudem sei dem Amt eines Leitenden Regierungsdirektors kein funktionsgebundenes Amt zugeordnet. Dies sei der Bundesbesoldungsordnung nicht zu entnehmen. Die Organisationsgewalt des Beklagten sei deshalb nicht eingeschränkt. Einem Leitenden Regierungsdirektor könne demzufolge jeder Dienstposten übertragen werden, dem die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes nach BesGr. A 16 BBesO entspreche. 23 Der Kläger erwidert in dem Schriftsatz vom 24.12.2008 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dezidiert auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Störung des Vertrauensverhältnisses und beleuchtet die aufgeführten Beispielfälle aus seiner Sicht. Auch diesbezüglich wird auf den Schriftsatz verwiesen. Dem von der Beklagten beschriebenen herausgehobenen und verantwortungsvollen Tätigkeitsbereich des Dienstpostens werde widersprochen. Aus den eingereichten Geschäftsverteilungsplänen sei eindeutig ersichtlich, dass die Leitung des Stabes Recht in der Zentrale in B-Stadt mit einem Leitenden Regierungsdirektor nach der BesGr. A 16 BBesO ausgestaltet sei. Die Referentenposten im nachgeordneten Bereich an allen Direktionen seien grundsätzlich als Dienstposten mit der Wertigkeit nach A 13 – A 14 BBesO ausgewiesen. Die Aufgabenstellung des Stabes Recht sei aus dem Vorstandsbeschluss vom 02.03.2005 ersichtlich. Demnach bearbeite die Fachsparte die Rechtsfälle eigenständig. Lediglich in den unter Punkt 1. genannten vier Gründen könne der Bereich Recht einen Fall übernehmen. Dies sei in dem zurückliegenden Jahr kein einziges Mal der Fall gewesen. Aus der Statistik gehe hervor, dass es sich überwiegend um Mietstreitigkeiten bzw. Unstimmigkeiten aus Nutzungsentgeltforderungen gehandelt habe. In allen Fällen seien wie üblich Rechtsanwälte beauftragt worden. Herausgehobene Rechtsfälle seien an der Direktion A-Stadt nicht mehr zu verzeichnen. Es habe sich kein Fall nach den IFG oder nach den AGG ergeben. Die Bundesanstalt sei zentralistisch organisiert, sodass die Grundsatzangelegenheiten und bedeutende Prozesse stets in der Zentrale in B-Stadt zu bearbeiten seien. 24 Auch die Übernahme der Bundeswehrliegenschaften stelle kein erhebliches Rechtsproblem dar, zudem werde hierfür auch dortiges Personal übernommen. 25 Grundsätzlich seien Leitende Regierungsdirektoren in der Verwaltung auf Ministerialebene mit Grundsatzaufgaben bzw. der Erarbeitung von Rechtsnormen eingesetzt oder im nachgeordneten Bereich mit Leitungsfunktionen. Daraus leite sich bereits die Dienstbezeichnung „Leitender Regierungsdirektor“ ab. 26 Ergänzend erwidert die Beklagte, dass die Wahrnehmung des jetzigen Dienstpostens durch den Kläger durch mangelnde Initiative geprägt sei. So habe er durchgängig Rechtsanwälte mit der Bearbeitung der juristischen Verfahren betraut. Zudem bringe er sich selbst nicht genügend in die Bearbeitung der Angelegenheiten ein, sodass er etwa seinen Rat nicht aktiv der Hauptstelle anbiete oder schwierige Rechtsfragen an sich ziehe. Der Kläger beharre auf seiner Verwendung am Dienstbereich A-Stadt und sei nicht zu einer eventuellen Verwendung an einen anderen Dienstort bereit. 27 Dem widerspricht schließlich der Kläger erneut und führt aus, dass er auch bereit sei, in A-Stadt eine andere Hauptstelle zu leiten. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 B 348/08 MD und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Denn das klägerische Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen amtsangemessenen Dienstposten zu übertragen, stellt keinen Verwaltungsakt, sondern eine bloße Organisationsverfügung der Behörde dar (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 10.04.2008, 5 A 279/07 MD mit Verweis auf VG Lüneburg, Urt. v. 25.02.2004, 1 A 326/01; juris). Zwar ist das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 BRRG auch in diesem Fall stets erforderliche behördliche Vorverfahren (§ 68 VwGO) nicht abgeschlossen. Jedoch ist aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten und der intensiven Darstellung der streitigen Rechtspositionen in den Schriftsätzen und in dem vom Gericht durchgeführten Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Beteiligten übereinstimmend von der Durchführung eines solchen Vorverfahrens Abstand nehmen und der Erlass eines Widerspruchsbescheides bloße Förmelei ist. Denn die Beteiligten wollen letztendlich eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit, so dass auch ein abgeschlossenes Vorverfahren nicht die gewünschte Entlastung erwarten lässt. 30 Die Klage ist begründet. Denn der dem Kläger zustehende Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung ist durch die dienstrechtliche Verfügung vom 23.04.2008 und der ihm zugewiesenen Tätigkeit auf dem Dienstposten eines Referenten verletzt. 31 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung und unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens), sondern muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereiches durch Umsetzung oder sonstige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn hinnehmen. Dabei kann der Dienstherr den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, so lange der neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt des Beamten entspricht. Diese Entscheidung liegt im weiten Ermessen des Dienstherrn. Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, 2 C 30.78, Sächs. OVG, Beschl. v. 03.11.2009, 2 B 392/08; jeweils m. w. N.; beide juris). 32 In diesem Zusammenhang muss zunächst festgestellt werden, dass die im Tatbestand wiedergegebene als Versetzungsverfügung bezeichnete dienstrechtliche Verfügung vom 23.04.2008 keinerlei Begründung der Versetzung aus dienstlichen Gründen enthält. Mangels Erlass eines Widerspruchsbescheides konnte dies auch nicht im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Jedoch sind im durchgeführten gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren und in dem Klageverfahren letztendlich die Gründe der Beklagten für die dienstrechtliche Maßnahme zu Tage getreten. Dementsprechend mag es tatsächlich sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger als Hauptstellenleiter und seiner Spartenleiterin gestört ist und wegen der dem Kläger vorgeworfenen dienstliche Verfehlungen aus der Sicht der Beklagten aufgrund seines organisatorischen Ermessens eine Veränderung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers notwendig sein könnte. 33 Darauf, ob diese dienstlichen Verfehlungen und eine Störung des Vertrauensverhältnisses tatsächlich vorliegen, kommt es zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entscheidend an. Soweit dem Kläger tatsächlich dienstliche Verfehlungen im Sinne einer beamtenrechtlichen Pflichtenverletzung vorzuwerfen wären, müsste dies in einem Disziplinarverfahren geklärt werden. Nur dann könnte durch eine disziplinarrechtliche Sanktion, z. B. durch eine Zurückstufung in einen unteren Dienstrang der Arbeitsbereich des Klägers amtsangemessen verändert werden. Darum geht es aber vorliegend nicht. Denn entscheidend ist, dass auch bei der rechtlich zulässigen Veränderung des konkret-funktionalen Aufgabenbereichs des Beamten (Dienstpostens), zu der der Dienstherr aufgrund der vorstehenden Ausführungen jederzeit aus sachlichen Gründen wie z. B. einer „Schlechtleistung“ des Beamten, berechtigt ist, dass statusrechtliche und das abstrakt-funktionale Amt des Beamten berücksichtigt wird. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts hier nicht der Fall. Denn bereits aus dem Organisationsplan des Stabsbereichs Recht, welcher dem Gericht vorliegt, ist ersichtlich, dass in den aufgeführten anderen Außenstellen wie Berlin, Dortmund, Chemnitz, Freiburg, Koblenz, München, Cottbus und Rostock für die Tätigkeit, welche der Kläger ausführt, durchgehend Beamte eingesetzt werden, welche nicht das statusrechtliche Amt eines Leitenden Regierungsdirektors innehaben wie der Kläger. So wird etwa in Berlin, Koblenz und München die Tätigkeit von Beamten im Rang eines Oberregierungsrates, in Dortmund und in Freiburg von Regierungsdirektoren und in Chemnitz sogar von einer Angestellten ausgeführt. Danach fällt auf, dass allein in A-Stadt diese Tätigkeit von einem Leitenden Regierungsdirektor, nämlich von dem Kläger wahrgenommen wird. Auch die diesbezüglich ersichtliche Aufgabenbeschreibung der Tätigkeiten ist in den Arbeitseinheiten identisch. Lediglich die Leitung der Abteilung in B-Stadt wird von einem Beamten im Rang des Klägers ausgeübt. Dazu kommt, dass die übrigen Hauptstellenleitungen im Arbeitsbereich A-Stadt durch Beamte im Rang der Leitenden Regierungsdirektoren bekleidet werden, wozu letztendlich auch der Kläger zuvor zählte. 34 Dementsprechend ist für das Gericht mehr als offensichtlich, dass die hier vorgenommene dienstrechtliche Maßnahme zur Übertragung eines anderen Tätigkeitsbereichs des Klägers tatsächlich rechtlich zu beanstanden ist und nicht aus der Organisationsgewalt der Beklagten rechtlich zu erklären ist. Denn dies wird auch aus den Schriftsätzen und der Argumentation in den vom Gericht durchgeführten Sitzungen ersichtlich. Demnach stand bei der Beklagten im Vordergrund, den Kläger wegen der ihm vorgehaltenen Vorkommisse - ermessenswidrig - auf jeden Fall von seiner bisherigen Position als Hauptstellenleiter zu entbinden. Allein eine aus Sicht des Dienstherrn unzureichende Arbeitsleistung des Beamten auf dem seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten, rechtfertigt keine unterwertige Beschäftigung. 35 Das Gericht kann auch die von der Beklagten in den Schriftsätzen dargestellten Ausführungen zur Höherwertigkeit des vom Kläger nunmehr bekleideten Dienstpostens im Vergleich zu den nach BesGr. A 13/14 BBeSO bewerteten Referenten-Dienstposten an den anderen Standorten nicht nachvollziehen. Die soweit vorgetragenen Argumente der Beklagten sind zu unsubstantiiert und demnach vom Gericht nicht nachprüfbar. Zudem werden sie von dem Kläger widerlegt und ergeben sich gerade nicht aus dem vorliegenden Organisationsplan. So mag es durchaus sein, dass der Kläger sich auf seinem jetzigen – ungeliebten – Dienstposten weiter bewähren könnte und durch das von ihm geforderte Engagement durch die Übernahme weiterer Tätigkeiten oder einer großzügigen Auslegung seiner Tätigkeiten der Dienstposten rein tatsächlich aufgewertet werden könnte. Die Behauptung der Beklagten, dass durch die Übernahme der Liegenschaften der Bundeswehr gerade am Standort A-Stadt als Pilotobjekt besondere Anforderungen zu stellen seien, ist auch zu unsubstantiiert, vom Gericht nicht nachprüfbar und ergibt sich nicht aus dem Organisationsplan oder sonstiger vorgelegter Unterlagen. Letztendlich kommt es auch nicht auf die genaue Anzahl der vom Kläger im Jahr bearbeiteten Fälle an, sodass für das Gericht nicht entscheidend ist, ob es sich um 5, 8 oder letztendlich 12 Fälle handelt, die aus den Statistiken ersichtlich sind. Allein entscheidend ist der Vergleich zu den Referenten in den übrigen Arbeitsbereichen und der Funktionsinhaberschaft der Hauptstellenleiter durch Beamte im Rang des Klägers. 36 Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte vorträgt, dass nach seinen internen Bewertungen der vom Kläger wahrgenommene Dienstposten der BesGr. A 16 BBesO entspricht. Denn dies ist zum einen nicht durch ein Gutachten z. B. der „Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung“ (KGsT) zur Bewertung des Dienstpostens untermauert oder sonst wie aus Unterlagen ersichtlich. Das Gericht bemerkt, dass derartiger Vortrag der Beklagten zu Dienstposten und Stellenbesetzungen aus mehreren in der Kammer anhängigen gleichgelagerten Verfahren bekannt ist und offensichtlich der Umstrukturierung der Beklagten von der Nachfolgerin der Bundesvermögensverwaltung zum Immobiliendienstleister (vgl. Unternehmenskonzept 2009) und dem damit verbundenen Personalabbau und der fehlenden statusrechtlich angemessenen Beschäftigung der Beamten geschuldet ist. 37 Demnach ist erkennbar, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers lediglich um die eines Referenten handelt und somit eine unterqualifizierte Beschäftigung vorliegt. Denn dem Kläger ist insoweit auch Recht zu geben, dass bereits aus der Bezeichnung als „Leitender Regierungsdirektor“ Leitungsfunktionen einhergehen. Diese sind ganz offensichtlich im Fall des nunmehr bekleideten Dienstpostens des Klägers auch aufgrund der dienstlichen Unterstellung nur eines Mitarbeiters nicht gegeben. 38 Die Beklagte wird sich nunmehr um eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers bemühen müssen. Wie und auf welcher Position dies zu geschehen hat, vermag das Gericht nicht zu entscheiden. Denn gerade dies obliegt dem organisatorischen Ermessen der Beklagten, wobei auch darauf hingewiesen werden darf, dass das Ermessen des Dienstherrn aufgrund der – wohl – drei freien Hauptstellenleiterfunktionen diesbezüglich eingeschränkt sein dürfte. Eine Versetzung an einen anderen Dienstort dürfte daher zurzeit als nicht ermessensgerecht erscheinen. Das Gericht weist jedoch auf darauf hin, dass bei geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb der Standorte der Beklagten bei einer Aufgabenverlagerung und der diesbezüglichen Entlastung des Standortes A-Stadt bei Wegfall der einem Leitenden Regierungsdirektor zugewiesenen Tätigkeiten auch eine Versetzung des Klägers an einem anderen Dienstort möglich erscheint. Zudem dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Kläger nach seinem Vortrag in ca. 2 Jahren in den Vorruhestand geht. 39 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangwertes festgesetzt.