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Beschluss

11 A 17/11

VG Magdeburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0417.11A17.11.0A
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Leitsätze
Die Weigerung, einen Sachantrag zu stellen, bewirkt den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnissees (VGH München, Urteil vom 19. Juli 1984, 13 A 82 A.2307).(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Weigerung, einen Sachantrag zu stellen, bewirkt den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnissees (VGH München, Urteil vom 19. Juli 1984, 13 A 82 A.2307).(Rn.18) I. Der Antragsteller ist der bei der Landeshauptstadt A-Stadt bestehende Personalrat. Der Beteiligte ist die korrespondierende Dienststellenleitung. Beide kennen den Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2002, 6 B 3/02, veröffentlicht in Juris, und streiten in Kenntnis dieses Beschlusses darüber, was – vom Schwerpunkt her – mitbestimmungsfreie fachliche Unterweisung und was mitbestimmungspflichtige Fortbildung ist. Unter dem 07. April 2011 teilte Frau M., die Fachbereichsleiterin 01, die den Beteiligten vertritt, dem Antragsteller mit, dass für viele Mitarbeiter „Maßnahmen“ vorgesehen seien, die in vier Gruppen (Anlagen) zusammengefasst worden seien. Die Anlage 1 enthalte „geplante Fortbildungen unter 250,00 EUR (zur Kenntnis)“. Die Anlage 2 betreffe „geplante Fortbildungen, die zur Arbeitsaufgabe gehören, mit einer Seminargebühr ab 250,00 EUR (zur Kenntnis)“. Die Anlage 3 beziehe sich auf „geplante Fortbildungen, deren Seminargebühr unter 250, EUR liegt, welche aber nicht zur Arbeitsaufgabe gehören (zur Kenntnis)“. Die Anlage 4 liste geplante Fortbildungen ab 250,00 EUR auf, die mitbestimmungspflichtig seien. Am 19. April 2011 befasste sich der Antragsteller mit diesen „Maßnahmen“. An dieser Sitzung nahm die Fachbereichsleiterin M. als Vertreterin des Beteiligten teil. Sie verwies auf den Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2010, 6 B 3/02, und machte geltend, dass die in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgelisteten Maßnahmen – vom Schwerpunkt her – nur der fachlichen Unterweisung dienen und demzufolge die Schwelle zur (mitbestimmungspflichtigen) Fortbildung noch nicht überschreiten. Am selben Tag fasste der Antragsteller den Beschluss, gerichtlich klären zu lassen, ob die in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgelisteten Maßnahmen der Mitbestimmung unterliegen oder nicht. Mit der Antragsschrift vom 18. Mai 2011 – eingegangen am 25. Mai 2011 – hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er vertritt die Auffassung, dass sich der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2002 nur auf hausinterne Unterweisungen beziehe, die vom Dienstherrn durchgeführt werden. Sobald es sich nicht mehr um hausinterne Veranstaltungen handele, sei von mitbestimmungspflichtigen Fortbildungsmaßnahmen auszugehen. In dieser Antragsschrift hat der Antragsteller den Antrag angekündigt, „festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 61 Abs. 1 PersVG LSA i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA verletzt hat, indem er, ohne die Zustimmung des Antragstellers einzuholen, Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter der Stadtverwaltung für das erste Halbjahr 2011 bei externen Leistungserbringern durchführen lässt.“ Und auf Seite 7 der Antragsschrift hat der Antragsteller um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht eine andere Fassung des Antrages – beispielsweise die Auflistung der jeweiligen Maßnahmen – für sinnvoll erachten sollte. Der Beteiligte hat erwidert: Eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung liege nicht vor, wenn die Schulungsveranstaltung nach ihrem Schwerpunkt Kenntnisse vermittle, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Beschäftigten erforderlich sind, auch wenn sie darüber hinaus zu deren beruflicher Fortbildung beitragen. Es komme nicht darauf an, ob es sich hier um hausinterne oder externe Schulungsveranstaltungen handele. Entscheidend sei der inhaltliche Schwerpunkt der Schulungsmaßnahmen. Bei den in der Anlage 1 aufgelisteten Maßnahmen handele es sich um Schulungsmaßnahmen, die nach ihrem Schwerpunkt Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Beschäftigten erforderlich sind. Nichts Gegenteiliges habe der Antragsteller vorgetragen. Nach alledem müsse der angekündigte Antrag abgelehnt werden. Am 17. Februar 2012 hat der Antragsteller – in zwei Einzelfällen, die dieselbe Abgrenzungsfrage betreffen – um vorläufigen Rechtsschutz (11 B 4/12 MD) nachgesucht. Am 09. März 2012 – geändert am 29. März 2012 – sind beide Verfahren auf den 17. April 2012 terminiert worden. In dem Verfahren 11 A 17/11 MD ist der Antragsteller mit Telefax vom 16. April 2012 (10 Uhr 29) auf das Risiko hingewiesen worden, das mit einem Globalantrag verbunden ist. Er ist aufgefordert worden, einen „konkreten Antrag vorzubereiten, zum Beispiel einen, der als pars pro toto gelten kann“. Im Termin ist – was das Verfahren 11 A 17/11 MD anbelangt – die Antragsproblematik erörtert worden. Der Antragsteller erklärt, dass er den in der Antragsschrift vom 18. Mai 2011 formulierten Globalantrag nicht stellen wolle. Er stelle keinen Antrag, der keine Aussicht auf Erfolg habe. Er beantrage Schriftsatznachlass, um einen Sachantrag vorzubereiten. Das Telefax vom 16. April 2012 habe ihm dafür keine ausreichende Zeit eingeräumt. Der Antragsteller beantragt Schriftsatznachlass. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Rechtsstreit sei entscheidungsreif. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Telefax vom 16. April 2012, das Sitzungsprotokoll vom 17. April 2012, die Verfahrensakte 11 B 4/12 MD und auf die in den Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge. II. Der Antrag wird abgelehnt. 1. Das mit Schreiben vom 18. Mai 2011 eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (11 A 17/11 MD) ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt unzulässig. Durch die im Termin (17. April 2012) erklärte Weigerung, einen Sachantrag zu stellen, ist das seit dem 25. Mai 2011 anhängige Verfahren unzulässig geworden. Durch die Weigerung, einen Sachantrag zu stellen, fehlt es an dem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA, §§ 46 und 80 ArbGG und § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA). Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren findet nur statt, wenn es beantragt wird (§ 81 Abs. 1 ArbGG) und der Antrag aufrecht erhalten bleibt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Ob die Weigerung, einen Sachantrag zu stellen, einer Antragsrücknahme im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gleichzustellen ist, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass der Antragsteller durch die im Termin ausgesprochene Weigerung, einen Sachantrag zu stellen, für den Erklärungsempfänger zum Ausdruck gebracht hat, dass er – im Augenblick, zur Stunde, für den Tag oder für eine unbestimmte Zeit oder eventuell sogar auf Dauer – keine Entscheidung des Gerichts „wünscht“. Das bedeutet, dass in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (17. April 2012) das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sodass der am 25. Mai 2011 (Eingang bei Gericht) gestellte Verfahrensantrag als unzulässig abzulehnen ist (VGH München, Urteil vom 19. Juli 1984, 13 A 82 A.2307, veröffentlicht in Juris). Das ist keine „Überraschungsentscheidung“. Vielmehr ist der Antragsteller im Termin auf diese „Konsequenz“, auf diese (mögliche) Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden; gleichwohl hat er keinen Sachantrag gestellt. Die Weigerung, einen (konkreten) Sachantrag zu stellen, führt ferner dazu, dass § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verletzt wird, der auch im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren Anwendung findet (Schwab/Weth: Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2011, Rdnr. 4 zu § 81 ArbGG). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die „Klageschrift … einen bestimmten Antrag“ enthalten. Diese Vorschrift bezieht sich zwar vom Wortlaut her nur auf die Klage- bzw. Antragschrift; sie findet aber entsprechende Anwendung auf die im Termin gestellten oder – wie hier – nicht mehr gestellten Anträge. Ohne einen (konkreten) Sachantrag ist eine Klage – und dasselbe gilt im Antragsverfahren – unzulässig (BGH, Beschluss vom 18. März 1984, BLw 34/03, veröffentlicht in Juris). 2. Der vom Antragsteller im Termin gestellte Antrag, „Schriftsatznachlass“ zu gewähren, ist unbegründet. Gemäß § 283 ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar ist, kann das Gericht auf Antrag einer Partei „eine Frist bestimmen, in der sie [die Partei] die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann“. Das setzt aber voraus, dass sich die den Schriftsatznachlass beantragende Partei „in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist.“ Im vorliegenden Fall gibt es kein „Vorbringen des Gegners“, mit dem sich der Antragsteller noch auseinandersetzen möchte; und auf rechtliche Hinweise des Gerichts, insbesondere auf den Inhalt des Telefaxes vom 16. April 2012 (10 Uhr 29) ist § 283 ZPO nicht – auch nicht analog – anwendbar, weil das Telefax vom 16. April 2012 keine neuen Tatsachen und keine Ausführungen enthält, die den Antragsteller (nachhaltig) überrascht haben können. Der Antragsteller ahnte oder wusste, dass der in der Antragsschrift vom 18. Mai 2011 pauschal formulierte Antrag rechtliche Probleme aufwirft; sonst er nicht um einen (klärenden) Hinweis des Gerichts gebeten. Dieser Hinweis des Gerichts kam – zugegebenermaßen – spät, aber nicht zu spät und schon gar nicht überraschend. Er ging dem Antragsteller 24 Stunden vor dem Termin zu und machte auf das von Anfang an bestehende Antragsproblem und auf das Risiko aufmerksam, das mit dem angekündigten Globalantrag verbunden ist. Es wurde angeregt, einen konkreten Antrag vorzubereiten, der als „pars pro toto“ gestellt wird. Eine lösbare Aufgabe, zumal ganz konkrete Fälle (11 B 4/12 MD) anhängig waren und zeitgleich verhandelt werden sollten. 3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vertagung (§ 227 ZPO) gehabt. Es fehlt an einem die Vertagung rechtfertigenden erheblichen Grund. Der eingeforderte, aber ausgebliebene (konkrete) Sachantrag ist kein Vertagungsgrund (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorbereitung einer Antragsänderung oder eines neuen Verfahrens ist ebenfalls kein Aussetzungs- oder Vertagungsgrund, zumal das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren – von Verwirkung einmal abgesehen – keine Antrags- oder Ausschlussfristen kennt. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in landespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist. 5. Der Wert des Gegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.