Urteil
2 A 186/23 MD
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0606.2A186.23MD.00
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Leitsätze
1. Gebührenschuldner kann auch derjenige sein, in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird bzw. bei Baumaßnahmen der Bauherr. (Rn.18)
2. Öffentliches Interesse ist nicht jegliches Interesse einer öffentlichen Körperschaft, sondern nur ein solches von Einwohnern der Gebietskörperschaft, deren Rechte am Gemeingebrauch durch die Sondernutzung eingeschränkt werden. (Rn.23)
3. Es muss an der Sondernutzung selbst ein öffentliches Interesse bestehen, es reicht nicht aus, wenn die Maßnahme mittelbar dem öffentlichen Interesse dient. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gebührenschuldner kann auch derjenige sein, in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird bzw. bei Baumaßnahmen der Bauherr. (Rn.18) 2. Öffentliches Interesse ist nicht jegliches Interesse einer öffentlichen Körperschaft, sondern nur ein solches von Einwohnern der Gebietskörperschaft, deren Rechte am Gemeingebrauch durch die Sondernutzung eingeschränkt werden. (Rn.23) 3. Es muss an der Sondernutzung selbst ein öffentliches Interesse bestehen, es reicht nicht aus, wenn die Maßnahme mittelbar dem öffentlichen Interesse dient. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Er ist Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger etwa nur Bekanntgabeadressat des Bescheides, nicht aber Inhaltsadressat sein sollte, was etwa das Schreiben des Landesbetriebs Bau- und Liegenschaftsmanagement des Klägers an die B. GmbH vom 22.05.2023 nahelegen könnte, in welchem diese darum gebeten wurde, den Kostenfestsetzungsbescheid an die Anschrift des Bau- und Liegenschaftmanagements des Klägers zu übersenden. Indes ist dem Bescheid selbst in keiner Weise zu entnehmen, dass Schuldner tatsächlich die B. GmbH sein sollte. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten. Der Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage hinsichtlich der Sondernutzungsgebühr in §§ 21 Satz 1, 50 Nr. 2 StrG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung vom 27.09.2007 der Beklagten i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Sondernutzungssatzung der Beklagten vom 13.06.2002 sowie hinsichtlich der Verwaltungsgebühr in § 4 KAG LSA. Der Kläger ist der richtige Adressat des Bescheides. Zwar könnte als Gebührenschuldner auch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) die B. gewählt werden, denn diese war Antragstellerin und Erlaubnisnehmerin im Hinblick auf die Sondernutzungserlaubnis. Gebührenschuldner kann gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) oder d) der Sondernutzungsgebührensatzung vom 27.09.2007 indes auch derjenige sein, in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird bzw. bei Baumaßnahmen der Bauherr und damit der Kläger. Dies entspricht vorliegend, ohne dass es hierauf rechtlich ankommt, auch dem Willen des Klägers und dem des bauausführenden Unternehmens wie die Korrespondenz beider mit der Beklagten zeigt. Die o.g. einschlägigen Satzungen sind wirksam, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht wirksam veröffentlicht wären. Für Sondernutzungen fallen danach grundsätzlich Gebühren an. Vorliegend handelt es sich auch unstreitig um eine Sondernutzung, was sich im Übrigen auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Sondernutzungssatzung ergibt, wonach das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen- und -geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt und sonstigen Gegenständen auf dem öffentlichen Verkehr gerichteten Straßen eine Sondernutzung darstellt. Die Gebühren sind zutreffend berechnet worden. Die Berechnung ergibt sich aus Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung. Unter Zugrundelegung von 17 Monaten der Sondernutzung eines Gehwegs auf einer Fläche von 409, 82 m² einer Straße aus Zone H gemäß der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung und einem Gebührensatz von 3,77 € pro Monat pro angefangenem qm ergibt sich mindestens der von der Beklagten erhobene Betrag (tatsächlich: 17x 409,82x3,77= 26.265,36 €). Es bleibt offen, wie die Beklagte tatsächlich gerechnet hat, denn sie legt die Berechnung selbst nicht anhand von Zahlen offen, was rechtlich nicht notwendig ist, aber doch aus Sicht des Gerichts - auch zur Selbstkontrolle der Verwaltung - wünschenswert wäre. Es liegt auch, entgegen der Ansicht des Klägers, kein Fall der Gebührenfreiheit nach § 6 der Sondernutzungsgebührensatzung vor. Gemäß § 6 Satz 1 der Gebührensatzung der Beklagten wird eine Sondernutzungsgebühr nicht erhoben, wenn an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht. Öffentliches Interesse ist dabei nicht jegliches Interesse einer öffentlichen Körperschaft, sondern nur ein solches von Einwohnern der Gebietskörperschaft, deren Rechte am Gemeingebrauch durch die Sondernutzung eingeschränkt werden, hier also von Einwohnern der Landeshauptstadt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Norm. Die Sondernutzungsgebühren sollen die durch die Sondernutzung eintretende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kompensieren (vgl. VG Halle, Urteil vom 25.09.2013 - 6 A 95/12 -, juris, Rn. 26), was bereits das im Gebührenrecht geltende Äquivalenzprinzip nahelegt. Eine solche Kompensation ist dann überflüssig, wenn die Sondernutzung selbst dem Gemeinwohl der Gebietskörperschaft dient. Zöge man hier den Kreis des Gemeinwohls indes sehr weit und bezöge etwa Landesinteressen mit ein, dann fehlte es an dieser Gegenseitigkeit. Die Gebietskörperschaft und ihre Einwohner müssten nicht nur Einschränkungen durch die Sondernutzung im Interesse des Landes hinnehmen, sondern auch auf die Kompensation hierfür verzichten. Es gibt indes keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach kommunale Träger öffentlicher Gewalt „ihren“ öffentlichen Straßenraum zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben stets unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hätten (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn. 440). Dementsprechend muss auch öffentliches Interesse im Sinne der Satzung einer kommunalen Gebietskörperschaft nicht das Landesinteresse sein. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so liegt vorliegend die Sondernutzung nicht im öffentlichen Interesse. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es nicht aus, wenn die Maßnahme mittelbar dem öffentlichen Interesse dient. Der Wortlaut der Satzung ist eindeutig. Es muss an der Sondernutzung selbst ein öffentliches Interesse bestehen, wie sich Satz 1 von § 6 der Gebührensatzung entnehmen lässt. Auch der nachfolgende Satz: „Hierbei kann insbesondere die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke eine Gebührenfreiheit herbeiführen.“ lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass mittelbare Ziele der Sondernutzung von Bedeutung sind. Er ist vielmehr nur Regelbeispiel für ein öffentliches Interesse. Und der dritte Satz: „Der Nachweis des Vorliegens eines öffentlichen Interesses ist der Antragstellung beizufügen.“, spricht schließlich auch nicht dafür, dass hier weitergehende - mittelbare - öffentliche Interessen gemeint sind. Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass die Auslegung der Satzung ergibt, dass die Sondernutzung selbst, hier also das Aufstellen des Gerüsts, das Lagern Baumaterial etc. selbst einem öffentlichen Zweck dienen muss. Dies ergibt sich so aus dem Wortlaut der Norm, der stets die Grenze der Auslegung ist. Danach muss die Sondernutzung selbst im öffentlichen Interesse liegen. Hätte der Satzungsgeber gewollt, dass der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenfalls berücksichtigt wird, so hätte er dies anders formulieren müssen und so deutlich machen können, dass es ausreicht, wenn die Sondernutzung im weiteren Verlauf auch öffentlichen Zielen dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2023 - 5 S 1024/22 -, juris, Rn. 52). Das Gericht meint auch, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift gestaltet ist, solche sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 06.12.2018 - 1 K 440.17 -, juris, Rn. 27). Es sind dabei durchaus Fälle denkbar, bei denen die Sondernutzung selbst im öffentlichen Interesse liegt, weil sie selbst gemeinnützigen Zwecken dient. Die Aufweitung auf weiter entfernt liegende, hinter bestimmten Sondernutzungen stehende öffentliche Interessen, führte hingegen dazu, dass sehr viele Sondernutzungen dem öffentlichen Interesse dienten, weil mittelbar vieles durchaus im öffentlichen Interesse liegen kann. Der Ausnahmecharakter der Gebührenfreiheit ginge dann verloren. Dies zeigt die Entscheidung des Bayrischen VGH (Urteil vom 17.04.2019 – 8 BV 18.2005 -, juris), die der Kläger zitiert, sehr anschaulich. Dieser lässt es ausreichen, dass das Ziel der Baumaßnahme - dort der Bau einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – im öffentlichen Interesse liegt und führt hierzu an, dies entspreche der Verwaltungspraxis der Behörde, die von einer Gebührenfreiheit etwa auch bei Errichtung von Kindergärten etc. ausgehe. Eine solche Verwaltungspraxis ist vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, würde indes das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass die Satzung anders zu verstehen ist. Vielmehr würde dies die oben vertretene Ansicht bestätigen, dass kommunale Anliegen privilegiert sein sollen, also etwa der Bau von Kindergärten. Dafür, dass die Sondernutzung vorliegend gerade nicht dem öffentlichen Interesse diente, spricht hier zudem in der Sache, dass bei der Antragstellung ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt wurde und auch, dass die Antragstellung im Hinblick auf die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durch das private Bauunternehmen erfolgte, welches um Baufreiheit bemüht war. Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Genehmigung in Höhe von 87,- € ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1, § 2 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten in der Fassung ihrer letzten Änderung vom 14.05.2020 i.V.m. mit der Anlage zum Kostentarif, dort Ziffer 5, sowie i.V.m. § 4 KAG LSA. Eine Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 2 KAG LSA kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach dürfen Gebühren nicht erhoben werden für Amtshandlungen, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt u.a. eine Landesbehörde Anlass gegeben hat. Vorliegend ist strenggenommen die Sondernutzungserlaubnis durch die B. GmbH beantragt worden, für die eine Befreiung ohnedies nicht in Betracht kommt. Diese hat indes, wie zwar dem Antrag nicht zu entnehmen war, für den Kläger gehandelt, was nachträglich durch die im Schriftwechsel aus Mai 2023 vorgelegte Vollmacht vom 28.02.2023 deutlich wurde. Die Beklagte änderte aus diesem Grund ihren ersten an die GmbH gerichteten Kostenfestsetzungsbescheid dahingehend, dass als Adressat der Kläger eingetragen wurde. Auch der Kläger handelte indes beim Beantragen der Sondernutzungserlaubnis nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt, sondern rein fiskalisch. Es ging um das Organisieren des Baus des Landesrechnungshofes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.349,46 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbescheides der Beklagten, mit welchem er zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren herangezogen wurde. Das Unternehmen B. GmbH aus L. beantragte unter dem 28.02.2023 bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes, um Baumaterial zu lagern, einen Bauzaun aufzustellen, ein Baugerüst zu errichten, einen Kran und einen Bau- und Gerätewagen aufzustellen sowie einen Container. Betroffen hiervon waren ausweislich des Antrages die Fahrbahn und der Gehweg in der Haeckelstraße 5 in A-Stadt. Die Maße der Sondernutzungsfläche wurden mit einer Länge von 40,90 m und einer Breite von 10,02 m angegeben. Die Maßnahmen sollten am 06.03.2023 beginnen und am 31.07.2024 enden. Zweck der Baumaßnahmen war die Herrichtung eines Dienstgebäudes des Landes für den Landesrechnungshof. Die vorgenannte GmbH war zur Beantragung der Sondernutzungserlaubnis durch den Kläger mit Schreiben vom 28.02.2023 bevollmächtigt. Dies war der Beklagten zunächst nicht bekannt. Unter dem 11.05.2023 wurde der B. GmbH die beantragte Sondernutzungserlaubnis erteilt. Unter demselben Datum wurde gegenüber der GmbH ein Kostenfestsetzungsbescheid in Höhe von 25.320, 46 € erlassen, Gebühren für die genehmigte Sondernutzung. Per Mail, gerichtet an die Beklagte, machte nachfolgend ein Vertreter der GmbH geltend, diese sei nicht Antragstellerin. Die Landeshauptstadt bat sodann um eine modifizierte Vollmacht, die ihr übersandt wurde. Der Kläger bat um Übersendung des Kostenfestsetzungsbescheides direkt an den B. in Halberstadt zu übersenden. Unter dem 23.05.2023 erging der Kostenfestsetzungsbescheid erneut, im Adressfeld war das Bau- und Liegenschaftsmanagement in H. eingetragen. Es wurden 25.262,46 € Sondernutzungsgebühren und 87,- € Gebühren nach der Verwaltungskostensatzung festgesetzt. Mit am 23.06.2023 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es liege ein Fall von § 6 Satz 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten vor, wonach eine Sondernutzungsgebühr nicht erhoben wird, wenn an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht. Es könne nicht nur darum gehen, ob die Sondernutzung selbst im öffentlichen Interesse liege. Vielmehr sei auch darauf zu schauen, welchem Zweck die Baumaßnahme diene zu deren Ausführung die Sondernutzung erfolge. Liege diese im öffentlichen Interesse, dann müsse das ausreichen, um von der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr abzusehen. Zum öffentlichen Zweck der Baumaßnahme führt der Kläger ausführlich aus und verweist insbesondere auf die Vorzüge des Umzugs der Außenstelle des Landesrechnungshofes des Landes in das Gebäude in der H.-Straße. Hierfür sei es notwendig gewesen, dieses Gebäude in vielerlei Hinsicht zu ertüchtigen. Schließlich sei auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr zu beanstanden, denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVKostG LSA würden keine Gebühren für Amtshandlungen erhoben, zu denen eine Landesbehörde Anlass gegeben hat. Der Kläger beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 23.05.2023 zum Kassenzeichen 47……. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es komme nur auf den unmittelbaren Zweck der Sondernutzung an, nicht auf mittelbare Zwecke, welche mit dem Bauvorhaben verfolgt werden. Im Übrigen sei die Sanierung des Gebäudes ein fiskalisches Hilfsgeschäft, in welchem die Behörde nicht als Träger von Hoheitsrechten auftrete, sondern als Privatperson. Auch diene das Gebäude nicht der öffentlichen Nutzung. Auch die Verwaltungsgebühr sei rechtmäßig erhoben, das Kostengesetz des Landes sei nicht einschlägig, es gelte vorliegend das KAG LSA, hier gebe es auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises keinen Ausschluss der Gebührenerhebung gegenüber Landesbehörden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.