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Beschluss

1 B 120/21 MD

VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die nach aller Voraussicht unterlegen gewesen wäre. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre nach aller Voraussicht zulässig und begründet gewesen. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO davon abhängig, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund). Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. August 2011 – 1 M 65/11 –, juris). Gemessen daran hätten die Antragsteller nach aller Voraussicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn die Antragsgegnerin hat mit der Bestätigung des zweiten Impftermins aller Voraussicht nach die Durchführung der zweiten Impfung verbindlich zugesagt. Dabei wäre voraussichtlich allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Online-Buchung abzustellen. Denn ausweislich der Online-Reservierung für Impftermine im Impfzentrum E-Stadt (https://impfzentrum.termin-direkt.de/public/) wird dort lediglich eine Reservierung eines Termins für die Erstimpfung vorgenommen, ohne dass hierin eine verbindliche Zusage der Durchführung der Erstimpfung liegt. Vielmehr bedeutet die Bestätigung eines gebuchten Termins per E-Mail keine Bestätigung der jeweils aktuell gültigen Voraussetzungen für die Impfung, die erst vor Ort am Tag der Impfung überprüft werden. Allerdings hätte eine rechtsverbindliche Zusage der Durchführung des zweiten Impftermins voraussichtlich mit der Bestätigung des zweiten Termins nach Durchführung der Erstimpfung vorgelegen. Die Zusage ist als allgemeines Instrument der Verwaltung anerkannt. Es handelt sich um die verbindliche öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung im Hinblick auf ein bestimmtes künftiges Verhalten. Ihr Ziel ist es, dem Bürger Planungssicherheit in Bezug auf das künftige Verhalten der Verwaltung zu geben; insoweit dient sie – wie auch die speziellere Zusicherung – der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und dem Vertrauensschutz. Die wirksame Zusage begründet deshalb für ihren Inhaber einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf das zugesagte Verhalten, und zwar selbst dann, wenn das Gesetz einen solchen Anspruch gerade nicht vorsieht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 38 Rn. 6). Die Selbstverpflichtung erfolgt durch Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, also der Äußerung des auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Die Zusage erfordert einen erkennbaren Rechtsbindungswillen der Behörde. Ob er vorliegt, ist durch Auslegung gemäß den zu §§ 133, 154 BGB entwickelten Grundsätzen zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen oder den inneren Willen des erklärenden Behördenvertreters an, sondern auf den objektiven Erklärungswert. Die Behörde muss unzweifelhaft zu erkennen geben, dass sie sich bindend verpflichten will (vgl. Schoch/Schneider VwVfG/Schröder, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 38 Rn. 13, 14). Wie dem Gericht bekannt ist, erfolgt die Vergabe von Terminen für die Zweitimpfung im Impfzentrum der Antragsgegnerin schriftlich auf dem Bogen, mit dem die Durchführung der Erstimpfung durch den ausführenden Arzt – der insoweit zugleich erkennbar für die Antragsgegnerin, die das Impfzentrum betreibt, nach außen tätig wird – dokumentiert wird. Seitens der Antragsteller konnte diese Bestätigung des zweiten Impftermins bei summarischer Prüfung ausschließlich als verbindliche Zusage der Antragsgegnerin zur Durchführung der Zweitimpfung verstanden werden. Dies gilt umso mehr, als allgemein bekannt war und ist, dass üblicherweise über das Online-Buchungsportal nur Termine für die Durchführung der Erstimpfung angeboten werden, nach deren Durchführung für die Zweitimpfung der Termin vor Ort vereinbart wird, ohne dass es einer erneuten Terminbuchung bedarf. Dem hätte die Antragsgegnerin nach aller Voraussicht auch nicht erfolgreich mit dem Argument begegnen können, dass aufgrund der begrenzten Impfkapazitäten auch eine Begrenzung des Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen einhergehen könne. Denn losgelöst davon, dass die Antragsteller auch nach der Bewertung der Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Erstimpfung sämtliche Voraussetzungen für die Impfung im Impfzentrum E-Stadt erfüllt haben, war bei summarischer Prüfung gerade in Anbetracht der Impfstoffknappheit der besondere Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass die bereits begonnene zweistufige Impfung durch die Antragsgegnerin auch innerhalb des dafür vorgesehenen maximalen Zeitrahmens durchgeführt werden würde. Der Antragsgegnerin war bei Durchführung der Erstimpfung insbesondere auch bekannt, dass die Antragsteller keinen Wohnsitz in E-Stadt haben. Ihr musste nach durchgeführter Erstimpfung folglich auch bekannt sein, dass eine Stornierung des Zweittermins ohne Weiteres dazu führen könnte, dass die Antragsteller – aufgrund der allgemein üblichen Terminvergabepraxis – nicht innerhalb des empfohlenen Zeitabstands einen anderweitigen Einzeltermin für die Durchführung der Zweitimpfung erhalten könnten. Dies hätte wiederum dazu geführt, dass der zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erforderliche Impfschutz nur unvollständig gewesen bzw. gänzlich entfallen wäre. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Belange der Antragsteller hat die Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung mit Abschluss der Erstimpfung und Bestätigung des Termins zur Zweitimpfung eine rechtliche Sonderverbindung begründet, in deren Rahmen sich die Antragsgegnerin objektiv zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zur Durchführung der Zweitimpfung unter Einhaltung der selbstgewählten Verwaltungspraxis verpflichtet hat. Die gilt bei summarischer Prüfung umso mehr, als die Möglichkeit der Online-Buchung von Terminen für die Erstimpfung ursprünglich nicht für einen beschränkten Personenkreis vorgesehen war, sondern erkennbar auch Personen mit Wohnsitz außerhalb Magdeburgs zugänglich sein sollte. Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller im Zeitpunkt der Erstimpfung mit der späteren Beschränkung des Kreises "impfberechtigter Personen" durch die Antragsgegnerin hätten rechnen können oder müssen. Insoweit hätte die Antragsgegnerin voraussichtlich auch nicht mit Erfolg einwenden können, dass in den meisten Kommunen eine Vergabe der Impftermine nach dem Wohnortprinzip beschränkt werde. Ob eine solche Vorgehensweise grundsätzlich zulässig ist, kann hier offenbleiben. Allerdings könnte eine entsprechende Regelung bei summarischer Prüfung aus den vorgenannten Gründen zumindest nicht rückwirkend und anspruchsbeseitigend in schon begonnene zweistufige Impfungen eingreifen. Die Knappheit von Impfstoffen war darüber hinaus keine neue, überraschende Tatsache, sondern der Antragstellerin von Anfang an bekannt; zumal der Bundesgesetzgeber gerade vor dem Hintergrund der nur unzureichend verfügbaren Impfstoffe die CoronaImpfV erlassen hatte. Es sind bei summarischer Prüfung auch keine sonstigen Änderungen der Sach- oder Rechtslage erkennbar, die die Selbstbindung der Antragsgegnerin und somit den Anspruch der Antragsteller nachträglich hätten entfallen lassen können. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist – wie ausgeführt – bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Auch hätte die Stornierung des zweiten Impftermins voraussichtlich keinen wirksamen Widerruf der Zusage (§ 38 Abs. 2 VwVfG analog i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) dargestellt. Denn ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl hätte bei summarischer Prüfung schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Interessen der Antragsteller denen der Allgemeinheit und auch denen der Einwohner Magdeburgs gleichwertig gewesen wären. Es dürfte überdies im Interesse der Allgemeinheit sein, dass möglichst viele "impfwillige" Personen auch schnellstmöglich gegen das Corona-Virus geimpft werden, um eine effektive Eindämmung des Virus erreichen zu können. Die Antragsteller hätten voraussichtlich auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Sie haben insbesondere mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 09.06.2021 glaubhaft gemacht, dass sie sich erfolglos anderweitig um Termine für die Zweitimpfung bemüht haben. Ihnen hätten danach nach aller Voraussicht ohne eine Entscheidung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu ihren Gunsten besonders schwerwiegende Nachteile gedroht, nämlich die Beeinträchtigung bzw. der Wegfall des Impfschutzes und die weitere Folge einer nichtabsehbaren Möglichkeit des erneuten Beginns mit einer zweistufigen Impfung. Die von den Antragstellern nicht unmittelbar nach der telefonischen Vereinbarung eines Impftermins in Haldensleben, sondern nach Durchführung der zweiten Impfung abgegebene Erledigungserklärung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Zweitimpfung für die Antragsteller auch als umgehend zu bewerten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 GKG. Von der im Verfahren zur Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Halbierung des Streitwertes hat die Berichterstatterin im Hinblick auf die faktisch begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.