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Beschluss

2 B 297/12

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0129.2B297.12.0A
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Leitsätze
Auf das Vorliegen des Erlöschensgrundes des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImschG kommt es bei einer befristet erteilten Genehmigung nicht an, wenn diese Frist abgelaufen ist.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf das Vorliegen des Erlöschensgrundes des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImschG kommt es bei einer befristet erteilten Genehmigung nicht an, wenn diese Frist abgelaufen ist.(Rn.21) I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Anordnung des Antragsgegners, das Betriebsgelände der Bauschutt Recycling Anlage in der Gemarkung N. von lagernden Abfällen zu beräumen und diese in einer dafür zugelassenen Anlage zu entsorgen. Außerdem bezieht sich der Antrag auf die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Ersatzvornahme mit vorheriger Beitreibung der Kosten derselben. Die Antragstellerin erhielt erstmals vom Bergamt S. am 20. Juli 1995 im Wege der Betriebsplanzulassung die Genehmigung zum Kiessandtagebau in N.-Süd auf den in der Genehmigung genannten Flurstücken der Flur … der Gemarkung N., befristet bis 31.07.1997. Anschließend am 17.12.1996 genehmigte der damalige Landkreis O. der Klägerin unter Hinweis auf die Hauptbetriebsplanzulassung durch das Bergamt S. die Verfüllung der ausgebeuteten Bereiche des Tagebaus mit natürlich gewachsenem oder bereits verwendetem Erdmaterial als Bodenaushub und dem Zusatz, dass dieser dem Zuordnungswert Z 0 der entsprechenden Richtlinien nicht überschreiten dürfe. Mit Bescheid vom 10.02.1998 erteilte der damalige Landkreis O. der Antragstellerin erneut die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Bodenabbaus und zur Verfüllung, nunmehr auf einer Fläche von 14,5 ha gegenüber zuletzt 7,8 ha. Die Genehmigung wurde auf fünf Jahre seit Beginn des Bodenabbaus befristet. Als mögliches Verfüllmaterial wurde unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides genannt: Bodenaushub, Erde, Steine, welche mindestens den Zuordnungskriterien Z 0 der Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfällen im Land Sachsen-Anhalt entspricht. Eine regelmäßige Untersuchung und Dokumentation der Untersuchungsergebnisse des Verfüllmaterials wurde angeordnet. Danach erteilte der Antragsgegner zuletzt am 09.04.2008 der Antragstellerin auf deren Antrag vom 02.12.2003 die v. g. Genehmigung zum Abbau mineralischer Rohstoffe im Tagebau auf denselben Grundflächen erneut, befristet bis 31.03.2011 mit entsprechenden Auflagen zur Verfüllung und zu den einzelnen zulässigen Verfüllmaterialien (vgl. Ziff. 2.3.1 bis 2.3.9 des Bescheides). Parallel hierzu genehmigte das damalige Staatliche Amt für Umweltschutz M., Abteilung Immissionsschutz, der Antragstellerin am 17.04.2001 auf deren Antrag den Betrieb einer Anlage zum Brechen und Klassieren von Gestein auf dem Grundstück in N., Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung N.. Dem weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides zufolge erfasst die Genehmigung den Betrieb einer b Anlage zur Lagerung, zum Brechen und Klassieren von Betonbruch, Ziegelbruch, Asphalt (teerfrei) sowie Erde und Steinen. Die Genehmigung wurde befristet und die Dauer der Befristung an die (befristete) Genehmigung des Sandtagebaus gebunden. Weiterhin erhält die Genehmigung den Zusatz: „Mit der Einstellung des Sandabbaus sind die Recyclinganlage zurückzubauen und die Anlagenflächen zu rekultivieren.“ Im Ergebnis mehrerer Vorortkontrollen stellten Mitarbeiter des Antragsgegners ab 2005 fest, dass auf dem u. a. Grundstück vermehrt gemischter Bauschutt bzw. Bauabfälle abgelagert wurden (am 28.04.2005 1300 t, am 26.06.2007 3000 t, am 20.10.2008 8000 t und am 01.07.2009 9000 t). Ein „Brechen und Klassieren von Gestein“ fand auch nach mehrfachen Erklärungen der Antragstellerin seit 2001 nicht statt. Vielmehr wurde das Grundstück unstreitig lediglich zur Zwischenlagerung von Bauabfällen bis zu deren Weitertransport zu einer Recyclinganlage genutzt. Auf entsprechende Aufforderungen durch den Antragsgegner am 01.07.2009 und 30.10.2009 führte die Antragstellerin nach eigenen Angaben bis zum 19. März 2010 ein Bauschuttrecycling durch. Eine nachfolgende Kontrolle am 24.03.2010 ergab, dass lediglich noch 300 bis 400 t sehr grobe Betonstücke auf dem Grundstück verblieben waren, die nicht zerkleinert werden konnten. Eine weitere Kontrolle am 29.11.2010 ergab ihrem Protokoll zufolge, dass eine räumliche Abgrenzung der Tagebaubereiche einerseits von der Recyclinganlage andererseits nicht vorhanden sei und das Verfüllmaterial in der Sandgrube durchsetzt mit Ziegel- und Betonbruch sei (Kontrolle vom 26.11.2010). Nach dem Ergebnis einer Kontrolle vom 02.02.2011 wurden erneut 1500 t unbehandelte Baurestmassen festgestellt. Am 30.03.2011 schließlich beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die „Verlängerung der Abbaugenehmigung um weitere 3 Jahre“. Darüber hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden, weil u. a. - selbst im Hinblick durch die Antragstellerin nach Aufforderung nachgereichten Unterlagen - eine Antragsprüfung aufgrund der nunmehr geltenden Sach- und Rechtslage vorzunehmen sei. Hierbei sei u. a. die Bewältigung eines Grund- und Oberflächenwasserproblems im Bereich des Tagebaus erforderlich. Der Antragsgegner geht davon aus, dass die der Antragstellerin am 17.04.2001 erteilte Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) seit dem 01.04.2011 erloschen ist und erließ deshalb am 13.03.2012 den oben genannten Bescheid mit folgender Anordnung: „1. Es ergeht die nachträgliche Anordnung, dass zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bis zum 29.06.2012 das Betriebsgelände der Bauschuttrecyclinganlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu überführen ist, d. h. es sind alle auf dem Betriebsgrundstück (Anlagengelände) lagernden Abfälle, auf die die Vorschriften des kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden (In- und Outputabfälle) ordnungsgemäß und schadlos in einer dafür zugelassenen Anlage zu entsorgen. 2. Die Nachweise über die Entsorgung sind mir bis zum 13.07.2012 vorzulegen. 3. Für die Ziffer 1 dieser Verfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. 4. Sollte der Ziffer 1 dieser Verfügung nicht vollständig Folge geleistet werden, wird hiermit gleichzeitig die Ersatzvornahme mit vorheriger Eintreibung der Kosten (ca. 63.550 €) angedroht. 5. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) werden der Firma A. auferlegt.“ Hiergegen hat die Antragstellerin am 03.04.2012 Widerspruch eingelegt und am 24.09.2012 bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, letzteres mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.04.2012 gegen die Verwaltungsverfügung des Antragsgegners vom 13.03.2012 wiederherzustellen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.04.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners 13.03.2012 zu Ziff. 1 ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Der gebotene Bezug zum Einzelfall (Kopp, Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rn. 85 zu § 80) ist hier gegeben. Der Antragsgegner ist zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung (zu Recht) davon ausgegangen, dass jedem genehmigungspflichtigen Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage potentiell die Fähigkeit der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen innewohnt und deshalb sowie zur Vermeidung von die Allgemeinheit belastender Räumungskosten die gelagerten Abfälle zu entfernen sind. Der derzeitige Zustand ist daher bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht hinnehmbar. Damit hat der Antragsgegner inhaltlich dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht findet nicht statt (VG Stuttgart, B. v. 26.03.2002 – 6 K 371/02 – n. juris; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 895). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners ist sachlich gerechtfertigt. Es besteht ein besonderes, die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Antragstellerin die Lagerung von Abfällen auf dem in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.04.2001 bezeichneten Grundstück beendet und das Grundstück ihrer Nachsorgeverpflichtung gem. § 5 Abs. 3 BImschG gemäß beräumt. Hiernach sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so stillzulegen, dass von dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen können und vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu beseitigen. Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners. Die Antragstellerin ist zur Erfüllung ihrer Nachsorgeobliegenheit gem. § 5 Abs. 3 BImschG verpflichtet, denn sie hatte den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2011 einzustellen, weil die ihr befristet erteilt Genehmigung durch Fristablauf erloschen ist. Die Genehmigung vom 17.04.2001 wurde der Antragstellerin in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 BImschG befristet erteilt, wobei die Bemessung der Frist zeitlich an die Geltung der ebenfalls befristet erteilten Genehmigung des Tagebaubetriebes gebunden wurde. Letztere wurde der Antragstellerin zuletzt am 09.04.2008 befristet bis zum 31.01.2011 erteilt und vor deren Ablauf nicht verlängert. Die rückwirkende Verlängerung der Genehmigung nach § 10 BImschG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es hierzu an einem hierauf gerichteten Antrag, zu stellen vor Ablauf der Befristung, fehlt. Denn der Antrag der Antragstellerin vom 30.03.2011 bezieht sich allein auf die Verlängerung der Genehmigung der „Abbaugenehmigung“ für den Sandtagebau. Ausgehend hiervon ist unerheblich, ob die Antragstellerin tatsächlich den Sandtagebaubetrieb eingestellt hat oder nicht. Derzeit ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Lagern und Behandeln von „Baurestmassen“ durch Fristablauf unwirksam geworden (vgl. Jarass, BImschG, 9. Aufl., § 12 Rn. 26). Die Fortsetzung des Betriebes der Anlage bedarf einer Änderung der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen eines erneuten Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImschG. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall (Beschl. v. 07.12.2001 – 7 B 83/01 - zit. n. juris) ausgeführt: „Die ohne entsprechenden Antrag verfügte Befristung war zwar rechtswidrig. Das änderte aber nichts daran, dass die Befristung wirksam einer immissionsschutzrechtlichen (Voll-)Genehmigung (§ 15 BImSchG a.F.) als Nebenbestimmung beigefügt war. Da der Ablauf einer solchen Frist zum Erlöschen der Genehmigung führt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), ist ein Antrag auf Fristverlängerung in der Sache stets ein Antrag auf Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 BImSchG; im vorliegenden Fall bezog er sich auf den Betrieb der Anlage. Als solcher muss er zumindest den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BImSchG genügen. Seine positive Bescheidung setzt die Einholung von Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG) voraus. Demgemäß konnte die Beseitigung von Abfällen aus dem ...- Werk S. in der Schlammverbrennungsanlage der Klägerin über den in der Genehmigung vom 10. Februar 1988 bestimmten Zeitraum hinaus nur in einem Verfahren gemäß §§ 10 oder 19 BImSchG genehmigt werden. Die hiermit übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichts wird, wie in den Gründen seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt ist, von der Kommentarliteratur im Ergebnis einhellig geteilt; auch diejenigen Autoren, die den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 7 VwVfG eröffnet sehen, gehen in der Sache übereinstimmend davon aus, dass eine Fristverlängerung außerhalb eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht erfolgen kann.“ Dem folgt die Kammer mit dem Ergebnis, dass sich die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung als rechtmäßig, insbesondere auch als verhältnismäßig erweist. Gem. § 17 Abs. 1 BImschG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Nach Abs. 4a Satz 1 derselben Bestimmung sollen zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImschG nachträgliche Anordnungen nur noch binnen Jahresfrist getroffen werden. Diese Frist beginnt mit der Betriebseinstellung (der Abfallentsorgungsanlage), spätestens mit dem Erlöschen der Genehmigung i. S. v. § 18 BImschG. Von den Erlöschensgründen erfasst ist auch der Fristablauf einer befristet erteilten Genehmigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG, denn die Aufzählung der Erlöschensgründe des § 18 BImschG ist nicht abschließend (vg. Jarass, a. a. o., § 18, Rn. 9). Insbesondere steht der gesetzlichen Erlöschensfolge nicht die Erklärung in der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 17.04.2001, Seite 20, entgegen, wonach „mit der Einstellung des Sandtagebaus … die Recyclinganlage zurückzubauen“ ist, denn die Einstellung des Betriebes i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImschG ist lediglich ein weiterer gesetzlich geregelter Erlöschensgrund neben dem – hier vorliegenden – Ablauf der Befristung. Dessen ungeachtet ist auch für den Tagebaubetrieb die Genehmigung durch Fristablauf erloschen, so dass es darauf, ob der Tagebaubetrieb vor dem Fristablauf der hierfür erteilten Genehmigung tatsächlich eingestellt worden ist, nicht ankommt. Ausgehend hiervon liegen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragstellerin in absehbarer Zeit eine weitere Genehmigung zum Betrieb der Abfallentsorgungsanlage erteilt werden könnte. Hierzu fehlt es bereits an dem Mindesterfordernis der Antragstellung. Eine bloße Fortgeltung oder ein „Wiederaufleben“ durch den Weiterbetrieb des Sandtagebaus kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht (zum Prüfungsumfang nach erneuter Antragstellung vgl. auch: BayVGH, Urteil vom 29.05.2009 – 22 B 08.714 - juris). vom 11.10.2012. Diesem Ergebnis folgend bleibt auch der Antrag, soweit er sich auf die Ersatzvornahmeandrohung für den Fall der Nichteinhaltung der Anordnung zu Ziff. 1 bezieht, erfolglos, § 80 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 9 AG VwGO LSA. Die Höhe der Kosten der angedrohten Ersatzvornahme erscheinen verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 19.1. Das Gericht geht von dem danach maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse in Höhe der von dem Antragsgegner geschätzten der Kosten der Ersatzvornahme von 63.550 € aus. Dieser Wert ist im Verfahren zur Gewährleistung von vorläufigem Rechtsschutz zu halbieren ist.