Urteil
15 A 16/22 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0222.15A16.22MD.00
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Leitsätze
Eine verbeamtete Lehrerin begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs 1 S 1 Be-amtStG) und verstößt gegen ihre Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs 1 S 1 BeamtStG; § 70 Abs 1 LBG LSA (juris: BG ST 2009)), gegen ihre Folgepflicht (§ 35 Abs 1 BeamtStG) sowie ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs 1 S 3 BeamtStG), wenn sie sich der Corona-Testpflicht verweigert. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine verbeamtete Lehrerin begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs 1 S 1 Be-amtStG) und verstößt gegen ihre Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs 1 S 1 BeamtStG; § 70 Abs 1 LBG LSA (juris: BG ST 2009)), gegen ihre Folgepflicht (§ 35 Abs 1 BeamtStG) sowie ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs 1 S 3 BeamtStG), wenn sie sich der Corona-Testpflicht verweigert. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung des Beklagten vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Das Disziplinargericht geht mit den Gründen der Disziplinarverfügung davon aus, dass die Klägerin durch die Verweigerung ihrer Testpflicht vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG; § 70 Abs. 1 LBG LSA), gegen ihre Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 BeamtStG) sowie ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. 1.) Unstreitig hat die Klägerin keine Corona-Selbsttestung vorgenommen, keine anderen negativen Corona-Test vorgelegt und verfügte über kein Genesenenzertifikat oder eine Corona-Schutzimpfung. Durch die Nichttestung hat sie gegen ihre beamtenrechtliche Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 BeamtStG) zur Befolgung der gesetzlichen staatlichen Corona-Schutzvorschriften und der dazu ergangen dienstlichen Anordnungen ihres Dienstvorgesetzten verstoßen. Wiederholt wurde sie auf die Befolgung der Testpflicht oder gleichwertiger Nachweise hingewiesen. Zumindest ab dem 03.05.2021 erteilte die Klägerin trotz Belehrung und Bestätigung der dienstlichen Anordnungen keinen Unterricht mehr, kam damit ihrer Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) nicht nach und blieb ungenehmigt dem Dienst fern (§ 70 Abs. 1 LBG LSA). Zugleich verstößt ihr Gesamtverhalten im Zusammenhang mit den Corona-Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG). Danach muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beamtenberuf erfordert. Dem in diesem Zusammenhang zu sehenden Bildungs- und Schutzauftrag der Klägerin als verbeamtete Grundschullehrerin gegenüber den Kindern auch als Vorbild- und Erziehungsperson wird sie erkennbar in erschreckender Weise nicht gerecht. Ohne Zweifel waren die zum Zeitpunkt der Hochphase der Pandemie angeordneten Schutzmaßnahmen der Testung ein geeignetes und zudem leicht durchführbares und zumutbares Mittel zur Erkennung mit dem SARS-Cov-2-Virus infizierter wie auch symptomfreier Personen, um so durch deren Isolation die Weiterverbreitung des Virus zu unterbinden. Der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Truppendienstgerichts beinhaltet die Verpflichtung zur Impfung; also einen gänzlich anderen Sachverhalt. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe ihrer Verweigerungshaltung sind rechtlich wie medizinisch-wissenschaftlich nicht haltbar. Auf (verfassungs)rechtliche Bedenken ist bereits deswegen nicht abzustellen, weil solche die Klägerin als Beamtin gerade nicht von ihrer Folgepflicht befreien. Auf ihre unter dem 19.04.2021 erfolgte „Remonstration“ zur Testpflicht und dem damit einhergehenden Zutrittsverbot wurde ihr unter dem 30.04.2021 mitgeteilt, dass sie am 03.05.2021 ihren Dienst an der Grundschule „G. S.“ anzutreten und die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergebenen Regelungen zum Betreten des Schulgebäudes und Teilnahme am Präsenzunterricht zu beachten habe. Zugleich erfolgte eine Pflichtenbelehrung wie auch an jedem Tag, an dem sie ungetestet vor der Schule erschien. Die Gehorsamspflicht bindet den Beamten an Gesetze, Verordnungen und spezielle Anweisungen der Vorgesetzten unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (BVerwG, U.v. 13.12.2000 - 1 D 34.98 - juris Rn. 41). Für diesen Fall kann die Bindungswirkung nur durch die Verwaltungsgerichte im Wege der Gewährung von Rechtsschutz beseitigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 12.1.1988 - 1 D 4.87 - juris Rn. 14). Darum hat sich die Klägerin jedoch nicht bemüht, sondern eigenmächtig Selbsthilfe ergriffen (vgl. ähnlich: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. November 2023 – 16a D 22.509 –, Rn. 62, juris). Die aus Art. 33 GG resultierende beamtenrechtliche Sonderverhältnis einschließlich der Treuepflicht gebietet es, dass der Staat bei seinen Staatsdienern in Krisenzeiten auf besonderen Einsatz und Befolgung der staatlichen Maßnahmen angewiesen ist (Reich in: BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn 2 m. w. Nachw.). Dies gilt auch und gerade in Pandemiezeiten (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2023 – 15 B 36/22 MD –, Rn. 32, juris). Das Beamtenverhältnis ist durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen bewusst so ausgestaltet, dass die Arbeitskraft von Beamten stets und insbesondere auch in Krisenzeiten abgerufen werden kann, um die Funktionsfähigkeit des Staates durchgehend sicherzustellen. Gerade im Zusammenhang mit einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wie der Corona Pandemie ist es unverzichtbar, dass staatliche Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten funktionieren und den bestehenden Gefahren begegnen. Das ist Kernaufgabe der staatlichen Organisation und Gefahrenabwehr; eng verbunden damit ist auch das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates. Aufgrund ohnehin bestehender beschränkender Rahmenbedingungen und der damit verbundenen teilweisen länger dauernden Entscheidungsprozesse ist es auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar, dass sich möglichst schnell umzusetzende gefahrenabwehrende oder Nachteile verhindernde neue Vorgehensweisen dadurch verzögern, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes persönlich, rechtlich oder fachlich „anderer Meinung“ sind und sich dadurch die Durchsetzung beschlossener (Schutz-)Maßnahmen verzögert oder die Dienstleistung überhaupt nicht abrufbar ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. November 2023 – 16a D 22.509 –, Rn. 77 - 78, juris). Eine Verpflichtung, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, ergibt sich aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Wohlverhaltenspflicht. Soweit das VG Wiesbaden (Urteil v. 24.07.2023, 28 K 293/21.WI.D; juris) dies sogar als Bestandteil der Verfassungstreuepflicht ansieht, erscheint dies zu hoch gegriffen. Jedenfalls gilt es bereits nach der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht, Maßnahmen zu unterlassen, die der vom Dienstherrn vorgegebenen Organisation entgegenstehen. Eine Verweigerungshaltung, die nach außen kommuniziert wird, ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in die Amtswalter des Staates zu beeinträchtigen. Die Aufgaben einer Lehrkraft beschränken sich nicht auf die Vermittlung von Bildung, sondern umfassen auch die Organisation des Unterrichts. Aufgrund ihrer Wohlverhaltenspflicht durfte und musste von der Klägerin erwartet werden, dass sie die den Schulen übertragene Verantwortung bezüglich der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mitzutragen hatte. Das Verhalten eines Beamten darf nicht den Anschein erwecken, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn sein und die Vorgaben der Organe seines Dienstherrn nicht befolgen, sondern werde sich eher an seiner privaten Ansicht orientieren. Es liegt nicht fern, dass durch diesen Anschein bei einem unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck erweckt wird, der betreffende Beamte werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung ausrichten. Dies untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Verwaltung (VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Juli 2023 – 28 K 293/21.WI.D –, Rn. 20 - 21, juris, mit Verweis zum politischen Mäßigungsgebot gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG: BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6/15 -, juris). In diesem Zusammenhang erscheint es gerade grotesk, dass die Klägerin mit dem Schutz der ihr anvertrauten Kinder argumentiert. Im Gegenteil geht es gerade darum, die Schulkinder und deren Kontaktkreis vor der Klägerin als potenziell unerkannt infizierte Person zu schützen. Die von der Klägerin angestellten Vergleiche zu einem Berufsverbot in der DDR oder der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus sind abwegig, verfälschend und verbieten sich von vornherein. Im Übrigen kann die Klägerin mit ihren Ausführungen zum „Schutz der Kinder vor deren Testung“ nicht gehört werden. Denn es geht nicht um die Testung der Kinder, sondern um das durch die Klägerin begangene Dienstvergehen aufgrund ihrer Verweigerung zur Testung ihrer Person. Es geht um das Dienst- und Treuverhältnis der Klägerin als Beamtin zu ihrem Dienstherrn; nicht um Rechtsverhältnisse der Schüler zur Schule. Im Übrigen war die Anordnung der Testpflicht verfassungsgemäß. Auf die mehr als ausführliche Prüfung und Begründung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird verwiesen (Urteil v. 13.11.2023, 13 D 108/21.NE; juris). 2.) Die Klägerin handelte erkennbar vorsätzlich und trotz wiederholter Belehrung vehement, was die Schwere der Schuld unterstreicht. Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wusste was sie tat und zeigte sich Belehrungsresistent. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen auch aufgrund der in diesem Zusammenhang stehenden Vielzahl der noch anhängigen behördlichen- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht auszuschließen sein werden. Unter Bewertung dieser Gesamtaspekte und der Persönlichkeit der Beamtin erscheint die streitbefangene ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße von 150,00 Euro und damit am untersten Rand der bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge möglichen Geldbuße (§ 7 S. 1 DG LSA), als äußert milde bemessen und damit vom Disziplinargericht nicht aufhebbar; zu einer Verböserung ist das Disziplinargericht nicht befugt. Zweckmäßig ist die Disziplinarmaßnahme auf jedem Fall (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Zur weiteren Begründung und Ergänzung darf das Disziplinargericht auf die streitbefangene Disziplinarverfügung und den Widerspruchsbescheid sowie die Schriftsätze des Beklagte im gerichtlichen Verfahren verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i.V.m. § 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 1973 geborene Klägerin wendet sich als verbeamtete Grundschullehrerin gegen die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro durch das beklagte Landesschulamt. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 31.01.2022 wird der Klägerin vorgeworfen, seit dem 12.04.2021 wegen ihres fehlenden Corona-Impfschutzes vor Dienstbeginn keinen Corona-Antigen-Selbsttest durchgeführt, eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test oder einen Genesenenstatus vorgelegt zu haben. Denn zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sei in Sachsen-Anhalt ab dem 12.04.2021 für den Zutritt zum Schulgebäude eine Corona-Testpflicht eingeführt worden. Dadurch habe sie keinen Zutritt zum Schulgelände erhalten und sei ihren Dienstpflichten als Lehrerin nicht nachgekommen. Als verbeamtete Lehrerin sei ihre Kernaufgabe die Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. Für die Vermittlung von Wissen und Werten sei gerade im Grundschulbereich die persönliche Präsenz der Klassenlehrerin als Hauptbezugsperson und fester Ansprechpartnerin essenziell. Um die Bekämpfung der Ausweitung der Corona-Pandemie mit der Präsenz im Schulalltag vereinbaren zu können, seien entsprechende Schutzmaßnahmen beschlossen worden. Nach § 11 Abs. 9 S. 1 der 11. SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.04.2021 sei der Zutritt zum Schulgebäude ab dem 19.04.2021 nur Schülern und Personen gestattet gewesen, wenn sie sich an 2 Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes, eines Selbsttests unter Aufsicht unterziehen und dieser ein negatives Testergebnis aufweise. Alternativ sei eine Bescheinigung mit negativem Testergebnis möglich gewesen. Die Eindämmungsverordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 32 S 1 IfsG. Durch die Zugangsregelung sollte verhindert werden, das nachweislich infizierte asymptomatische Personen in der Schule andere Personen ansteckten. Auf die Dienstpflichtverletzung sei sie mehrfach hingewiesen worden. Schließlich sei die Klägerin vom 03.05.2021 bis 06.05.2021 vor dem Schultor der Grundschule G. S. in der A-Stadt erschienen und habe weiterhin eine Testung abgelehnt. In der Folgezeit sei ihr der Zutritt vom Schulgelände verweigert worden, woraufhin die Kürzung der Dienstbezüge verfügt worden sei. Soweit die Klägerin die Testung aus verfassungsrechtlichen und individuellen gesundheitlichen Gründen verweigere und dagegen remonstriere, ändere dies nichts an der Notwendigkeit der Befolgung der dienstlichen Anweisung. Durch die konsequente Testverweigerung habe die Klägerin gegen ihre Dienstleistungspflicht und ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro sei im Zusammenhang mit den seit dem 07.09.2021 eingestellten Dienstbezügen angemessen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2022 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung zum Verwaltungsgericht C-Stadt. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor: Heute wisse man, dass Schul- und Kitaschließungen wissenschaftlich nicht haltbar gewesen seien. Dem schließe sie sich aufgrund ihrer Gewissens- und Meinungsfreiheit an. Sie sei täglich vor der Schule erschienen und habe ihre Dienstleistungspflicht angeboten. Trotz Remonstration habe man weiter den Test von ihr verlangt. Als Beamtin habe sie einen Eid auf das GG geleistet. Danach sei es ihr unmöglich, daran mitzuwirken oder umzusetzen, dass Kinderrechte mit Füßen getreten würden und durch verordnete Maßnahmen Kinder in erheblichem Maße sowohl körperlich als auch seelischer Schaden zugefügt werde. Als Lehrerin stehe sie sich in besondere Verantwortung gegenüber Kindern und trage in hohem Maße Sorge dafür, dass Ihnen kein Leid geschehe oder Schaden zugefügt werde. Dies sei jedoch nachweislich und in unfassbaren Ausmaß durch die Corona-Maßnahmen an den Schulen geschehen. Sie widerspreche ausdrücklich dem im Bescheid festgestellten vorsätzlichen Handeln gegen ihre Dienstleistungs- und Wohlverhaltenspflicht. Umgekehrt sei sie vom Dienst ferngehalten worden; es liege ein Berufsverbot vor. Dies erinnere an die Zeit des Nationalsozialismus, wo beispielsweise Menschen jüdischen Glaubens die Ausübung ihres Berufes untersagt worden sei oder an Berufsverbote für bestimmte regimekritische Bürger in der DDR. Von ihr könne kein blinder Gehorsam verlangt werden. Dies sei auch durch einen Beschluss des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) v. 29.09.2022 zur vergleichbaren Duldung der Impfpflicht bestätigt worden. Die bei der Testung verwendeten Wattestäbchen seien mit Lösungsmittel und potentiell tödlichen Giften versetzt, die auf jede erdenkliche Weise in den menschlichen Körper gelangen könnten und sich dort anreicherten. Dies habe der Toxikologie Professor H. in einem Gutachten bewiesen, wonach ab dem ersten Molekül eine Schädigung der DNA möglich sei. Viele Teststäbchen seien bereits in der Verpackung verunreinigt. Es sei unklar, ob sich auf dem Kopf der Stäbchen Reste des krebseregenden und streng verbotenen Ethylenoxids befände. Zudem handele es sich um scharfkantige Plastikbürsten, die Schäden an den Schleimhäuten hinterließen und Mikrofasern verblieben dort. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, verteidigt und untermauert die streitbefangene Disziplinarverfügung und weist auf die zahlreichen weiteren gegen die Beamtin geführten behördlichen und gerichtlichen Verfahren hin. Die zunächst vor dem Verwaltungsgericht C-Stadt erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 30.06.2022 an das hiesige Gericht verwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen behördlichen und disziplinarrechtlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen Waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.