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Urteil

15 A 31/22 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0608.15A31.22MD.00
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Leitsätze
1. Ein Ruhestandsbeamter, der im Ausland einen Mord begehrt und dort zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird, begeht kein disziplinarrechtlich zu wertendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 2 BBG (juris: BBG 2009); § 47 Abs. 2 BeamtStG).(Rn.31) 2. Der Verlust der Ruhestandbezüge kann nur beamtenversorgungsrechtlich erfolgen (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeamtVG).(Rn.41)
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ruhestandsbeamter, der im Ausland einen Mord begehrt und dort zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird, begeht kein disziplinarrechtlich zu wertendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 2 BBG (juris: BBG 2009); § 47 Abs. 2 BeamtStG).(Rn.31) 2. Der Verlust der Ruhestandbezüge kann nur beamtenversorgungsrechtlich erfolgen (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeamtVG).(Rn.41) Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1.) Das vom Disziplinargericht angelegte Aktiv-Rubrum war im Wege der einfachen Rubrumsberichtigung zu korrigieren. Richtige Klägerin der Disziplinarklage ist die Bundesrepublik Deutschland als letzter Dienstherr des beklagten Beamten (vgl. zum Freistaat Sachsen: BVerwG, Urteil v. 23.04.2020, 2 C 21.19; juris). Von der Dienstherrnfähigkeit ist die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2; § 84 BDG als Zulässigkeitsvoraussetzung der Disziplinarklage zu unterscheiden (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 22.03.2022, 15 A 22/20; juris; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 234, juris). Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat dieses als oberste Dienstbehörde ihre Befugnisse zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2; § 84 Satz 2 BDG auf den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen übertragen. 2.) Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Der Beklagte kann wegen der in Spanien als Ruhestandsbeamter begangenen Straftaten disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Denn es liegt kein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen vor. Nach § 77 Abs. 2 BBG (§ 47 Abs. 2 BeamtStG) gilt bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen, wenn sie 1. sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, 2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, 3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder 4. einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachgekommen. Ersichtlich streiten die Beteiligten nur über die Anwendbarkeit von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG, nämlich ob die Begehung eines Mordes eine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes darstellt. Das erkennende Disziplinargericht ist auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung der bereits in der richterlichen Verfügung von 20.03.2023 und im Beschluss vom 17.04.2023 vertretenen Auffassung und davon überzeugt, dass eine disziplinarrechtlich bedeutsame Betätigung eines Ruhestandsbeamten gegen die „freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ nur bei politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen vorliegen kann, wie etwa aktuell als Mitglied der sog. Reichsbürgerbewegung. Die Begehung einer auch schweren Kriminalstraftat, wie Mord, wird den Tatbestand nicht erfüllen können. Auch wenn das Recht auf Leben als Menschenrecht im Grundgesetz verankert ist, ist mit der Begehung eines Mordes nicht zugleich eine „Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ im Sinne der Norm gegeben. Erforderlich wird die aktive Bekämpfung derselben sein; nicht die bloße Begehung einer Kriminalstraftat. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat und bildet den Kernbereich des Diensteides. Aufgrund der grundlegenden Bedeutung dieser Pflicht wirkt sie auch über das Ende des aktiven Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der Ruhestandsbeamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen vom Staat erhält. Während für die aktiven Beamten ein Gebot zum Bekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine Verpflichtung besteht, für sie einzutreten, beschränkt sich diese Pflicht bei Ruhestandsbeamten auf das Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der disziplinarrechtlich begründende Pflichtentatbestand ist somit für den Ruhestandsbeamten enger als für den aktiven Beamten gezogen (vgl. nur: VG Regensburg, Urteil v. 29.06.2020, RO 10A DK 19.2; VG Ansbach, Urteil v. 26.05.2020, AN 13b D 19.01044; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden dementsprechend Aktivitäten feindseliger Art gefordert (BVerfG, Beschluss v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73; juris). Die als Dienstvergehen geltende Handlung eines Ruhestandsbeamten erfordert damit politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, Gewalt als Mittel der Durchsetzung politischer Belange einzusetzen. Dies ist bei einem „gemeinen“ kriminellen Mörder nicht der Fall. Denn Ruhestandsbeamte treten nicht mehr als aktive Beamte im Dienst als Repräsentanten des Staates auf. Mit dem Eintritt in den Ruhestand endet das Beamtenverhältnis (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) und Ruhestands(beamte) können - im Ruhestand - keine beamtenrechtlichen Pflichten mehr verletzen, die die Dienstausübung betreffen; ausgenommen die Pflichtverletzung stammt aus der Zeit ihres aktiven Beamtenverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr 2 Buchstabe a BDG). Deshalb stellt § 77 Abs. 2 BBG eine disziplinarrechtliche gesetzliche Fiktion für Pflichtverletzungen im Ruhestand dar (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BDG). Das Disziplinarrecht geht von einer „Begehung eines Dienstvergehens“ nur bei aktiven Beamten aus (§ 77 Abs. 1 BBG); während bei Ruhestandsbeamten bestimmte Taten nur als Dienstvergehen „gelten“. Auch die Begehung eines Mordes im Inland wird daher bei Ruhestandsbeamten disziplinarrechtlich nicht zu ahnden sein. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber den Verlust der Beamtenrechte, hier der Ruhestandsbezüge, durch die beamtenversorgungsrechtliche Regelung in § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeamtVG vor. Danach entfallen die Versorgungsbezüge bei einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Diese versorgungsrechtliche Sanktion findet ihre Spiegelung beim aktiven Beamten in § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach die Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe zugleich den gesetzlichen Verlust der Beamtenrechte begründet (§ 21 Nr. 2 BeamtStG). Der versorgungsrechtliche Rechtsverlust tritt dann kraft Gesetzes ein, ohne dass ein dies umsetzbarer Verwaltungsakt erforderlich wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 22.02.2021, 2 B 11489/20; juris) oder es eines Disziplinarverfahrens bedarf. Der Gesetzgeber hält den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter, also der Ruhestandsbezüge wegen einer im Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nur noch für geboten, wenn die von einem „deutschen Gericht“ verhängte Freiheitsstrafe eine Höhe erreicht, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lässt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, BVerwG 2 C 3.98; juris). Insoweit verweist die Klägerin zutreffen auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.1997 (2 C 39.96; juris), wonach die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts dafür spricht, dass jemand, der in erheblicher Weise straffällig geworden ist, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwirbt oder beibehält, wobei auch dort eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht vorlag. Jedenfalls geschieht dann diese Sanktion nicht etwa disziplinarrechtlich, sondern versorgungsrechtlich über § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeamtVG. Dem entspricht, dass Ruhestandsbeamte nur noch wegen ganz schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsordnung versorgungsrechtlich oder gegen im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten nach § 77 Abs. 2 BBG disziplinarisch belangt werden können; wobei sich die disziplinarrechtliche Sanktion wegen der eingeschränkten Disziplinarmaßnahmen, nämlich Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehaltes auch versorgungsrechtlich auswirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 B 23/13 –, Rn. 14, juris). Ob die Verurteilung durch ein spanisches Gericht den Tatbestand des § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeamtVG erfüllt, welcher ausdrücklich von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des BeamtVG spricht, muss vorliegend durch das Disziplinargericht nicht entschieden werden. Denn dies ist eine beamtenrechtlich, versorgungsrechtlich und nicht disziplinarrechtlich durch die Versorgungsbehörde zu prüfende Frage. Insoweit darf darauf hingewiesen werden, dass in den Landesregelungen in Nordrhein-Westphalen (§ 74 Abs. 3 LBeamtVG NRW) und im Land Brandenburg (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Alt 1 BbgBeamtVG) Regelungen enthalten sind, die von dem Tatbestandsmerkmal „Deutsches Gericht“ Abstand nehmen und auch ausländische Gerichtsentscheidungen zulassen. Die diesbezüglich ganz offensichtlich bestehende Lücke bei der Begehung einer schweren Kriminalstraftat im Ausland durch einen deutschen Ruhestandsbeamten ist daher wegen der ganz eindeutigen Regelung in § 77 Abs. 2 BBG disziplinarrechtlich nicht zu beheben; dazu wäre vielmehr der beamten- und versorgungsrechtliche Bundes- und Landesgesetzgeber, wie in Nordrhein-Westphalen und Brandenburg aufgerufen. Durch die Erhebung der Disziplinarklage hat die Klägerin eine disziplinarrechtliche Klärung des Sachverhaltes begehrt; diese Klärung ist – wie ausgeführt – durch das Disziplinargericht nicht möglich. Dem versperrt sich die Klägerin und argumentiert allein beamtenversorgungsrechtlich. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG LSA; § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Bundeagentur für Arbeit führt die Disziplinarklage gegen den 1975 geborenen und seit dem 01.01.2011 im Ruhestand befindlichen Beamten mit dem Ziel ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Nach dem Abitur im Jahr 1994 begann der Beklagte 1996 bei der Agentur für Arbeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Ausbildung zum Verwaltungsinspektoranwärter. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde der Beklagte 1999 im Probebeamtenverhältnis zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt. Im Jahre 2001 erfolgte seine Ernennung zum Verwaltungsinspektor und im Jahre 2002 die Verbeamtung auf Lebenszeit. 2004 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Schließlich erfolgte 2006 die Beförderung zum Verwaltungsamtmann (BesGr A 11, Erfahrungsstufe 4 BBesO) und seit Januar 2010 ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt was schließlich zur Versetzung in den Ruhestand zum 01.01.2011 führte. Der Beklagte wurde mit Urteil vom 17.02.2022 von dem spanischen Landgericht Santa Cruz (Nr. 46/2022; Geschworenenverfahren 43/2021) wegen zweifachen Mordes an seiner Ehefrau sowie des minderjährigen Kindes J. und wegen versuchten Mordes an dem überlebenden, auch minderjährigen Kind J., verurteilt: Für Mord an dem Kind J. mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, für den Mord an der Ehefrau 23 Jahre und für Mordversuchs gegenüber dem Sohn J. 16 Jahre Freiheitsstrafe. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Der Beklagte befindet sich derzeit in einer spanischen Haftanstalt. Diesbezüglich ermittelte die Klägerin disziplinarrechtlich gegen den Beklagten und ordnete mit Bescheid vom 25.07.2022 nach § 38 Abs. 3 BDG die 30 %ige Einbehaltung der monatlichen Ruhestandsbezüge an. Mit Disziplinarklageschrift vom 19.09.2022 (Eingang: 21.09.2022) erhob die Klägerin wegen der in Spanien verübten Straftaten die Disziplinarklage gegen den Beklagten, mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehaltes. Das erkennende Disziplinargericht setzte mit Beschluss vom 15.12.2022 (15 B 27/22; juris) den Kürzungsbescheid wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit nach § 63 Abs. 2 BDG aus. Denn der Beklagte betrieb vor dem Obersten Gerichtshof Spaniens ein Revisions-/Kassationsverfahren gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen seiner Meinung nach bestehender Verfahrensfehler mit dem Ziel, die Schuld(un)fähigkeit bei der Begehung der Straftaten festzustellen. Zugleich setzte das Disziplinargericht mit Beschluss vom 15.12.2022 das Disziplinarklageverfahren nach § 3 BDG i.V.m. § 94 VwGO; § 22 BDG analog bis zum Ausgang der in Spanien anhängigen Revisions-/Kassationsbeschwerde aus. In der gegen die Aussetzung der Verfügung zur Einbehaltung von 30 % der monatlichen Ruhegehaltsbezüge eingelegten Beschwerde erging durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter dem 24.01.2023 der richterliche Hinweis, dass es fraglich sei, dass der Beklagte als Ruhestandsbeamter ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 2 S. 1 BBG begangen habe. Daraufhin nahm die Beklagte die Beschwerde zurück und das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 07.02.2023 eingestellt (11 M 1/22). Mit Beschluss vom 17.04.2023 hob das Disziplinargericht den Beschluss vom 15.12.2022 zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens auf und führte aus: „[…] Die Entscheidung über die Aufhebung einer Verfahrensaussetzung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. § 3 BDG; § 150 ZPO) und kann jederzeit, auch vorzeitig und bei einem unerwarteten Geschehensablauf oder einer veränderten Sach- oder Rechtslage erfolgen (vgl. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 W 12/13 -, Rn. 4, juris; Münchener Kommentar/Wagner, ZPO 4. Aufl.: § 150 Rn 1). Hierbei sind auch der voraussichtliche Erfolg des Bezugsverfahrens und die mit einer Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (OLG Dresden, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 U 580/12 –, Rn. 3, juris). Die Entscheidung selbst kann durch konkludente Verfahrensaufnahme oder wie vorliegend ebenfalls durch einen aufhebenden Beschluss als actus contrarius zum ergangenen Aussetzungsbeschluss erfolgen. Zur Begründung verweist das Disziplinargericht auf die den Beteiligten bereits mit richterlicher Verfügung vom 20.03.2023 unterbreiteten Hinweise: In pp ist den Beteiligten bekannt, dass das Beschwerdeverfahren (11 M 1/22) gegen den Beschluss des Disziplinargerichts vom 15.12.2022 (15 B 27/22 MD) nach Rücknahme mit Beschluss vom 07.02.2023 eingestellt wurde. Das OVG LSA hat in der Verfügung vom 24.01.2023 die Auffassung vertreten, dass es fraglich erscheint, dass die von dem Beklagten im Ruhestand in Spanien begangenen Straftaten überhaupt als Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 BBG angesehen werden können. Die dazu ergangene Erwiderung des Klägers vom 06.02.2023 liegt dem Disziplinargericht vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 b BDG gilt das BDG für die von Ruhestandsbeamten nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen nach § 77 Abs. 2 BBG. Die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BBG genannten Tatbestände dürften nicht vorliegen. Ersichtlich kann man nur über § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG streiten. Eine disziplinarrechtlich bedeutsame Betätigung eines Ruhestandsbeamten gegen die „freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ wird man nur bei politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen annehmen können, wie etwa aktuell als Mitglied der sog. Reichsbürgerbewegung. Die Begehung einer auch schweren Kriminalstraftat, wie Mord, wird den Tatbestand nicht erfüllen können. Auch wenn das Recht auf Leben als Menschenrecht im Grundgesetz verankert ist, ist mit der Begehung eines Mordes nicht zugleich ein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gegeben. Erforderlich wird die aktive Bekämpfung derselben sein; nicht die bloße Begehung einer Straftat. Ruhestandsbeamte treten nicht mehr als aktive Beamte im Dienst als Repräsentanten des Staates auf. Sie können keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen, die die Dienstausübung betreffen. Daher hält der Gesetzgeber den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer im Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nur noch für geboten, wenn die Freiheitsstrafe eine Höhe erreicht, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lässt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, BVerwG 2 C 3.98; juris). Dem entspricht, dass Ruhestandsbeamte nur noch wegen ganz schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten nach § 77 Abs. 2 BBG disziplinarisch belangt werden können (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 B 23/13 –, Rn. 14, juris). Deshalb geht das Disziplinarrecht von einer „Begehung eines Dienstvergehens“ auch nur bei aktiven Beamten aus (§ 77 Abs. 1 BBG); während bei Ruhestandsbeamten bestimmte Taten als Dienstvergehen „gelten“. Auch die Begehung eines Mordes im Inland wird daher bei Ruhestandsbeamten disziplinarrechtlich nicht zu ahnden sein. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber den Verlust der Beamtenrechte, hier der Pension, durch die beamtenversorgungsrechtliche Regelung in § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeamtVG vor. Danach entfallen die Versorgungsbezüge bei einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Vorliegend ist fraglich, ob die Verurteilung durch ein spanisches Gericht den Tatbestand erfüllt, welcher ausdrücklich von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des BeamtVG spricht. Dies müsste aber beamtenrechtlich und nicht disziplinarrechtlich durch die Versorgungsbehörde geprüft und durch Verwaltungsakt entschieden werden, wogegen dann wieder der Rechtsweg eröffnet ist. Das erkennende Disziplinargericht beabsichtigt daher die mit Beschluss vom 15.12.2022 beschlossene Aussetzung des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens aufzuheben und in der Sache die Disziplinarklage abzuweisen. Denn auf die im Beschluss genannten Gründe des Abwartens auf die in Spanien eingelegten Rechtsmittel kommt es nicht mehr an. Bitte äußern Sie sich bis zum 14.04.2023 wie weiter verfahren werden soll, ob die Disziplinarklage zurückgenommen wird. Ansonsten bietet sich eine Entscheidung durch Beschluss nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 BDG an. Den Beteiligten wird hiermit eine Frist zur Erklärung der Zustimmung bis zum 14.04.2023 gesetzt. Nach deren Ablauf gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat (§ 59 Abs. 1 Satz 2 BDG). Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 59 Abs. 2 BDG). Diese Gründe gelten nach wie vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.04.2023 einer Entscheidung durch Beschuss nach § 59 Abs. 1 BDG widersprochen. Demnach muss dem Verfahren Fortgang gewährt werden.“ Die Revisions-/Kassationsbeschwerde des Beklagten wurde unter dem 08.03.2023 zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Dienstvergehens nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG erfüllt seien, wenn der Ruhestandsbeamten Grundrechte anderer aktiv selbst beschädige, wie dies bei einem Mord der Fall sei. Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung zähle die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem gerade dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freien Entfaltung, demnach die Anerkennung überragend wichtiger Grundwerte, wie die Würde des Menschen und das Grundrecht auf Leben. Wer solche Rechte vorsätzlich missachte, begehe auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen schädigenden Verstoß gegen die Rechtsordnung, weswegen er disziplinarrechtlich belangt werden könne. Auch Ruhestandsbeamte erwiesen sich als unwürdig, wenn sie in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren rechtskräftig verurteilt werden (§ 59 BeamtVG). Die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts spreche ebenfalls dafür, dass jemand, der in erheblicher Weise straffällig geworden sei, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwerbe oder beibehalte. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vor Begründung des Beamtenverhältnisses, während des Beamtenbundes oder nach Eintritt in den Ruhestand vorgelegen habe. Dies habe des Bundesverwaltungsgerichts bereits in einer Entscheidung vom 15.05.1997 (2 C 39.96; juris) hervorgehoben, als es die Hinterbliebenenansprüche eines Witwers aufgrund § 61 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG versagt habe, der strafrechtlich vor Eintritt des Versorgungsfalles rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschädliche Mord als Mitglied der Wachmannschaft eines Vernichtungslagers in mindestens 32 Fällen verurteilt worden sei. § 57 Abs. 1 BDG erfasse grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und macht sich die bisherige vom Oberverwaltungsgericht und dem erkennenden Disziplinargericht geäußerte Rechtsansicht zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zahlreichen beigezogenen Strafakten, Verwaltungs- und Disziplinarvorgänge verwiesen, insbesondere der spanischen Urteile nebst Übersetzungen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren und sich aus der Eintragung in die Gerichtsakte ergeben.