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Urteil

2 A 369/18 MD

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2019:0710.2A369.18MD.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung i.H.v. 103,78 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 4824,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung i.H.v. 103,78 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 4824,54 € festgesetzt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung teilweise – i.H.v. 103,78 € für das Grundstück X – für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Die 6 Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 15.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2018 und der 5 Widerspruchsbescheide vom 26.04.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten – § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO –. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der A. vom 09.09.2014. Formelle oder materielle Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung wurden vom Kläger nicht erhoben und sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die Beklagte hat für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung der Straße X in Anwendung des § 242 Abs. 9 BauGB zu Recht Erschließungsbeiträge erhoben. Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Wann eine Erschließungsanlage hergestellt ist, wird in § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB definiert: Danach sind bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Ein technisches Ausbauprogramm für die Straße X liegt nicht vor. Die Straße war zum Zeitpunkt des Beitritts auch nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten insgesamt entsprechend hergestellt. „Gepflogenheiten“ sind nach allgemeinem Sprachverständnis ein Verhalten, das über einen längeren Zeitraum feststellbar sein muss und das auch mit den Synonymen „üblich“ oder „Übung“ umschrieben werden kann. Der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ bezeichnet demgemäß ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (zum Beispiel wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlagen oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (zum Beispiel das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür zum Beispiel auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5.06 –, BVerwGE 129, 100). Diesen Anforderungen genügte die Beleuchtung Straße X zum Zeitpunkt des Beitritts nicht. Die Straßenbeleuchtung bestand nach Angaben des Klägers und der Beklagten aus 3 Hausleuchten auf den Grundstücken A, B und C. Diese befanden sich in der Mitte der Verkehrsanlage, während sich an beiden Enden der Verkehrsanlage keine Lampen befanden. Ausweislich des von der Beklagten mit Schreiben vom 02.07.2019 vorgelegten Gutachtens der Stadtwerke A-Stadt GmbH waren die montierten Hausleuchten aber nicht ausreichend, um die X vollständig auszuleuchten – beide Enden der Anlage blieben unbeleuchtet und dunkel –, so dass ein ungefährdeter Haus–zu–Haus–Verkehr nicht möglich war. Folglich zog sich die Teileinrichtung Beleuchtung nicht durch die gesamte Länge der Verkehrsanlage und war damit noch nicht bereits hergestellt im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB (BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 25.15 –, juris Rn. 12 ff.). Damit kann die „Sperrwirkung“ des § 242 Abs. 9 BauGB nicht greifen. Dies folgt auch daraus, dass die in der X installierten Hausleuchten (HQL 125 und 100 W) nicht ortsüblich waren. Nach der unwidersprochenen Bestandsaufnahme der Beklagten waren in der Stadt A-Stadt 1994 156 Hauslampen und 2115 Straßenleuchten vorhanden. Letztere gehörten zu Straßenbeleuchtungsanlagen. Die Masse der in den Straßenbeleuchtungsanlagen zusammengefassten Lampen waren vom Typ NA 70. Zwar stammen diese Zahlen aus dem Jahr 1994, die Beklagte hat jedoch unwidersprochen ausgeführt, dass kurz nach der Wiedervereinigung an der Straßenbeleuchtung keine oder nur geringfügige Änderungen vorgenommen worden sein, so dass die aus dem Jahr 1994 stammenden Listen den Stand zum 03.10.1990 widerspiegeln würden. Davon ausgehend waren ortsüblich die in einer Straßenbeleuchtungsanlage mit zentralem Steuersystem, Schaltkasten, Anschlussleitungen und Trägersystem zusammengefassten Leuchten vom Typ NA 70. Ausweislich des mit Schreiben vom 02.07.2019 vorgelegten Gutachtens der Stadtwerke A-Stadt GmbH hatten die Straßenlaternen vom Typ NA 70 eine deutlich höhere Beleuchtungsstärke (2 Stück: 21,7 lx) als eine Hausleuchte vom Typ HQL 125 oder eine solche vom Typ 100 W (beide zusammen: 5,34 lx). Im Übrigen führte die Straßenlaterne vom Typ NA 70 zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße, wie das Gutachten verdeutlicht (vergleiche Bl. 116 und 106 GA). Durch diesen Lampentyp wurde mithin eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht, denn dafür sind die Kriterien Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung entscheidend (vergleiche Driehaus, Erschließungs– und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 32 Rn. 98), so dass die genannten Hausleuchten zu einer schlechteren Ausleuchtung der Straße führten, die aber im Gebiet der Stadt A-Stadt nicht ortsüblich war. Denn dort waren überwiegend Straßenlaternen vom Typ NA 70 installiert, wie sich aus der Bestandsaufnahme aus dem Jahr 1994 ergibt (vergleiche Bl. 64-67 GA). Die Grundstücke des Klägers sind als Anliegergrundstücke erschlossen durch die Anbaustraße X im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB (Driehaus, Erschließungs– und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 17 Rn. 11 ff.). Das Merkmal „erschlossen“ dient der Abgrenzung zwischen den Grundstücken, auf die der umlagefähige Erschließungsaufwand einer beitragsfähigen Erschließungsanlage zu verteilen ist, und denen, für die dies nicht zutrifft. Anbaustraßen sind dazu bestimmt, anliegenden Grundstücken das zu gewährleisten, was für ihre nach dem Bebauungsrecht zulässige Ausnutzbarkeit an verkehrsmäßiger Erschließung erforderlich ist. Vermittelt eine Anbaustraße einem Grundstück ein solches bebauungsrechtliches Erschlossensein, wächst ihm durch die damit verbundene Inanspruchnahmemöglichkeit der hergestellten Anbaustraße ein Erschließungsvorteil zu, der die Annahme erlaubt, es werde auch erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen und nehme folglich an der Verteilung des für die Straße entstandenen umlagefähigen Aufwands teil. Soweit der Kläger einwendet, durch die von der Beklagten errichteten 4 neuen Straßenlaternen werde die Straße nicht ausreichend beleuchtet, die Abstände zwischen den einzelnen Laternen seien zu groß, so dass keine Verbesserung der Beleuchtungssituation eingetreten sei, steht dieser Einwand der Beitragserhebung nicht entgegen. Da vorliegend von der Beklagten zu Recht keine Straßenausbaubeiträge sondern Erschließungsbeiträge erhoben wurden, ist eine Verbesserung keine Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragserhebung. Hinsichtlich der Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Baumaßnahme steht die Entscheidung darüber im Ermessen der Gemeinde. Die gewählte Ausbauart ist erst dann vom Gericht rechtlich zu beanstanden, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 71). Welchen konkreten technischen Anforderungen die Teileinrichtung Beleuchtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die ausgebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung" in dem Sinne zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt irgendeine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (Bay.VGH, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 ZB 15.2786 –, juris). Die endgültige Herstellung wäre aber nur dann zu verneinen, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Teileinrichtung nicht gegeben wäre, wenn also die Beleuchtung funktionsunfähig wäre (VG Würzburg, U. vom 12.03.2015 – W 3 K 13.273 –, juris). Das ist vorliegend auch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall, denn dieser bemängelt lediglich eine nicht ausreichend helle Beleuchtung und verlangt nach zusätzlichen Lampen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass die installierten 4 Lampen funktionsunfähig sind. Der Vertrag vom 17.12.2013 über die Ablösung des Ausgleichsbetrags zur Finanzierung der Sanierung für die Grundstücke A und B steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht entgegen. Nach § 154 Abs. 1 S. 2 BauGB sind für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einer innerhalb eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets gelegenen Erschließungsanlage die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen nicht anwendbar. Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Doppelbelastungen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und die Erhebung des Sanierungsbetrags. § 154 Abs. 1 S. 2 BauGB ist deshalb nur anwendbar, wenn die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (Driehaus, a.a.O., § 3 Rn. 6). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Erschließungsanlage X außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegt (vergleiche Karte Bl. 85 GA). Mangels möglicher Doppelbelastung steht der Vertrag vom 17.12.2013 deshalb der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung der Verkehrsanlage X nicht entgegen. Das Gericht sieht in Anwendung des §§ 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und stellt fest, dass es der zutreffenden Begründung der Widerspruchsbescheide vom 24. April und 26.04.2018 folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO. Da das Obsiegen des Klägers geringfügig ist (103,78 €), erachtet es das Gericht als sachgerecht, ihm die Kosten des Rechtsstreits vollständig aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung der Verkehrsanlage X in der Stadt A-Stadt. Auf einer Anliegerversammlung am 27.05.2015 erläuterte die Beklagte den Anliegern ihren Plan, eine aus 4 Leuchten bestehende Straßenbeleuchtungsanlage in der X zu errichten. Am 02.03.2016 beschloss der Oberbürgermeister der Beklagten die Aufwandsspaltung für die Teileinrichtung Beleuchtung. Die Schlussrechnung für die Baumaßnahme datiert vom 15.12.2016. Auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 09.09.2014 zog die Beklagte den Kläger für seine 6 Anliegergrundstücke durch sechs Beitragsbescheide vom 15.01.2018 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 4824,54 € heran. Die dagegen gerichteten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch einen Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018 und 5 Widerspruchsbescheide vom 26.04.2018 zurück. Der Kläger hat am 28.05.2018 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, es hätten keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen. Denn es habe bereits vor dem Jahr 1990 eine Straßenbeleuchtung in der abgerechneten Verkehrsanlage gegeben. Diese habe aus Hausleuchten bestanden, welche sich auf den Grundstücken A, B und C befunden hätten. Durch die abgerechnete Baumaßnahme sei es zu keiner Verbesserung der Straßenbeleuchtung gekommen. Die Straße sei nicht ausreichend beleuchtet, da die Abstände zwischen den einzelnen Straßenlaternen zu groß seien. Der Beitragserhebung stehe zudem der Vertrag mit der Beklagten vom 17.12.2013 über die Ablösung des Ausgleichsbetrages zur Finanzierung der Sanierung entgegen. Zudem sei das Grundstück X zu Unrecht von der Beklagten mit 2 Vollgeschossen veranlagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die 6 Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 15.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2018 und der 5 Widerspruchsbescheide vom 26.04.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, es seien zu Recht Erschließungsbeiträge erhoben worden, denn die Straßenbeleuchtung sei bis zum Stichtag am 03.10.1990 nicht bereits ortsüblich hergestellt gewesen. Die Hausleuchten in der X seien nicht ortsüblich gewesen. Dies ergebe sich aus einer Bestandsaufnahme der Stadtwerke aus dem Jahr 1994. Danach habe es in der Stadt A-Stadt 156 Hauslampen und 2115 Straßenleuchten gegeben, die in Straßenbeleuchtungsanlagen installiert gewesen seien. Diese Bestandsaufnahme enthalte nur Hausleuchten auf den Grundstücken A und B. Das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung spiele für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen keine Rolle. Man habe sich für die Installation von lediglich 4 Straßenlaternen entschieden, um die Kosten gering zu halten. Es habe nur ein Mindestmaß an Ausleuchtung geschaffen werden sollen. Die Ablösevereinbarung vom 17.12.2013 stehe der Beitragserhebung nicht entgegen, da die abgerechnete Verkehrsanlage außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liege und es somit zu keiner Doppelbelastung kommen könne. Eine Überprüfung habe ergeben, dass auf dem Grundstück X keine Bebauung mit 2 Vollgeschossen vorhanden sei. Die Beklagte hat deshalb den Erschließungsbeitragsbescheid für dieses Grundstück vom 15.01.2018 zurückgenommen, soweit ein 351,27 € übersteigender Beitrag festgesetzt worden ist. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.