Beschluss
2 B 220/12
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0627.2B220.12.0A
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Leitsätze
Für den Ausländer muss sich hinreichend deutlich ergeben, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist (OVG Magdeburg, Beschluss v. 17.08.2010 - 2 M 124/10 -; OVG Greifswald, Beschluss v. 13.09.2006 - 2 M 84/06 -).(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Ausländer muss sich hinreichend deutlich ergeben, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist (OVG Magdeburg, Beschluss v. 17.08.2010 - 2 M 124/10 -; OVG Greifswald, Beschluss v. 13.09.2006 - 2 M 84/06 -).(Rn.6) Das vorläufige Rechtsbegehren, das bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, bevor sie ihm die Abschiebung nicht dergestalt angekündigt hat, dass die Monatsfrist des § 60a Abs. 5 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes gewahrt wird, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in der Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Eilentscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund) - § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt es hier. Der für morgen, den 28.06.2012, beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers steht die Vorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht entgegen. Danach ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Da die Antragsgegnerin die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht widerrufen hat, ist fraglich, ob diese Vorschrift hier entsprechende Anwendung finden kann. Eine solche analoge Anwendung kommt in Betracht, wenn eine Duldung durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, jedenfalls dann, wenn die Ausländerbehörde es aufgrund der Formulierung einer Nebenbestimmung in der Duldung letztlich selbst in der Hand hat, den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeizuführen und tatsächlich auch herbeiführt (Erlöschen der Duldung mit Bekanntgabe des Rückführungstermins). Denn ein solches Vorgehen kommt einem Widerruf der Duldung gleich (vgl. OVG LSA, B. v. 17.08.2010 – 2 M 124/10 -). Zwar enthalten auch die dem Antragsteller erteilten Duldungen jeweils die Nebenbestimmung, dass diese „mit Bekanntgabe des Rückführungstermins“ erlöschen. Tatsächlich ist die Duldung des Antragstellers hier indes nicht dadurch erloschen, dass die Antragsgegnerin den Eintritt der auflösenden Bedingung tatsächlich herbeigeführt hat, sondern durch Ablauf ihrer Geltungsdauer. Denn die dem Antragsteller am 01.06.2012 erteilte Duldung war nur bis zum 14.06.2012 gültig (vgl. Bl. 269 BA-A) und wurde am 14.06.2012 lediglich bis zum geplanten Rückführungstermin am 28.06.2012 verlängert. Auf die Fälle des Erlöschens einer Duldung wegen Ablaufs ihrer Geltungsdauer ist die Vorschrift aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers nicht entsprechend anwendbar (vgl. VG Augsburg, B. v. 03.12.2012 – Au 1 S 10.1765 -, m.w.N.). Abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift erfüllt das Schreiben vom 09.03.2012, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Abschiebung „ab April nach Nigeria“ angekündigt hat, jedenfalls die Anforderungen, die § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG an die Ankündigung der Abschiebung stellt. Denn die Ankündigung erging nicht ohne jeden Anlass und rein vorsorglich; vielmehr war zum Zeitpunkt der Ankündigung absehbar, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Der Zweck der Regelung in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist darin zu sehen, dass dem längerfristig geduldeten Ausländer ausreichend Zeit für die Regelung seiner Lebensverhältnisse gegeben werden soll. Daher muss sich für den Ausländer aus der Ankündigung hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergeben, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Zwar muss in einer Abschiebungsankündigung nicht zwingend ein ganz bestimmtes Datum oder ein bestimmter Zeitraum, nach dessen Ablauf abgeschoben werden wird, benannt werden. Gleichwohl darf die Abschiebungsankündigung nicht ohne jeden Anlass, gewissermaßen "auf Vorrat" ergehen. Es liegt kein Sinn darin, die Betroffenen, nur um dem Gesetz Genüge zu tun, in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, ihre Ausreise vorzubereiten. Eine Ankündigung, die nicht in dem Sinne ernst gemeint ist, dass ihre Umsetzung auch tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang zu erwarten ist, läuft Gefahr, auch nicht ernst genommen zu werden (vgl. OVG MV, B. v. 13.09.2006 – 2 M 84/06 -; OVG LSA, B. v. 17.08.2010, a. a. O.). Gemessen an diesen Maßstäben entspricht die Abschiebungsankündigung der Antragsgegnerin vom 09.03.2012 den Anforderungen des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Zwar lagen im Zeitpunkt der Abschiebungsankündigung weder ein gültiger Pass noch ein gültiges Passersatzpapier vor. Es war zu diesem Zeitpunkt aber absehbar, wann in etwa mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Denn der Antragsteller war am 29.02.2012 den Vertretern der nigerianischen Botschaft bereits vorgeführt worden und diese hatten die Zusage der Ausstellung eines Passersatzdokumentes bereits erteilt (vgl. Schreiben des Bundespolizeipräsidiums Koblenz vom 07.03.2012 an die Antragsgegnerin, Bl. 262 d. BA-A). In einem solchen Fall benötigt die Botschaft Nigerias offenbar gewöhnlich einen Vorlauf von 6 Wochen bis zur Ausstellung des Passersatzdokumentes, dessen Gültigkeit nach Ausstellung dann begrenzt ist. Diese Verwaltungspraxis der Botschaft schlussfolgert das Gericht aus einem Schreiben der Zentralen Abschiebestelle Halberstadt vom 01.03.2012, in dem ein entsprechender Hinweis formularmäßig aufgenommen ist (vgl. Fax der Zentralen Abschiebestelle Halberstadt vom 01.03.2012, Bl. 232 BA-A). Insofern liegen die tatsächlichen Umstände hier anders als in dem vom OVG Mecklenburg–Vorpommern entschiedenen Fall. Dort hatte der betreffende Ausländer zum Zeitpunkt der Abschiebungsankündigung die Ausstellung von Passersatzpapieren unter Vorlage entsprechender Unterlagen lediglich beantragt. Es lag jedoch noch keine Antwort der Botschaft vor. Zudem war nach der Praxis der betreffenden Botschaft die Bearbeitungsdauer unterschiedlich und kam es ferner vor, dass Anträge überhaupt nicht bearbeitet wurden (vgl. OVG MV, B. v. 13.09.2006 – 2 M 84/06 -). So liegt der Fall hier indes nicht. Denn aufgrund der bereits erteilten Zusage der Botschaft zur Ausstellung eines Passersatzdokumentes für den Antragsteller und unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Praxis der nigerianischen Botschaft lagen zum Zeitpunkt der Abschiebungsankündigung hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung des Antragstellers im zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung auch realisiert werden kann. Dem steht schließlich nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Ankündigung der Abschiebung die amtsärztliche Feststellung der Flug- und Reisetauglichkeit des Antragstellers sowie der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffend die Konkretisierung der Abschiebungsandrohung und die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse noch ausstanden. Denn es war bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge davon auszugehen, dass diese Entscheidungen zeitnah erfolgen können, zumal offenbar aus der Ausländerakte keine Anhaltspunkte für die Annahme von Abschiebungshindernissen für den Antragsteller in Bezug auf Nigeria hervorgingen. Worauf der Antragsteller unter diesen Umständen sein Vertrauen hätte gründen können, vorerst weiterhin mit seiner Abschiebung nicht rechnen zu müssen, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich (vgl. auch OVG NW, B. v. 18.11.2002 – 1 B 2289/02 -). Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Feststellung der Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der halbierte Auffangwert festzusetzen, soweit – wie hier - Streitgegenstand die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist (vgl. etwa OVG LSA, B. v. 20.06.2011 – 2 M 38/11 -).