Urteil
2 A 46/11
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0322.2A46.11.0A
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Leitsätze
1. Nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung und erfolglosen Erledigungsfeststellungsantrag ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens nicht entfallen.(Rn.23)
2. Für eine Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung und erfolglosen Erledigungsfeststellungsantrag ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens nicht entfallen.(Rn.23) 2. Für eine Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.(Rn.25) 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Verkürzung der Befristung der Aussetzung von „bis zum 15.11.2012“ auf „bis zum 14.07.2012“), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag der Klägerin im Übrigen ist unbegründet. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, der Beklagte jedoch der Erledigungserklärung entgegengetreten ist, hat sich der Streitgegenstand geändert. Der Rechtsstreit ist zunächst auf die Feststellung beschränkt, ob die Hauptsache erledigt ist.Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt danach zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 01.09.2011 – 5 C 21.10 -; SächsOVG, B. v. 06.10.2009 – 2 B 372/09 – m. w. N.). Daran fehlt es hier, denn der Rechtsstreit in der Hauptsache hat sich nicht vollständig erledigt. Das mit der Klage verfolgte ursprüngliche Begehren der Klägerin bestand ausweislich des mit Klageschriftsatz vom 23.02.2011 angekündigten unbeschränkten Aufhebungsantrages darin, den Aussetzungsbescheid des Beklagten vom 20.01.2011, mit dem dieser das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Klägerin für die Errichtung und den Betrieb von 15 WKA längstens bis zum 15.11.2012 ausgesetzt hatte, in vollem Umfang aufzuheben. Diesem ursprünglichen Begehren ist durch den Erlass der Aufhebungsbescheide vom 14.04.2011 und 15.04.2011 nicht in vollem Umfang die Grundlage entzogen worden. Denn während der Aufhebungsbescheid vom 14.04.2011 sich ausschließlich auf die WKA 1, 6, 8 und 9 bezog, verkürzte der Beklagte mit nachfolgenden Aufhebungsbescheid vom 15.04.2011 im Hinblick auf die verbleibenden 11 WKA lediglich die Befristung der Aussetzung und setzte diese unter Aufhebung der alten Fristsetzung neu auf „bis zum Ablauf des 14.07.2012“ fest. Eine Aufhebung der Aussetzungsentscheidung als solche erfolgte demgegenüber gerade nicht. Damit ist durch die nach Klageerhebung eingetretenen außerprozessualen Ereignisse (Aufhebungsbescheide) die ursprüngliche Klage nicht vollständig gegenstandslos geworden, denn der mit ihr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2011 entfaltet nach wie vor Wirkung und zwar soweit es die verbleibenden nicht im Vorranggebiet gelegenen 11 WKA und die Aussetzung des sie betreffenden Genehmigungsverfahrens für die Zeit bis zum 14.07.2012 betrifft. 3. Der ursprünglich gestellte Antrag, der auf die Aufhebung des Aussetzungsbescheids gerichtet ist, hat – soweit der Bescheid noch Wirkung entfaltet - Erfolg. Der Antrag ist noch rechtshängig. Nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung und erfolglosem Erledigungsfeststellungsantrag ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens nicht entfallen. Es muss auch nicht ausdrücklich weiter aufrecht erhalten werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1998 - 2 C 4.97 -). Der Antrag hat auch Erfolg, denn der Aussetzungsbescheid des Beklagten vom 20.01.2011 in Gestalt der Aufhebungsbescheide vom 14.04.2011 und 15.04.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Aussetzungsbescheid ist rechtswidrig, weil aus Gründen des Vorbehalts des Gesetzes für die Aussetzungsentscheidung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich ist (vgl. a.) und eine solche (bislang) nicht vorliegt (vgl. b.). a. Nach dem rechtsstaatlichen Grundssatz des Vorbehalts des Gesetzes muss sich eine behördliche Anordnung dann auf eine ausdrückliche gesetzliche Befugnisnorm stützen lassen können, wenn sie in Rechte des Grundrechtsberechtigten eingreift. Davon ist hier auszugehen, denn bei der hier in Rede stehenden Aussetzungsentscheidung des Beklagten handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass sie die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten immissionsrechtlichen Vorhabens befreit und das Genehmigungsverfahren dadurch verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen immissionsrechtlichen Genehmigungsantrag hat (vgl. OVG NW, U. v. 11.10.2006 – 8 A 764/06 -). Darüber hinaus zeigt sich auch an der Vorschrift des § 15 Abs. 3 BauGB, dass der (Bundes-) Gesetzgeber für die Suspendierung eines Genehmigungsanspruches eine eindeutige und eingehende gesetzliche Regelung für erforderlich gehalten hat (vgl. Sächs. OVG, U. v. 20.06.2007 – 1 B 14/07 -). b. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht indes eine Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung einer Untersagungsverfügung der Raumordnungsbehörde durch eine Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde nicht. aa. Zunächst bestehen aus Sicht des Gerichts durchgreifende Zweifel daran, dass die vom Beklagten herangezogene Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB analoge Anwendung finden kann, insbesondere daran, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke im Raumordnungs- bzw. Landesplanungsrecht vorliegt. Denn während die Zurückstellungsermächtigung in § 15 BauGB der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde dient, ist Anknüpfungspunkt für die hier in Rede stehende Suspendierung des Genehmigungsanspruchs die Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung in einer raumordnerischen Konzentrationsentscheidung. Zwar besitzen auch die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber dem privaten Einzelnen; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG). Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, kann jedoch als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 01.07.2010 – 4 C 4.08 – m. w. N.) und ist als solcher von der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Einer zusätzlichen Sicherung des Ziels der Raumordnung durch analoge Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB bedarf es deshalb nicht. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke besteht mithin nicht. Hinzu tritt, dass die in der Norm vorgesehene Rechtsfolge der Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens für die Dauer von längstens einem Jahr nicht mit der möglichen Dauer der landesplanerischen Untersagung der Genehmigungserteilung von 2 Jahren harmoniert. bb. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die angefochtene Aussetzungsentscheidung enthält auch das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) vom 28. April 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007, nicht. Insbesondere sieht auch § 11 Abs. 2 LPlG LSA die Umsetzung einer Untersagungsverfügung in Gestalt einer Aussetzungsentscheidung innerhalb eines Genehmigungsverfahrens nicht vor. Zwar wird der Landesgesetzgeber ausgehend von der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 ROG als befugt angesehen, eine entsprechende Ermächtigung zugunsten der Genehmigungsbehörde zu schaffen (vgl. Sächs. OVG, U. v. 20.06.2007 – 1 B 14/07 –; Olaf Reidt, Die Bedeutung von (in Aufstellung befindlichen) Zielen der Raumordnung …, ZfBR 2004, 430 ff.). Davon hat er jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht. cc. Die Befugnis zum Erlass eines Aussetzungsbescheids ist schließlich nicht als "rechtliches Minus" in der Befugnis des Beklagten zum Erlass eines Ablehnungsbescheides enthalten, denn die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist als eine das Verwaltungsverfahren abschließende Sachentscheidung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen und der Rechtsfolge ein aliud im Verhältnis zur Zurückstellung eines Genehmigungsgesuchs (vgl. OVG NW, B. v. 14.06.2010 – 10 B 270/10 MD -). Gegen die o. g. Betrachtung spricht des Weiteren, dass es einer zusätzlichen Befugnis zum Erlass eines Aussetzungsbescheids aus den unter 3 b. aa. genannten Gründen nicht bedarf. Denn die vom Gesetzgeber unter den in § 14 Abs. 2 ROG genannten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit, zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung die Erteilung einer Baugenehmigung zu untersagen, lässt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unberührt, die Baugenehmigung mit der Begründung zu versagen, dem Bauvorhaben (Windkraftanlage) stehe ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen (BVerwG, U. v. 27.01.2005 – 4 C 5.04 -). Der Beklagte kann also bei Vorliegen der Voraussetzungen die Genehmigung versagen. Des Weiteren kann er im Einvernehmen mit dem Antragsteller das Genehmigungsverfahren für die Dauer der Untersagungsverfügung suspendieren. Eines zusätzlichen Instrumentariums i. S. einer Befugnis zum Erlass einer Aussetzungsanordnung bedarf es mithin nicht. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich vorliegend nach § 52 Abs. 2 GKG nach dem so genannten Auffangstreitwert, weil Anhaltspunkte für die Höhe der wirtschaftlichen Auswirkungen der Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nicht ersichtlich sind. Der Auffangwert von 5.000,00 € je Windkraftanlage ist mit der Zahl der WKA (hier: zunächst 15 dann 11) zu multiplizieren. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzliche Bedeutung, weil es noch keine obergerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Rechtmäßigkeit eines immissionsschutzrechtlichen Aussetzungsbescheids gibt und die Beantwortung der hierbei auftretenden Rechtsfragen für Entscheidungen in weiteren gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen Streitgegenstand von Bedeutung ist. Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren die Aufhebung eines Aussetzungsbescheids des Beklagten begehrt, mit dem dieser das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von 15 Windkraftanlagen längstens bis zum 15.11.2012 ausgesetzt hatte. Hintergrund hierfür war Folgender: Am 28.10.2008 hatte die Klägerin beim Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 15 Windkraftanlagen (WKA) des Typs ENERCON E 82, Nabenhöhe 108,30 m, auf näher bezeichneten Flurstücken der Gemarkungen Grassau, Schinne und Rochau beantragt. Im Rahmen der Anhörung der Regionalen Planungsgemeinschaft (RPG Altmark) durch den Beklagten als Träger der überörtlichen Planung, hatte diese mitgeteilt, dass sich das Vorhaben der Klägerin in einem geplanten Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde und eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Mit nachfolgender Untersagungsverfügung vom 06.07.2009 verbot die RPG Altmark dem Beklagten unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) die Genehmigung des Vorhabens der Klägerin für die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntgabe der Verfügung. Eine Umsetzung der Untersagungsverfügung durch den Beklagten unterblieb, weil nach dessen Auffassung der Planungsstand des Regionalen Entwicklungsplanes (REP) Altmark zur damaligen Zeit eine Untersagungsverfügung noch nicht gerechtfertigt und die Klägerin um Fortführung des Verfahren gebeten hatte. Sie unterblieb auch, nachdem die obere Raumordnungsbehörde dem Beklagten unter dem 04.02.2010 mitgeteilt hatte, dass der Planungsstand der RPG Altmark nunmehr hinreichend sei, um befristete Untersagungen auszusprechen. Unter dem 13.07.2010, eingegangen bei dem Beklagten am 15.07.2010 und ergänzt durch Schreiben vom 15.11.2010, erließ der RPG Altmark eine erneute Untersagungsverfügung im Hinblick auf das Vorhaben der Klägerin und zwar für die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Inkrafttreten der Ergänzung des REP Altmark um den sachlichen Teil Wind. Mit Bescheid vom 20.01.2011 setzte der Beklagte daraufhin das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Klägerin für die Errichtung und den Betrieb von 15 Windkraftanlagen unter entsprechender Anwendung des § 15 BauGB längstens bis zum 15.11.2012 aus. Dagegen hat die Klägerin am 23.02.2011 beim Verwaltungsgericht die hier zu entscheidende Klage erhoben, ursprünglich mit dem Antrag, den Aussetzungsbescheid (vollständig) aufzuheben. Im Ergebnis eines Gesprächs zwischen den Beteiligten am 22.02.2011 stellte die Klägerin ferner beim Beklagten am 28.02.2011 den Antrag, den Aussetzungsbescheid vom 20.01.2011 gemäß § 48 VwVfG aufzuheben; jedenfalls – so die Auffassung der Klägerin – sei die Fristsetzung bis zum 15.11.2012 vor dem Hintergrund der entsprechend anwendbaren §§ 15,18 BauGB unhaltbar und deshalb teilweise aufzuheben bzw. neu festzusetzen. Nachdem der RPG Altmark im Rahmen der Erarbeitung des zweiten Entwurfs des sachlichen Teilplans Wind das Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie unter Einbeziehung der Standorte für die in Rede stehenden WKA 1, 6, 8 und 9 erweitert und mit Bescheid vom 31.03.2011 seine an den Beklagten gerichtete Untersagungsverfügung vom 13.07.2010 insoweit aufgehoben hatte, erließ der Beklagte seinerseits am 14.04.2011 einen Aufhebungsbescheid, mit dem seinen Aussetzungsbescheid vom 20.01.2011 aufhob, soweit dieser die WKA 1, 6, 8 und 9 betraf. Mit weiterem „Aufhebungsbescheid“ vom 15.04.2011 verkürzte der Beklagte die Befristung der Aussetzung für die verbleibenden 11 WKA, indem er die alte „Befristung der Aussetzung“ aufhob und neu „bis zum Ablauf des 14.07.2012“ festsetzte. Unter Hinweis darauf, dass „mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Aussetzungsbescheides vom 20.01.2011 durch die beiden Aufhebungsbescheide“ der Klagegrund entfallen sei, hat die Klägerin am 27.04.2011 den anhängigen Rechtsstreit insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung teilweise widersprochen und zwar, soweit es die verbleibenden nicht im Vorranggebiet gelegenen 11 WKA und die Aussetzung des sie betreffenden Genehmigungsverfahrens für die Zeit bis zum 14.07.2012 betrifft, denn insoweit sei ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten. Gegenstand der Anfechtungsklage sei nunmehr der Bescheid vom 20.01.2011 in der Gestalt, die er durch die Aufhebungsbescheide vom 14.04.2011 und 15.04.2011 gefunden habe. Mit Beschluss vom 02.02.2012 hat das erkennende Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit es den Aussetzungsbescheid vom 20.01.2011 für die Windkraftanlagen Nr. 1, 6, 8 und 9 betraf, und aufgrund der insoweit vorliegenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt (2 A 71/12 MD). In dem unter dem Aktenzeichen 2 A 46/11 MD verbleibenden Verfahren beantragt die Klägerin nunmehr festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bereits am 05.05.2011 hat die Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.04.2011 ferner eine separate neue Klage erhoben mit dem Antrag, den v. g. Bescheid aufzuheben, soweit mit diesem die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 27.10.2008 für 11 WKA bis zum Ablauf des 14.07.2012 ausgesetzt wird (2 A 110/11 MD). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.