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Urteil

15 A 1/24 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0604.15A1.24MD.00
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Leitsätze
Beim Vorliegen einer Dienstunfähigkeitsentscheidung aufgrund einer unstreitig vorliegenden langjährigen Erkrankung kann nicht offensichtlich von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden (Fortsetzung Kammerrechtsprechung; vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 2911.2018, 15 A 29/18; juris).(Rn.21)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 05.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Vorliegen einer Dienstunfähigkeitsentscheidung aufgrund einer unstreitig vorliegenden langjährigen Erkrankung kann nicht offensichtlich von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden (Fortsetzung Kammerrechtsprechung; vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 2911.2018, 15 A 29/18; juris).(Rn.21) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 05.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 05.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in den streitbefangenen Bescheiden dem Kläger gegenüber erhobene und im Tatbestand wörtlich wiedergegebene disziplinarrechtliche Vorwurf ist nicht haltbar. Unmissverständlich wird dem Kläger vorgehalten, dass er „eine nichtbestehende Dienstunfähigkeit behauptet“ habe. Dies trifft zur Überzeugung des Disziplinargerichts bereits objektiv nicht zu, da der Kläger aufgrund seines unverzüglichen Arztbesuchs eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung für den besagten Tag, den 15.12.2022, und darüber hinaus bis zum 23.12.2022 erhielt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann von einer „offenkundigen Schutzbehauptung“ nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat nicht mit einer Erkrankung oder möglichen Krankschreibung zur Durchsetzung eigener persönlicher Belange gedroht, was einen Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht darstellen könnte (VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2018, 15 A 29/18; juris). Denn unzweifelhaft liegt die Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor. Dafür, dass diese durch falsche Angaben oder vom Arzt aus Gefälligkeit ausgestellt wurde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. dazu: VG Lüneburg, Urteil v. 17.04.2019, 10 A 6/17; juris). Soweit die Beklagte diese „Offenkundigkeit“ in der Tatsache sieht, dass der Kläger regelmäßig und auch dauerhaft wegen Knieschmerzen krankgeschrieben werde und dies aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung nicht zur Dienstunfähigkeit geführt habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Belegt dies doch gerade, dass der Kläger tatsächlich unter einer Knieerkrankung leidet. Wieso sich aus der Antwort, „sich nicht verarschen lassen zu wollen“ für den objektiven Betrachter ergebe, dass ein pathologischer Zustand nur vorgeschoben werde, ist für das Dienstgericht ebenso wenig nachvollziehbar. Der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aufgrund einer eventuell unangemessenen Wortwahl ist nicht Gegenstand des Vorwurfs. Soweit die Beklagte aufgrund der häufigen Fehlzeiten wegen der Knieerkrankung Zweifel an dem Vorliegen einer tatsächlichen Dienstunfähigkeit hegt, wäre das richtige und rechtmäßige Vorgehen, den Kläger bei gesundheitlichen Beschwerden generell mit der Vorstellung beim für das Land Sachsen-Anhalt zuständigen Polizeiarzt zu beauflagen und keine privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen zu akzeptieren. Dies hat die Beklagte aber gerade nicht getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 19… geborene Kläger ist als „Erster Justizhauptwachtmeister“ in der Wachtmeisterei der Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße in Höhe von 1.200,00 Euro durch die Beklagte. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 05.07.2023 wird dem Kläger vorgeworfen, „aus einer Situation der Unzufriedenheit mit einer Ihnen übertragenen Aufgabe am 15.12.2022 gegen 9:30 Uhr gegenüber dem Leiter der Wachtmeisterei der Staatsanwaltschaft A-Stadt, Herrn Justizamtsinspektor A., eine nicht bestehende Dienstunfähigkeit behauptet und ihren Dienst verlassen zu haben.“ Nachdem der dienstliche Auftrag zur Erstellung von Kopien an den Kläger herangetragen worden sei, habe sich der Beamte zu seinem Arbeitsplatz begeben, den Rechner runtergefahren und habe erklärt, dass er nun zum Arzt gehen werde. Auf Nachfrage zu den Beschwerden habe der Kläger geantwortet „mein Knie“, und auf weitere Nachfrage, ob dies wegen des Kopierens sei, „ja, er lasse sich nicht verarschen.“ Sodann habe der Kläger seine Tasche gepackt und mitgeteilt, dass er nun zum Arzt gehe. In der Folge sei der Kläger dann tatsächlich vom 15.-23. Dezember 2022 krankgeschrieben gewesen. Eine Krankmeldung, die offensichtlich eine bloße Reaktion des Unmuts über die Zuweisung einer unliebsamen Aufgabe sei, stelle einen Verstoß gegen die in § 34 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) statuierte Pflicht des Beamten dar, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, das sein Beruf erfordere. Darüber hinaus liege hier auch ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG vor, wonach Beamte verpflichtet seien, dienstliche Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Die angeführten Knieschmerzen seien nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften. Dass tatsächlich wieder eine Krankschreibung erfolgt sei, lasse die offenkundige Schutzbehauptung nicht entfallen, da der Kläger regelmäßig und auch dauerhaft wegen Knieschmerzen krankgeschrieben werde. Bei dieser Knieerkrankung handele es sich bekanntermaßen um eine solche, die bei dem Kläger seit geraumer Zeit bestehe und bereits Gegenstand einer amtsärztlichen Untersuchung gewesen sei und nicht zu Dienstunfähigkeit geführt habe. Aus der Antwort „sich nicht verarschen zu lassen“ folge aber für den objektiven Betrachter, dass der Kläger einen pathologischen Zustand nur vorgeschoben habe. Für diese Dienstpflichtverletzung sei eine Geldbuße bei einem geschätzten Bruttomonatsgehalt von 3097,38 € in Höhe des halben Nettomonatsgehaltes von 1200 € angemessen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2023 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückgewiesen. Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe an dem besagten Tag tatsächlich seit morgens Knieschmerzen verspürt, sei schließlich von seinem behandelnden Arzt krankgeschrieben worden und habe eine Überweisung zum Fachklinikum Vogelsang erhalten. Die zur Krankschreibung führende Erkrankung, der pathologische Zustand im Knie, habe somit tatsächlich bestanden. Der Kläger habe entgegen der Behauptung der Beklagten nicht lediglich eine Erkrankung vorgeschoben, um krankgeschrieben zu werden und somit keine unliebsamen dienstlichen Aufgaben zu erledigen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 05.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2023 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen behördlichen und disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.