Urteil
2 A 185/11
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0425.2A185.11.0A
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Leitsätze
Die sachliche Beitragspflicht entsteht, wenn das Bauprogramm erfüllt ist. Wenn das Bauprogramm eine Teileinrichtung (hier: Beleuchtung) nicht erfasst, kann dessen Beschränkung bereits eine Beschränkung für die Aufwandsermittlung (Aufwandsspaltung) darstellen. (Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sachliche Beitragspflicht entsteht, wenn das Bauprogramm erfüllt ist. Wenn das Bauprogramm eine Teileinrichtung (hier: Beleuchtung) nicht erfasst, kann dessen Beschränkung bereits eine Beschränkung für die Aufwandsermittlung (Aufwandsspaltung) darstellen. (Rn.33) Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.20111 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung bereits erloschen (Festsetzungsverjährung), §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA, 169 ff. AO. Die sachliche Beitragspflicht ist mit der Beendigung der beitragsauslösenden (Teil-)Maßnahme im Jahre 1998 mit dem Inkrafttretens der SBS 01 am 31.10.2001 entstanden, § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA. Ausgehend hiervon sind Teilbeitragspflichten für die Erneuerung und Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Entwässerung der Verkehrsanlage am 31.10.2001 entstanden. Beiträge konnten für diese nutzbaren Teileinrichtungen erhoben werden, weil das Bauprogramm eine Aufwandsspaltung hinsichtlich der genannten Teileinrichtungen bewirkt hat. Die nachfolgend im Jahre 2010 beschlossene Aufwandsspaltung ging daher ins Leere. Der Begriff der Verkehrsanlage i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist in Sachsen-Anhalt identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2004 - 2 L 33/04 -). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, ist demgemäß auch im Straßenbaubeitragsrecht auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d. h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 22.4.1994 - 8 C 18.92 -, KStZ 1995, 209; BVerwG, U. v. 22.3.1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12; BVerwG, U. v. 07.6.1996- 8 C 30.94 -, DÖV 1997, 294). Unterscheiden sich Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 31 Rn. 15). Das gilt insbesondere auf Grund der trennenden Wirkung der W.-Allee und das dieser Anlage gegenüber untergeordnete Erscheinungsbild der einmündenden bzw. abzweigenden Straßen. In den Bereichen der Einmündungen der HA.-Straße und der H.-Straße in die W.-Allee vermitteln diese eher den Eindruck einer unselbständigen Zufahrt, als einer Kreuzung mit gleichrangigen Straßen. Letzteres drängt sich auf wegen der Oberflächengestaltung der durchgehenden Gehwege der W.-Allee sowie der abgesenkten Borde. Außerdem gehört zur W.-Allee optisch ein ausgedehnter Grünstreifen, der mit dem Spielplatz bereits eine parkähnliche Erscheinung hat. Den Alleencharakter unterstreicht schließlich ein parallel zu der Fahrbahn der W.-Allee jenseits des Grünstreifens verlaufender (öffentlicher) Gehweg. Ausgehend hiervon ist die H.-Straße ebenso wie die HA.-Straße eine selbständige Verkehrsanlage, die auf der Höhe ihrer Einmündung in die W.-Allee endet. Nach § 6 Abs. 2 KAG ist unter einer Aufwandsspaltung die mit dieser gesetzlichen Bestimmung zugelassene Erhebung von Beiträgen u. a. für nutzbare Teile einer Einrichtung (hier Verkehrsanlage i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) zu verstehen. Die Aufwandsspaltung ist daher - wie die Abschnittsbildung nach § 6 Abs. 4 KAG LSA kein Verwaltungsakt, der den Anforderungen des § 121 der Abgabenordnung an die Begründung von Abgabenbescheiden unterliegt. Welche Erwägungen die Gemeinde in ihre Entscheidung einzustellen hat, wird bestimmt durch den vom Gesetzgeber mit diesem Institut verfolgten Zweck. Nach dem Willen des Gesetzgebers aller kommunalen Abgabengesetze stellt die Abschnittsbildung - ebenso wie die Kostenspaltung und die Vorausleistungserhebung -ein im Interesse der Finanzsituation der Gemeinden zugelassenes Vorfinanzierungsinstitut dar. Deshalb haben die innerdienstlichen Ermessenserwägungen sich grundsätzlich auf diese Vorfinanzierungsfunktion zu beschränken, d. h., die Gemeinde hat sich bei ihrer Entscheidung über eine Abschnittsbildung in erster Linie an ihrer Haushaltslage zu orientieren (OVG LSA, B. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98 -). Eine besondere Form der Entscheidung der Gemeinde für die Beitragserhebung im Wege der Aufwandsspaltung war zunächst im Gemeindegebiet der Beklagten nicht erforderlich, insbesondere ist ein Ratsbeschluss jedenfalls im Zeitraum der zweiten Straßenausbaubei-tragssatzung der Beklagten vom 08.04.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.10.2001 entbehrlich, denn das Satzungsrecht verlangt keinen ausdrücklichen Ratsbeschluss. OVG LSA, B. v. 05.11.2002 - 2 M 175/02 -). Bei der Entscheidung darüber, den beitragsfähigen Aufwand nur für selbständig nutzbare Teile einer Anlage zu ermitteln, handelt es sich um eine sog. „innerdienstliche Ermessensentscheidung" (OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2000 - B 2 S 704/99 -; Beschl. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98 -; Beschl. v. 12.04.2002 - 2 L 153/01 -) die keiner besonderen Bekanntmachung und keiner speziellen satzungsrechtlichen Ermächtigung bedarf, weil Landesrecht (§ 6 Abs. 2 KAG-LSA) bereits dazu ermächtigt. Für die Annahme einer Aufwandsspaltung reicht - wie auch bei der Abschnittsbildung - ein die Absicht offenbarendes Handeln der Gemeinde, das ihren Willen deutlich bekundet, aus (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - BVerwG 8 C 145.81 -, KStZ 83, 95 ff.). Von der Notwendigkeit eines ausdrücklichen Beschlusses ist das Oberverwaltungsgericht LSA bisher nur dann ausgegangen, wenn das maßgebliche Ortsrecht (Straßenausbaubei-tragssatzung) für die Entstehung der Beitragspflicht zusätzlich einen solchen Beschluss verlangt (OVG LSA, Beschl. v. 04.03.1998 - B 2 S 441/96 -; Beschl. v. 30.04.1998 - B 2 S 496/96 -; Beschl. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98 -; Urteil v. 12.08.2004 - 2 L 157/01 -). Mangels einer zwingenden Beschlussform liegt die deutliche Bekundung des Willens der Beklagten zur Aufwandsspaltung im vorliegenden Fall bereits im Bauprogramm (Kurzerläuterung, Auftragserteilung vom 08.05.1998 und Nachtragsaufträge vom 05.08.1998) und der Bekundung der Beklagten durch das Schreiben des damaligen Dezernenten für Bau-und Stadtentwicklung der Beklagten vom 18.09.1998 an den Ehemann der Klägerin im Verfahren 2 A 185/11 zu entnehmen, dass nunmehr die „Sanierung der H.-Straße durch die Firma W. Bau GmbH abgeschlossen worden ist". Dieses Schreiben bezieht sich auf dasselbe Bauprogramm und dieselbe technische Baumaßnahme. Die Beendigung oder „endgültige Herstellung" einer Maßnahme vorliegt, wenn das Bauprogramm vollständig erfüllt ist. Mangels Regelung der Herstellungsmerkmale durch Satzung lässt sich im Straßenbaubeitragsrecht regelmäßig erst an Hand des gemeindlichen Bauprogramms feststellen, ob die Maßnahme beendet ist. Über dessen Inhalt bestimmt die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen. Entschließt sich die Gemeinde — wie hier — aus Kostengründen, vom Bauprogramm eine funktionsfähig vorhandene Teileinrichtung auszunehmen und diese in ihrem Zustand zu belassen, so ist das Programm auch ohne deren Erneuerung/Verbesserung erfüllbar. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die konkrete Ausführungsplanung diese Teileinrichtung nachweislich nicht erfasst und die Gemeinde auch in der nachfolgenden Zeit bis zum Erlass des Beitragsbescheides in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass auch die Teileinrichtung (hier: Straßenbeleuchtung) in absehbarer Zeit erneuert werden soll. Es liegt nahe, dass ausgehend von den örtlichen Gegebenheiten die Erdverkabelung der Straßenlampen nur wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn vor der Erneuerung der flächenmäßigen Teileinrichtungen zugleich auch die Hausanschlüsse der Energieversorgung von den Freileitungsmasten in des Erdreich verlegt werden, weil für beide Maßnahmen die nunmehr gemäß dem Bauprogramm erneuerten Oberflächenbefestigungen erneut aufgenommen werden und die Freileitungsmasten beseitigt werden müssten. Dergleichen war nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weder im Zeitpunkt der Aufstellung, Änderung und Verwirklichung des Bauprogramms noch in absehbarer Zeit vorgesehen. Bei dieser Sachlage erweist sich das Bauprogramm als „mehrgesichtig". Einerseits setzt es den technischen und finanziellen Rahmen für die Bauausführung und andererseits ermöglicht es die Feststellung der endgültigen Herstellung anknüpfend an die programmgemäßen Herstellungsmerkmale für alle Teileinrichtungen gemäß dem erschließungsbeitragsrechtlichem Anlagenbegriff oder -wie hier - der Teilmaßnahme gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA. Zur Bedeutung des Bauprogramms hat das Oberverwaltungsgericht LSA in seinem o. a. Urteil vom 12.08.2004 ausgeführt: Dass dem gemeindlichen Bauprogramm eine derartige Bedeutung beikommt, ergibt sich für das Straßenausbaubeitragsrecht in Sachsen-Anhalt zum einen aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 KAG-LSA und aus dem Zusammenhang mit § 242 Abs. 9 BauGB. In der Gesetzesbegründung zu § 6 (LdTgDrs. 2/1556, S. 15) hat der Gesetzgeber ausgeführt: „Der Umfang der Kosten, die als beitragsfähig qualifiziert werden können, wird durch den Grundsatz der Erforderlichkeit beschränkt. Erforderlichkeit bedeutet zum einen die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch die Art ihrer Durchführung (anlagebezogene Erforderlichkeit) und zum anderen die Erforderlichkeit (i. S. d. Angemessenheit) der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit). In beiden Richtungen markiert dieser Grundsatz eine äußerste Grenze, deren Überschreiten durch die Gemeinde zur Folge hat, dass entstandene Kosten deshalb nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang als beitragsfähig zu qualifizieren sind. Im übrigen hat die Gemeinde bei der Entscheidung, ob überhaupt und welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, sowie bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms (Ausbauart) einschließlich der Einzelarbeiten, die zur Verwirklichung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziels erforderlich sind, einen weiten Ermessensspielraum. Dementsprechend kann die Gemeinde auch auf noch nicht hergestellte Teile einer Anlage verzichten und ggf. eine bereits aufgestelltes (vollständiges) Bauprogramm ändern. Hierdurch kann zugleich die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei einem nur teilweisen Ausbau der Anlage erforderliche Aufwandsspaltung bewirkt werden (OVG LSA, B. v. 30.05.2000 - A 2 S 745/99 -)." Im Hinblick auf die Formfreiheit des Bauprogramms einerseits und der Aufwandsspaltung andererseits jedenfalls im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Bauprogramms im Jahre 1998 bedeutet dies - anders gewendet - dass bei einer Beschränkung des Bauprogramms „von Anbeginn" in der Beschränkung zugleich der Wille zur Aufwandspaltung zum Ausdruck kommt, denn bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst im Zeitpunkt der 2010 förmlich beschlossenen Kostenspaltung war offensichtlich, dass allein die Erhebung von Beiträgen für die hergestellten nutzbaren Teile er Anlage der Vorfinanzierungsfunktion der Aufwandsspaltung entspricht. Denn an der Unabsehbarkeit des Zeitpunkts der Erneuerung bzw. Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung hat sich zwischen den Jahren 1998 und 2000 nichts geändert. Die Beleuchtungsanrichtung, deren Erneuerung oder Verbesserung im Zeitpunkt der Planung der Straßenbaumaßnahme nicht absehbar war, ist sonach vom Bauprogramm nicht erfasst worden und kann nach der vollständigen Umsetzung des Bauprogramms nicht zur Rechtfertigung einer (weiteren) Aufwandsspaltung herangezogen werden, denn dieselbe wurde bereits durch die Aufstellung des Bauprogramms und dessen vollständiger Umsetzung in der geänderten Fassung im Jahre 1998 bewirkt. Soweit die Beklagte meint, das Bauprogramm habe auch die Beleuchtungseinrichtung erfasst, hat sie dies durch geeignete Planungsunterlagen, Vermerke o. ä. nachzuweisen. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Ihren Akten sind vielmehr keinerlei Anhaltspunkte für eine Ausdehnung der geplante Baumaßnahme auf die Beleuchtungseinrichtung zu entnehmen, wenngleich dies im Hinblick auf den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff möglich und aus ihrer im Zeitpunkt des Aufwandsspaltungsbeschlusses vertretenen Ansicht von dessen Notwendigkeit auch geboten gewesen wäre. Schließlich handelt es sich bei Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung um Instrumente der Vorfinanzierung, deren Anwendung lediglich bewirken soll, möglichst zeitnah nach der Herstellung von selbständig nutzbaren Teileinrichtungen oder Teillängen den bisher entstandenen Aufwand zu refinanzieren. Mit diesem Vorfinanzierungsgedanken hat die hier angefochtene Beitragserhebung zwölf Jahre nach der technischen Herstellung der betreffenden Teileinrichtungen nicht zu tun, selbst wenn der Kostenspaltungsbeschluss vom 12.08.10 ausdrücklich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haushaltsgrundsätze und Einnahmenbeschaffung (§§ 90, 91 GO LSA) formelhaft mit dem Ziel der „zeitnahen Refinanzierung und frühzeitigen Beitragserhebung" begründet worden ist. Angesichts des Zeitablaufs kann hiervon indes bei vernünftiger Betrachtung keine Rede mehr sein, selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass die (Teil-)Beitragspflicht hier frühestens mit dem Inkrafttreten der SBS 01 am 31.10.2001 entstehen konnte. Vorliegend ist auf das Inkrafttreten der SBS 01 am 31.10.2001, dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten (vgl. § 6 Abs. 5 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt v. 05.10.1993 - GO LSA - [GVBI. S 508]). Die Rückwirkungsanordnung in Art. 3 dieser Satzung erweist sich als unwirksam. Ohne dass es (wegen des Ablauf der Festssetzungsverjährung) vorliegend darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass eine Beitragsentstehung unter Zugrundelegung der vor Inkrafttreten der SBS 01 geregelten satzungsmäßigen Anliegeranteilen unter keinem Gesichtspunkt möglich gewesen wäre. Die Beklagte verfügte zum 31.10.2001 mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 SBS 01 vom 11.10.2001 erstmals über eine für die Abrechnung von Straßen des Typs „Anliegerstraßen" wirksame vollständige Verteilungsregelung. Zwar galt auch vor dem Inkrafttreten der SBS 01 (teil-)wirksames Straßenbaubeitragsrecht in Gestalt der Beitragssatzungen vom 23.01.1997 und der o.a. SBS 99. Diese Satzungen enthalten aber für Anliegerstraßen jeweils unwirksame Anteilssätze, denn die hier festgelegten Anliegeranteile als Kehrseite des Gemeindeanteils lagen jeweils nur bei 40 %. Eine solche Satzungsbestimmung erweist sich der Höhe nach als nicht vorteilsgerecht. Sie ist unwirksam. Auf ihrer Grundlage konnten sachliche Beitragspflichten nicht entstehen. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA setzt das Entstehen der Beitragspflicht voraus, dass der Anteil, den die Abgabenschuldner als beitragsfähigen Aufwand zu tragen haben, der Höhe nach jeweils feststeht. Dies wiederum macht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von einer in einer rechtswirksamen Beitragssatzung enthaltenen Verteilungsregelung abhängig (OVG LSA, Beschluss vom 19. Februar 1998, B 2 S 141/97), denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG-LSA dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, die den in Satz 2 vorgeschriebenen Inhalt hat. In der Satzung ist u.a. mindestens der Gemeindeanteil oder der von den Beitragspflichtigen zu tragende Anteil am Aufwand festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 KAG-LSA). Fehlt es an einer vorteilsgerechten Festlegung des Gemeindeanteils - oder der Kehrseite, nämlich des Anliegeranteils - durch Satzung, dann ist die entsprechende Satzungsregelung nichtig. Das gilt auch dann, wenn sich die Regelung des Gemeindeanteils deshalb als unwirksam erweist, weil er zu hoch bemessen worden ist. Auf eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch einen solchen Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht kommt es nicht an, denn das Gericht hat die Gültigkeit des anzuwendenden Rechts einer objektiven Kontrolle zu unterziehen. Eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO liegt bereits vor, wenn der von ihr angefochtene Bescheid auf ungültigem Satzungsrecht beruht. Der als Kehrseite des Gemeindeanteils festgesetzte Anliegeranteil von 40 % für Fahrbahnen, Geh- und Radwege von Anliegerstraßen der Vorgängersatzungen 1997 und 1999 ist nicht vorteilsgerecht (vgl. u.a. VG Magdeburg, U. v. 22.01.2004 - 2 A 224/03 -). Die Beklagte hatte damit die Grenzen ihres gesetzgeberischen Ermessens überschritten. Es liegt in der Natur einer (reinen) Anliegerstraße, dass sie überwiegend den Anliegern, d. h. dem Ziel- und Quellverkehr der anliegenden Grundstücke dient und weniger der Allgemeinheit. Dem gemäß wird in der Rechtsprechung ein Gemeindeanteil von 25 %, d. h. ein Anliegeranteil von 75 % für ermessensfehlerfrei gehalten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.02.1998, B 2 S 141/97). Dies setzt voraus, dass der Anliegerverkehr etwa 75 % der gesamten Verkehrsbewegungen auf der Straße ausmacht und ist bei der üblichen Anliegerstraße, vor allem im Ortsrandbereich, regelmäßig und typischerweise der Fall. Lediglich dann, wenn in einem atypischen Sonderfall - etwa bei einer geschäftsmäßig genutzten Straße in der Innerortslage - kann ein spezieller Anliegeranteil von 55 oder 60 % für diese Straßen festgelegt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.1999 - 3 B 3043/99 -). Wenn allerdings kein solcher atypischer Fall des „bloßen Überwiegens" des Anliegerverkehrs vorliegt, muss der Anliegeranteil den Gemeindeanteil deutlich übersteigen, also mindestens etwa 60 % betragen (Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt, KNSA 04/97 Beitrag Nr. 171: Anteil der Beitragspflichtigen von 60 % bis 70 %). Wegen der Unanwendbarkeit von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SBS 97 und 99 konnten unter Geltung dieser Satzungen für Anliegerstraßen auch keine Teilbeitragspflichten entstehen, selbst wenn ein dem Vorteilsprinzip entsprechender Anliegeranteil nach der Heilung des Satzungsmangels höher zu bemessen war. Das Entstehen von Teilbeitragspflichten setzt ebenso wie das Entstehen von Vollbeitragspflichten eine vollwirksame Satzung voraus. Hieran fehlte es bis zum Inkrafttreten der SBS 01. Die Beklagte hat somit erst mit der SBS 01 für vor dem 22.04.1999 abgeschlossene Baumaßnahmen an reinen Anliegerstraßen erstmals vollwirksames Beitragsrecht gesetzt. Die mit dieser Satzung geregelten Anliegeranteile für die Teileinrichtungen von Anliegerstraßen werden hinsichtlich ihrer Höhe den o.a., sich aus dem Vorteilsprinzip ergebenden Anforderungen gerecht, denn sie betrugen für alle Teileinrichtungen im Durchschnitt nunmehr 60 % . Für die Anwendung der nach der SBS 97 und 99 geltenden (niedrigeren) Anliegeranteile auf Grund oder wegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA (Schlechterstellungsverbot) ist kein Raum. Zwar hat die Beklagte die Änderungssatzung v. 11.10.2001 rückwirkend zum 09.10.1997 in Kraft gesetzt, die Rückwirkungsanordnung in Art. 3 SBS 01 ist indes wegen Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht der Beklagten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) unwirksam. Der Satzungsgeber verzichtet nämlich mit der vorliegend angeordneten Rückwirkung für so genannte Altfälle auf einen Teil der ohne die Rückwirkungsanordnung erzielbaren Beitragseinnahmen, denn das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA greift auch ohne eine gesonderte satzungsmäßige Übergangsregelung für die Vergangenheit, denn die gesetzliche Anordnung gilt aus sich heraus (so auch: VG Hannover, Urteil vom 27.02.2003 - 4 A 5968/02 -S. 10). Es bedarf keiner Wiederholung der Berechnungsgrundlagen der ersetzten Satzung (OVG M-V, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996,227; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 25.03.1993 - 5 UE 953/90 -, NVwZ -RR 1994,112). Mit der freiwillig, d. h. ohne ein gesetzliches Erfordernis für den vorliegenden Altfall angeordneten Rückwirkung (vgl. OVG LSA Urteil vom 17.10.2002, a. a. O.) verstößt die Beklagte gegen die ihr obliegende Verpflichtung zur vollständigen Beitragserhebung (vgl. VG Magdeburg, a. a. O.; OVG LSA, B. v. 13.02.2006 - 4 L 203/04 -; ähnlich: OVG LSA, U. v. 25.01.2012 - 4 L 240/10 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einen Straßenbaubeitrag aufgrund des Ausbaus der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Entwässerung der Anliegerstraße mit dem Namen H.-Straße. Sie ist Eigentümerin des an dieser Straßenlänge anliegenden Grundstücks der Flur …, Flurstücksnummer … mit einer Größe von … m2, bebaut mit einem eingeschossigen Wohngebäude. Die Beklagte plante im Jahre 1998 ausweislich ihrer schriftlichen Kurzerläuterung eine sogenannte „schnittgeringe Regulierung" zu den jeweils parallel verlaufenden Straßen mit den Namen H.-Straße, HA-Straße und K.-Straße. Hierzu sollten folgende Arbeiten durchgeführt werden: - Aufbrechen des alten Schnittgerinnes mit Unterlage, - Steine entsorgen, - setzen der Steine als zweireihige Gosse mit Unterbau und Rückenstütze, - schließend des Reststreifens, - Einbau einer Bordanlage als Rundbord, - alten Bord aufnehmen und zum Lagerplatz des AG transportieren, - Randstreifen mit Mineral angleichen, - Einlaufe höhenmäßig regulieren. Zur Durchführung dieser Arbeiten wurde am 13.05.1998 der Firma W. Bau GmbH der Auftrag erteilt. Weiterhin war ausweislich eines Schreibens des Bauleiters K. vom 26.08.2010 geplant, im Jahre 1999 die Fahrbahn zu sanieren. Zudem enthält das genannte Schreiben folgende Formulierung: „Da aber auch bei anderen Objekten finanzielle Mittel frei wurden, legte die Amtsleitung fest, dass die Fahrbahn und die Gehwege mit auszubauen sind." Demgemäß wurden jeweils am 05.08.1998 Nachtragsaufträge an die Firma W. Bau GmbH erteilt zur Fahrbahndeckschichterneuerung von H.-Straße und HA-Straße sowie zur Gehwegsanierung der H.-Straße und der HA-Straße (hier: von N.-Straße bis W.-Allee). Die technischen Ausbauarbeiten dauerten bis zum 09.09.1998 an und nach der Abnahme der Bauleistungen legte die Firma W. Bau GmbH unter dem 30.09.1998 eine Gesamtrechnung deren Einzelpositionen die Beklagte später anlagenbezogen aufteilte. Beide der genannten Verkehrsanlagen verfügten vor dem Ausbau und bis heute über eine durchgehende Straßenbeleuchtungseinrichtung, bestehend aus in der Zeit bis zum 03. Oktober 1990 üblichen Leuchten an den ebenfalls weiterhin vorhandenen Freileitungsmasten der Energieversorgung in Abständen von 30 bis 50 m voneinander. Die Stromversorgung der anliegenden Grundstücke findet überwiegend noch über diese Freileitungsmasten und entsprechende Freileitungen zu den Gebäuden statt. Nachdem die Bauarbeiten durch die Firma W. Bau GmbH in den vorgenannten Verkehrsanlagen im selben Zeitraum durchgeführt und beendet worden waren, teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 18. September 1998 folgendes mit: „Zwischenzeitlich ist die Sanierung der H.-Straße durch die Firma W. Bau GmbH abgeschlossen worden und ich glaube sagen zu können, zur Zufriedenheit aller Anlieger am öffentlichen Verkehrsraum." Die Verkehrsanlagen mit der Bezeichnung „H.-Straße" und „HA.-Straße" befinden sich im Süden des Stadtgebietes der Beklagten, haben jeweils eine Gesamtlänge von 300 m, münden im Süden in den Quittenweg und im Norden in den N.-Weg und kreuzen etwa auf halber Länge die Verkehrsanlage W.-Allee, welche ihrerseits in die Leipziger Chaussee im Osten einmündet. Nördlich der Fahrbahn der W.-Allee verläuft auf deren ganzer Länge (etwa 200 m) eine Grünanlage mit Spielplatz. Parallel zur Fahrbahn W.-Allee verläuft im Norden ein Gehweg. H.-Straße und HA.-Straße münden jeweils über einen abgesenkten Hochbord der W.-Allee in diese. Am 08.04.1999 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Zweite Straßenbaubeitragssatzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung), deren Text entsprechend § 23 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 29.10.1998 im Amtsblatt für die Landeshauptstadt A-Stadt vom 26.05.1999 veröffentlicht wurde und gemäß § 17 dieser Satzung rückwirkend zum 09.10.1997 in Kraft treten sollte. Nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 12.07.2001 - 2 A 869/99 MD - festgestellt hatte, dass die Satzung wegen der ihr anhaftenden schwerwiegenden Mängel insgesamt nichtig sei, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 11.10.2001 die Erste Änderungssatzung zur Zweiten Straßenbaubeitragssatzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen - SBS 01-, mit der die vom Verwaltungsgericht beanstandeten §§ 4 Abs. 2; 10 SBS neu gefasst und im Amtsblatt für die Landeshauptstadt A-Stadt vom 30.10.2001 veröffentlicht wurden; auch die Neufassung sollte gemäß Art. 3 der Ersten Änderungssatzung zum 09.10.1997 rückwirkend in Kraft treten. Eine Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung wurde danach am 12.01.2006 beschlossen - SBS 06 -, geändert durch Änderungssatzung vom 05.11.2009, jeweils öffentlich bekanntgemacht in den Amtsblättern der beklagten vom 09.03.2006 und 22.01.2010. Die Anliegeranteile am beitragspflichtigen Aufwand wurden jeweils erhöht unter Überschrift „Entstehung, Heranziehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs" durch § 11 Abs. 2 (erstmals) bestimmt: „In den Fällen der Kostenspaltung und/oder Abschnittsbildung mit der Beendigung der beitragsauslösenden (Teil-)Maßnahme und der Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr über vorgenannte Fälle." Am 12.08.2010 beschloss der Stadtrat der Beklagten durch seinen Ausschluss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr, für den Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung in den Verkehrsanlagen H.-Straße von Quittenweg bis N.-Weg und HA.-Straße von W.-Allee bis N.-Weg Straßenausbaubeiträge im Wege der Kostenspaltung gemäß § 6 Abs. 2 KAG-LSA zu erheben. Mit Bescheid vom 17.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Straßen-ausbaubeitrages für den Ausbau der Verkehrsanlage H.-Straße (von Quittenweg bis N.-Weg) aufgrund des Ausbaus der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Entwässerung zu einem Beitrag von 1.118,75 € heran und zwar unter Zugrundelegung der Verteilungsregelungen ihrer Straßenausbaubeitragssatzung vom 12. Januar 2006 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 05. November 2009. Den Widerspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 zurück. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Am 03.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil es sich bei der Baumaßnahme in Wahrheit nur um eine beitragsfreie Reparatur - zudem auf der Grundlage einer äußerst mangelhaften Planung und ohne ausreichende Anliegerbeteiligung gehandelt habe, dessen ungeachtet die Beitragspflicht zumindest bereits mit Beendigung der Baumaßnahmen im August 1998 entstanden und im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides die Festsetzungsverjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen ist. Der Kostenspaltungsbeschluss der Beklagten vermochte an der bereits entstandenen sachlichen Beitragspflicht nichts mehr zu ändern. Der Wille der Beklagten zur Kostenspaltung sei bereits in ihrem Bauprogramm zum Ausdruck gekommen. Zudem habe im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahmen die Notwendigkeit des Ausspruchs der Kostenspaltung in einer besonderen Form nicht bestanden. Das Bauprogramm habe sich zu keinem Zeitpunkt auch auf die Straßenbeleuchtung erstreckt. Von ihr sei niemals die rede gewesen. Daher sei die endgültige Herstellung mit der Verwirklichung des sich nicht auf die Straßenbeleuchtung erstreckenden Bauprogramms bewirkt worden. Im Übrigen habe die Beklagte ausgehend von der Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahmen bei der Aufstellung des Bauprogramms die Straßenbeleuchtung ausgenommen, weil diese vollständig funktionsfähig vorhanden gewesen sei. Wegen der weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf dessen Schriftsätze in den Akten verwiesen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und wiederholt und vertieft deren Begründung- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der eingeführten Lichtbilder von den örtlichen Gegebenheiten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Niederschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.