Beschluss
1 B 90/23 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0615.1B90.23MD.00
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Leitsätze
1. Die mit einer eigenen Band beabsichtigte Teilnahme an einem im Ausland stattfindenden Konzert der rechtsextremistischen Szene genügt für sich genommen nicht, um sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.(Rn.23)
2. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme die Möglichkeit der internationalen und europäischen Vernetzung der rechtsextremistischen Szene und die Wahrscheinlichkeit einer Akquise von neuen Mitgliedern und Geldquellen begründet.(Rn.24)
3. Welche weiteren Umstände hinzutreten müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.(Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mit einer eigenen Band beabsichtigte Teilnahme an einem im Ausland stattfindenden Konzert der rechtsextremistischen Szene genügt für sich genommen nicht, um sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.(Rn.23) 2. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme die Möglichkeit der internationalen und europäischen Vernetzung der rechtsextremistischen Szene und die Wahrscheinlichkeit einer Akquise von neuen Mitgliedern und Geldquellen begründet.(Rn.24) 3. Welche weiteren Umstände hinzutreten müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.(Rn.24) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Beschränkung des Geltungsbereichs seines Personalausweises. Der Antragsteller ist aktives Mitglied der Band „K.“ aus Sachsen-Anhalt. Der Antragsteller ist den Feststellungen der Antragsgegnerin zufolge auf diversen Fotos, welche im Rahmen eines Interviews mit der Band durch ein Szenemagazin abgebildet und veröffentlicht wurden, als Sänger und Gitarrist zu sehen. Am 7. Juli 2018 traten auf einer Veranstaltung im „A.“ in T-Stadt neben der Band „K.“ auch Bands wie „E.“ und „N.“ auf. Für den 17. Juni 2023 ist in M-Stadt/Tschechische Republik eine Musikveranstaltung „S.“ mit insgesamt sechs Bands angekündigt. Die Band „K.“ soll anlässlich dieser Musikveranstaltung ein Konzert geben. Darüber hinaus treten auch Bands aus Spanien, Ungarn und Tschechien auf. Dies ergibt sich auch aus einem Werbeflyer für diese Veranstaltung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 teilte das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller wolle für die Teilnahme an der Musikveranstaltung ausreisen. Es handele sich um eine rechtsextremistische Veranstaltung. Die rechtsextremistische Musikszene sei ein wichtiger Bestandteil des Rechtsextremismus, insbesondere wegen ihrer Rekrutierungs- und Bindungsfunktion. Unterschwellig, aber auch ganz offen, würden in zahlreichen Liedtexten Feindbilder und Ideologiefragmente verbreitet und entsprechende Denkmuster geformt und gefestigt. Vor allem durch das gemeinschaftliche Erlebnis von Live-Musikveranstaltungen werde ein Identitäts- und Zusammengehörigkeitsgefühl geschaffen und verstärkt. Durch die zu erwartende Anwesenheit der jeweiligen nationalen Anhängerschaften bestehe die Möglichkeit der internationalen und europäischen Vernetzung der rechtsextremistischen Szene. Auch eine Akquise von neuen Mitgliedern und Geldquellen sei wahrscheinlich. Die Band „K.“ trete regelmäßig gemeinsam mit anderen rechtsextremistischen Musikgruppen auf. Bei dem „A.“ in T-Stadt handele sich um einen europaweit bekannten Treffpunkt der rechtsextremen Szene. Einer der insgesamt sechs herausgebrachten Tonträger der Band „K.“, das Album „A.“, sei durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) mit der Begründung indiziert worden, dass die Texte zum Rassenhass anreizen und Gewalt verherrlichten. Die für die Indizierung ausschlaggebenden Texte würden bösartigste Vorurteile gegen Menschen muslimischen Glaubens enthalten und seien geeignet, massiv Ressentiments hervorzurufen und letztendlich Hass gegenüber Muslimen anzureizen. Zudem werde Gewalt als probates Mittel gegen politisch Andersdenkende nahegelegt. Bei der Band „K.“, deren Sänger der Antragsteller sei, handele es sich um eine rechtsextremistische Band, die durch ihre Musik demokratiefeindliche, gewaltlegitimierende sowie islam- und muslimfeindliche Botschaften transportiere. Die Teilnahme des Antragstellers an dem Auftritt der Band „K.“ an der Musikveranstaltung sei geeignet, die innere und äußere Sicherheit bzw. erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, da das Ansehen der Bundesrepublik erheblichen Schaden nehme, wenn sich deutsche Staatsbürger als Mitglied einer Rechtsrockband im Rahmen von Rechtsrockkonzerten im Ausland beteiligten. Das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland würden erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden. Mit Bescheid vom 12. Juni 2023 ordnete die Antragsgegnerin die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises des Antragstellers insoweit an, dass er nicht zum Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Einreise in die Tschechische Republik – unmittelbar oder über ein Drittland – berechtigt (räumliche Beschränkung des Ausweises). Die räumliche Beschränkung des Ausweises gelte mit sofortiger Wirkung und ende mit Ablauf des 17. Juni 2023. Zur Begründung wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen die Gründe der Mitteilung des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2023. Am 15. Juni 2023 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 eingelegt und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er habe vor Erlass des Bescheides vom 12. Juni 2023 angehört werden müssen. Da die Antragsgegnerin am 9. Juni 2023 davon Kenntnis erlangt habe, dass er plane, an dem in Rede stehenden Konzert für den 17. Juni 2023 teilzunehmen, sei nicht erkennbar, dass er bis dahin nicht mehr – gegebenenfalls formlos per Telefon, Fax oder Mail – habe angehört werden können. Eine Begründung, warum die Ausreise mit Wirkung ab sofort und nicht etwa nur für den Tag des Konzertes angeordnet worden sei, sei unterlassen worden. Das Festival sei im Übrigen nicht dazu geeignet, sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es handele sich um ein sogenanntes Oi-Festival. Aus diesem Grund sei ein Publikum zu erwarten, das der Punk- und Oi-Szene und nicht etwa dem Rechtsextremismus angehöre. Bei der Band „K.“ handele es sich nicht um eine rechtsextremistische Band. Diese sei der Punkszene zuzuordnen. Dies werde bereits in den Texten, die eben dieses rechtsextremistische Verhalten kritisierten, deutlich. Auch die benannte Veranstaltung sei nicht den rechtsradikalen Musikveranstaltungen zuzuordnen. Viele Oi-Bands orientierten sich in der politischen Mitte und würden sich, wie auch er und seine Band, von dem neonazistischen Teil der Skinhead-Szene abgrenzen. Die Band „K.“ verherrliche rechtsextremistische Handlungen nicht, sondern kritisiere diese vielmehr. Bei den Musikstücken handele es sich nicht um solche, die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen seien. Die von der Antragsgegnerin benannten bösartigsten Vorurteile gegen Menschen muslimischen Glaubens könnten nur dem Stück „P.“ zugeordnet werden, da dies das einzige Lied sei, dass sich mit der muslimischen Glaubensgemeinschaft dem Grunde nach befasse. Hier gehe es um das Aufzeigen von Missständen der muslimischen Gesellschaft. Die Band und er hätten sich bewusst für die Aufarbeitung durch eine spöttische Art entschieden, um die gängigen Klischees in überzogener und ironischer Weise hervorzuheben. In dem Titel „F.“ bezögen die Band und er ganz klar Stellung gegen Rechtsextremisten. Keine der auf dem Flyer befindlichen Bands sei verboten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen. II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 30 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – Personalausweisgesetz – (PAuswG) sofort vollziehbare Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtige (§ 6 Abs. 7) hat Erfolg. Nach der an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten, allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich im vorliegenden Verfahren die Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Antragstellers insoweit, dass er bis zum Ablauf des 17. Juni 2023 nicht zum Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Einreise in die Tschechische Republik – unmittelbar oder über ein Drittland – berechtige (räumliche Beschränkung des Ausweises) als voraussichtlich rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juni 2023 anzuordnen ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen oder anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Antragstellers insoweit, dass er bis zum Ablauf des 17. Juni 2023 nicht zum Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Einreise in die Tschechische Republik – unmittelbar oder über ein Drittland – berechtige (räumliche Beschränkung des Ausweises) als voraussichtlich rechtswidrig. Bei summarischen Prüfung der unter Heranziehung der von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen kann nicht festgestellt werden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorliegen, auf die die Antragsgegnerin die räumliche Beschränkung des Personalausweises nach § 6 Abs. 7 PAuswG gestützt hat. Gemäß § 6 Abs. 7 PAuswG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt tatbestandlich voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Begriff "sonstige erhebliche Belange" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen gerichtlich voll überprüfbar ist. Er erfasst Tatbestände, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbestandsvarianten (innere und äußere Sicherheit) nahekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 C 8.18 -, juris; OVG NW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris m. w. N.; zitiert nach: OVG NW, Beschluss vom 5. Mai 2023 – 19 B 464/23 –, juris). Sie müssen so gewichtig sein, dass die Passbehörde sie aus zwingenden staatspolitischen Gründen der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik voranstellen muss. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der drei Tatbestandsvarianten des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 - 19 A 2097/14 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 10 L 3365/16 -, juris; zitiert nach VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2023 – 12 K 2675/22 –, juris). Besteht die Gefahr, dass der Passbewerber im Ausland Äußerungen tätigt, durch die erhebliche Belange der Bundesrepublik verletzt werden können, so ist das jedoch nur dann ein Versagungsgrund, wenn zu befürchten ist, dass der Passbewerber seine Meinung so nachhaltig verbreiten wird, dass es tatsächlich zu einer Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik kommt. Zu bejahen ist dies bei der rechtsextremistischen Betätigung eines Repräsentanten einer verbotenen neonationalsozialistischen Vereinigung im Ausland, insbesondere in Ländern mit ehemals deutschen Gebieten (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 1 S 667/94 -, juris; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze (Stand: 243. EL August 2022), § 7 PassG Rn. 7 f.; zitiert nach VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2023 – 12 K 2675/22 –, juris). Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt. Die Passversagungstatbestände in § 7 Abs. 1 PassG setzen lediglich voraus, dass "bestimmte Tatsachen die Annahme begründen", also konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 PassG keine eindeutigen Beweise für diese Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 PassG zu begründen (OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015, a. a. O.; Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris; zitiert nach: OVG NW, Beschluss vom 5. Mai 2023 – 19 B 464/23 –, juris). Nach diesem Maßstab besteht hier keine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 PassG, weil sich aus den derzeit vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wäre, wenn die Antragsgegnerin es zulässt, dass der Antragsteller in die Tschechische Republik reist um an dem Auftritt der Band „K.“ an der Musikveranstaltung „S.“ in M-Stadt teilzunehmen. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Antragssteller sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland – nämlich deren internationales Ansehen – durch seine Teilnahme an dem Auftritt der Band „K. “ an der Musikveranstaltung „S.“ gefährdet oder gefährden wird. Diese Annahme trifft nicht zu. Zwar kann auch der Auftritt einer deutschen Rechtsrockband im Rahmen eines Rechtsrockkonzerts im Ausland nach der Rechtsprechung grundsätzlich geeignet sein, das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 5 L 2778/22.F -, juris; VG Köln, Beschluss vom 24. November 2020 - 10 K 1309/20 -, juris; zitiert nach VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2023 – 12 K 2675/22 –, juris). Es steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es im Geltungszeitraum der streitbefangenen Ordnungsverfügung auch tatsächlich zu einer Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland kommen wird. Die Antragsgegnerin begründet ihren Bescheid damit, dass ohne die in dem Bescheid ausgesprochene Beschränkung angesichts einer zu erwartenden Anwesenheit der jeweiligen nationalen Anhängerschaften die „Möglichkeit“ der internationalen und europäischen Vernetzung der rechtsextremistischen Szene bestehe. Dass eine Akquise von neuen Mitgliedern und Geldquellen wahrscheinlich sei, beruht auf einer reinen Vermutung oder einem durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht, die nicht genügen, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 PassG zu begründen. Überdies ist ein dahingehender Verdacht ohne weitere hinzutretende Umstände für sich genommen nicht in jedem Fall geeignet, die Anforderungen der Eingriffsnorm zu erfüllen. Ohne eine weitere Begrenzung bestünde die Möglichkeit, u.a. eine Person, die der rechten Szene zugehörig ist, bereits allein aufgrund dieser Zugehörigkeit an einer Ausreise zu hindern, soweit sie sich im Ausland mit Gleichgesinnten trifft und auf diese Weise mit ihnen „vernetzt“. Einer solchen weitgehenden Einschränkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts auf Freizügigkeit, steht die sich aus der Norm unmittelbar ergebende hohe Eingriffsschwelle entgegen. Dafür, dass die geplante Musikveranstaltung für sich genommen etwa Mittel im Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sein soll, findet sich im vorgelegten Verwaltungsvorgang keine hinreichende Grundlage. Dies wird nicht einmal behauptet. In dem Verwaltungsvorgang finden sich insbesondre keine Angaben dazu, wie die Musikveranstaltung und die Teilnahme des Antragstellers bzw. seiner Band von den tschechischen Behörden bewertet wird. Es ist auch nicht bekannt und in der Kürze der Zeit durch das Gericht nicht aufklärbar, ob auf der Musikveranstaltung politische Reden gehalten werden sollen. Demnach ist auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht erkennbar, dass die Teilnahme des Antragstellers eine relevante Außenwirkung haben wird, die geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise zu beschädigen, die in ihrer Erheblichkeit einer Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit nahekommt (vgl. im Falle einer rechtsextremistischen Kampfveranstaltung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2023 – 19 B 464/23 –, Rn. 12, juris). Dass einer der insgesamt sechs herausgebrachten Tonträger der Band „K.“, hier das Album „A.“, durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) mit der Begründung indiziert worden ist, die Texte würden zum Rassenhass anreizen und Gewalt verherrlichen, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Kammer liegen die Gründe der der Entscheidung nicht vor. Sie sind insbesondere nicht den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung vom 12. Februar 2020 (Bekanntmachung Nr. 2/2020) ist lediglich zu entnehmen, dass die Aufnahme in Teil A der Liste gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Nummer 1 JuSchG erfolgte. Nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen war eine Aufnahme zulässig, wenn Träger- und Telemedien geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden. Dass die Indizierung aufgrund von rechtsextremistischen oder volksverhetzenden Darstellungen erfolgte, ist hieraus nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des VG Köln vom 24. November 2020 (– 10 K 1309/20 –, juris). Der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich bereits grundlegend von den Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens. Von einer Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland durfte die Beklagte im dortigen Verfahren ausgehen, weil der Auftritt des dortigen Klägers mit seiner Rechtsrockband in Budapest genau am 8. Februar 2020 erfolgen sollte. An diesem sog. „Tag der Ehre“ gedenken Anhänger und Mitglieder der rechtsradikalen Szene aus ganz Europa Mitgliedern der Waffen-SS und der an ihrer Seite kämpfenden ungarischen Soldaten, die am 11. Februar 1945 erfolglos versucht hatten, den Belagerungsring der Roten Armee um Budapest zu durchbrechen. Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht im Ansatz erkennbar. Auf eine solche bezieht sich auch die Antragsgegnerin nicht. Gleiches gilt für die in der Antragserwiderung herangezogene Entscheidung des VG Düsseldorf vom 9. Dezember 2016 (– 10 L 3365/16–, juris). Anders als dort sind vorliegend keine Erkenntnisse dazu vorhanden, dass der Antragsteller sich militärisch gegen die Bevölkerung eines Drittstaates wenden möchte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 S. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der unmittelbar zeitlich bevorstehenden Veranstaltung wird die Entscheidung in der Hauptsache im Ergebnis vorweggenommen, sodass der Streitwert nicht – wie sonst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich – zu halbieren war.