Urteil
1 A 310/17
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Beförderung von tierischen Nebenprodukten ist eine kurzfristige, jedenfalls nicht mehrtägige Unterbrechung des Transportvorganges, die nicht mit einem regelmäßigen Entleeren bzw. Wechsel der Transportbehältnisse verbunden ist, nicht als „Lagern“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) 1069/2009 (juris: EGV 1069/2009) anzusehen.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beförderung von tierischen Nebenprodukten ist eine kurzfristige, jedenfalls nicht mehrtägige Unterbrechung des Transportvorganges, die nicht mit einem regelmäßigen Entleeren bzw. Wechsel der Transportbehältnisse verbunden ist, nicht als „Lagern“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) 1069/2009 (juris: EGV 1069/2009) anzusehen.(Rn.24) Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16.05.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 82, zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 19.06.2020, BGBl. I S. 1328, nachfolgend: TierNebG) gestützte Anordnung des Beklagten ist rechtswidrig. Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Beklagte als zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Damit sind insbesondere auch die in der VO (EG) Nr. 1069/2009 enthaltenen Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellen die hier streitigen Beladungsprozesse in der Halle in C-Stadt kein Lagern i. S. d. Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte vom 21.10.2009, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.06.2019, S. 1, nachfolgend VO (EG) Nr. 1069/2009 dar, welche einer Zulassung (Genehmigung) durch die zuständige Aufsichtsbehörde bedürfen. Eine solche Zulassung liegt hier unstreitig nicht vor. Hierbei ist zunächst voranzustellen, dass auch nach den Feststellungen des Beklagten nur sog. Kategorie-3-Material im Sinne von Art. 10 VO (EG) Nr. 1069/2009 in Rede steht, welches nach den vorliegenden Unterlagen nicht mit (nicht gefährlichem) Abfall versetzt ist. Sofern nach Auffassung des Beklagten allein der Umstand maßgeblich sein soll, dass durch eine vorsätzliche Handlung des Transporteurs ein Stillstand des zu transportierenden Gutes hervorgerufen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber gemäß Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 tierische Nebenprodukte (ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen; Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung) nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien eingestuft hat. Der Beklagte stützt seine Auffassung, dass der Begriff des „Lagerns“ i. S. d. Art. 24 Abs. 1 Buchst. i VO (EG) Nr. 1069/2009 in Abgrenzung zur „Beförderung“ so auszulegen sei, dass jede vorsätzlich durch den Beförderer herbeigeführte Unterbrechung des Transportvorganges, unabhängig von deren zeitlichen Dauer, ein Lagern von tierischen Nebenprodukten im vorgenannten Sinne darstellt, auf den Sinn und Zweck der Verordnung, wie er sich aus der zweiten Vorbemerkung zu der Verordnung ergebe. Ziel der Verordnung sei die Verwirklichung des Vorsorgeprinzips und es sei daher eine umfassende Auslegung des Begriffs des „Lagerns“ erforderlich (allgemein zur Verwirklichung des Vorsorgeprinzips bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte: BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 3 C 29.13 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.04.2018 – 3 L 5/17 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2013 - 9 S 882/12 -, juris). In der vom Beklagten zitierten Vorbemerkung zur Verordnung heißt es: „Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Milcherzeugnissen, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffenden Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.“ In dieser Vorbemerkung wird allerdings nur das allgemeine Ziel der Verordnung formuliert und nicht hinsichtlich des unterschiedlichen Risikopotentials der verschiedenen Kategorien der tierischen Nebenprodukte differenziert. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 23.05.2019 - C-634/17 - „ReFood“ zu Kategorie-3-Material und dessen Beförderung ausgeführt (Rdnr. 39): „Zunächst ist hervorzuheben, dass es sich bei den tierischen Nebenprodukten, um die es im Ausgangsverfahren geht, um Küchenabfälle aus den Niederlanden handelt, die in Deutschland weiterverarbeitet und in einer Biogasanlage verwertet werden sollten. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1069/2009 fallen diese Nebenprodukte in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie stellen gemäß Art. 10 Buchst. p dieser Verordnung Material der Kategorie 3 dar, wobei, wie sich aus dem 29. Erwägungsgrund und einer Gesamtschau dieser Verordnung ergibt, die tierischen Nebenprodukte dieser Kategorie als am wenigsten gefährlich gelten.“ Weiter heißt es dort (Rdnr. 41 f.): „Im Hinblick auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 1013/2006 ist erstens festzustellen, dass trotz seines Wortlauts der Transport oder die Verbringung tierischer Nebenprodukte nach keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 1774/2002 (die Vorgängervorschrift zur Verordnung (EG) 1069/2009) einer „Zulassung“ bedurfte. So unterlag zum einen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1774/2002 die Versendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2, von verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und von verarbeitetem tierischem Eiweiß einer „Genehmigung“ des Bestimmungsmitgliedstaats, während für den Transport tierischer Nebenprodukte der Kategorie 3 eine solche Genehmigung nicht erforderlich war. Zum anderen betraf das in den Art. 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung Nr. 1774/2002 vorgesehene Zulassungserfordernis Zwischenbehandlungsbetriebe, Lagerbetriebe, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen und Kompostieranlagen, Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen. Ferner sehen die Art. 21 bis 23 der Verordnung Nr. 1069/2009 zwar für die Beförderer tierischer Nebenprodukte eine Reihe spezieller Verpflichtungen, u. a. eine Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen Behörde, vor, die Tätigkeit der Beförderung unterliegt jedoch keinem Zulassungsverfahren. So gilt Art. 24 dieser Verordnung, der von den Betreibern der Anlagen oder Betriebe, die eine der dort genannten Tätigkeiten ausüben, eine Zulassung verlangt, nicht für die Tätigkeit der Beförderung. Zudem setzt Art. 48 Abs. 1 dieser Verordnung für die Versendung von Material der Kategorien 1 und 2 sowie bestimmter Folgeprodukte dieses Materials von einem Mitgliedstaat in einen anderen zwar voraus, dass die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Sendung annimmt, sieht jedoch kein Verfahren der „Zulassung“ vor.“ Allgemein mit der Zielsetzung der VO (EG) Nr. 1069/2009 hat sich der Europäische Gerichtshof in zwei Entscheidungen befasst, welche sich insbesondere zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der abfallrechtlichen Verordnungen und der hier streitigen Verordnung über tierische Nebenprodukte verhalten. So heißt es in dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23.05.2019, C-634/17, „ReFood“ (Rdnr. 49 f.): „Wie es in den Erwägungsgründen 5 und 6 der Verordnung Nr. 1069/2009 heißt, soll mit dieser zum einen ein kohärenter und umfassender Rahmen für die Hygienevorschriften u. a. bezüglich des Transports tierischer Nebenprodukte festgelegt werden, die dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, das tierische Nebenprodukte bergen, wenn sie während ihres Lebenszyklus von der Sammlung bis zu ihrer Verwendung oder Beseitigung von den Unternehmen behandelt werden, angemessen sind und die dabei entstehenden Risiken für die Umwelt ebenfalls berücksichtigen. Zum anderen zielt die Verordnung Nr. 1069/2009, wie aus ihren Erwägungsgründen 57 und 58 hervorgeht, zur Sicherstellung der Kohärenz der Unionsvorschriften auch darauf ab, das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften dieser Verordnung und den Unionsvorschriften über Abfälle, insbesondere der Verordnung Nr. 1013/2006, in Bezug auf die Ausfuhr, die Einfuhr und die Verbringung tierischer Nebenprodukte zwischen zwei Mitgliedstaaten zu klären. In diesem Bemühen um Verhältnismäßigkeit und Kohärenz wurden mit der Verordnung Nr. 1069/2009 Regeln aufgestellt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die der Transport der verschiedenen Kategorien von tierischen Nebenprodukten je nach deren Gefährlichkeit birgt, indem der Transport tierischer Nebenprodukte der Kategorie 3 in Anbetracht ihrer geringeren Gefährlichkeit weniger strengen Regeln unterworfen wird, und die Anwendung der in der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen strengeren Regeln wurde den Verbringungen der gefährlichsten Abfälle vorbehalten. Daher sieht die Verordnung Nr. 1069/2009 hinsichtlich des Transports tierischer Nebenprodukte der Kategorie 3 von einem Mitgliedstaat in einen anderen – abgesehen von den allgemeinen Pflichten in Bezug auf Rückverfolgbarkeit der tierischen Nebenprodukte und Registrierung von Unternehmern nach den Art. 22 und 23 – im Wesentlichen lediglich in Art. 21 Abs. 2 vor, dass die Unternehmer sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier oder in bestimmten Fällen durch eine Gesundheitsbescheinigung begleitet werden.“ In Bezug auf Gemische von tierischen Nebenprodukten mit (nicht gefährlichen) Abfällen hat der Europäische Gerichtshof zur Zielsetzung der Verordnung ausgeführt (Urt. v. 03.09.2020, C-21/19 u. a., „XN, YO, P. F. Kamstra Recycling BV“, Rdnr. 58): „Der Unionsgesetzgeber wollte also mit der Verordnung Nr. 1069/2009, die nach der Verordnung Nr. 1013/2006 erlassen wurde, einen vollständigen Regelungsrahmen für den Transport tierischer Nebenprodukte schaffen und die Verbringung der erfassten tierischen Nebenprodukte der Anwendung der Verordnung Nr. 1013/2006 entziehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Urteil vom 23. Mai 2019, ReFood, C-634/17, EU:C:2019:443, Rn. 56). Daraus folgt, dass – wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – die Absicht des Unionsgesetzgebers darin bestand, alle Verbringungen tierischer Nebenprodukte, einschließlich der Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die mit Abfällen vermischt wurden, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1069/2009 einzubeziehen, während die Verbringung von Gemischen aus tierischen Nebenprodukten und gefährlichen Abfällen unter die Sonderregelung der Verordnung Nr. 1013/2006 fallen sollte.“ Der vorgenannten Rechtsprechung ist zwar zu entnehmen, dass der der VO (EG) Nr. 1069/2009 zugrundeliegende Vorsorgegrundsatz auf eine Verringerung sämtlicher mit tierischen Nebenprodukten verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sowie auf den Schutz der Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette gerichtet ist. Dieser Vorsorgegrundsatz ist in der VO (EG) Nr. 1069/2009 für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte dergestalt verwirklicht worden, dass diese Produkte auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt worden sind, die ihre Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln, wobei tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte mit hohem Risiko nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden sollen und deren Nutzung nur bei geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden soll. Den vorgenannten Entscheidungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Vorsorgeprinzip dazu zwingt, den Begriff des „Lagerns“ so weit auszulegen, dass möglichst viele Tätigkeiten, die einen Zusammenhang mit der Beförderung von tierischen Nebenprodukten, insbesondere dem vom Verordnungsgeber als weniger gefährlich angesehenen Kategorie-3-Material aufweisen, einem Zulassungszwang unterworfen werden können. Der Europäische Gerichtshof führt vielmehr aus, dass die VO (EG) Nr. 1069/2009 von dem Bemühen um Verhältnismäßigkeit und Kohärenz geprägt sei und Regeln aufgestellt werden sollten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die der Transport der verschiedenen Kategorien von tierischen Nebenprodukten je nach deren Gefährlichkeit birgt. Die Begriffe des „Lagerns“ und „Beförderns“ werden in der VO (EG) Nr. 1069/2009 selbst nicht definiert. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch nationaler Gerichte zur Auslegung dieser Begriffe in der VO (EG) Nr. 1069/2009 liegt nicht vor. Der Europäische Gerichtshof hat sich bisher nur zur Auslegung der Begriffe „Lagern“, „Zwischenlagern“ und „zeitweiliges Lagern“ im Abfallrecht geäußert (vgl. EuGH, Urteil v. 18.04.2002 – C-9/00 –, juris). Es heißt dort aber lediglich (Rdnr. 42 f.): „Insoweit genügt die Feststellung, dass die in den Anhängen II A Punkt D 15 und II B Punkt R 13 enthaltene Regelung, wonach die Verfahren der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen die Zwischenlagerung, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung, umfassen, notwendigerweise bedeutet, dass zwischen der zeitweiligen Lagerung und der Zwischenlagerung zu unterscheiden ist. So ist die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Anhang II A Punkt D 15 und in Anhang II B Punkt R 13 heißt es ferner, dass die zeitweilige Lagerung vor dem Einsammeln erfolgt, das nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442 der erste von den zur Abfallbewirtschaftung gehörenden Vorgängen ist.“ Es lässt sich nach Überzeugung des Gerichts aus den Regelungen und der Rechtsprechung zu den nationalen Rechtsgebieten, welche den Transport von potentiell gefährlichen Gütern zum Gegenstand haben und welche z. T. auf unionsrechtlichen Grundlagen beruhen, schließen, dass das hier in Rede stehende Umladen von tierischen Nebenprodukten von einem Fahrzeug in ein anderes nicht als „Lagern“ im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der VO (EG) Nr. 1069/2009 anzusehen ist. Die Rechtsprechung hat sich zunächst bereits wiederholt mit dem Status von stationären Einrichtungen beschäftigt, in oder an denen bestimmte (gefährliche) Transportgüter von einem Transportmedium auf ein anderes Medium umgeladen worden sind. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich in einer Entscheidung zu einer Flüssiggas-Umfüllstelle der damaligen Bundesbahn (OVG Niedersachsen, Urt. v. 16.12.1992 – 7 L 3734/91 –, juris) mit der Problematik befasst. Streitpunkt in diesem Verfahren war, ob der Betrieb einer Flüssiggas-Umfüllstation auf einem Güterbahnhof noch dem Beförderungsvorgang zuzurechnen ist (dann Eigenzuständigkeit der Bundesbahn nach damaligem Recht) oder durch den zeitweiligen Aufenthalt der Kesselwagen bis zum Befüllung der Tanklastwagen ein „Lagern“ gegeben ist (dann genehmigungsbedürftige Anlage nach BImSchG). Es hat dort ausgeführt: „Die Umfüllstellen sind mithin zwingend notwendiger Bestandteil des Bahnbetriebes, soweit er derartige Transportleistungen von Ort zu Ort erfasst. Auf die Dauer des Entladevorganges kommt es für die Einstufung der Umfüllstelle als Anlage i. S. v. § 38 BBahnG nicht an. Durch § 7 Abs. 1 der „VO über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)“ i. d. F. der Bek. vom 10.06.1991 (BGBl I S. 1225) werden der Beigeladenen als Beförderer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GGVE) auch „bei zeitweiligem Aufenthalt von gefährlichen Gütern im Verlaufe der Beförderung“ bestimmte Pflichten auferlegt. Hiervon erfasst wird auch der zeitweilige Aufenthalt an Belade-, Umlade- und Entladestellen. Eine zeitlich genau fixierte Bestimmung des Begriffs des „zeitweiligen Aufenthalts“ enthält die GGVE nicht. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass die Zuständigkeit des Beförderers nach der zitierten Bestimmung jedenfalls so lange gegeben ist, wie sich der Aufenthalt bei vernünftiger Betrachtungsweise im Einzelfall noch als dem Entladen dienend darstellt. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Verweildauer von bis zu fünf Tagen daraus resultiert, dass regelmäßig nur ein Tanklastzug zur Entleerung des Kesselwagens eingesetzt wird und dieser erst nach Auslieferung der Ware an einen bei Anlieferung des Flüssiggases feststehenden Abnehmerkreis erneut befüllt werden kann. Das Entladen vollzieht sich mithin unter den gegebenen Bedingungen so zügig wie möglich.“ Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte hinsichtlich eines Container-Umschlagterminals zu klären, ob die Umladevorgänge in dieser Anlage im Hinblick auf die Gefahrstoffverordnung bzw. das Immissionsschutzrecht als „Befördern“ oder „Lagern“ anzusehen sind. Es wird dort ausgeführt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.06.2005 – 8 A 3745/03 –, juris): „Eine zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße bzw. der Schiene (oder anderen Verkehrswegen) im Sinne der genannten Bestimmung ist anzunehmen, wenn ein transportbedingtes Abstellen der Güter im Rahmen der Beförderung vorliegt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass ein funktionaler, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang des Zwischenlagerns mit dem Transport besteht. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: Das Tatbestandsmerkmal der „Zwischenlagerung“ erfordert bereits ausgehend von seinem Wortlaut, dass es sich nicht um eine endgültige Lagerung handeln darf, sondern nur um eine solche, die sich als Unterbrechung eines (Beförderungs-)Vorgangs darstellt. Aus der Systematik, nämlich der Stellung des Satzteils „und deren zeitlich begrenzte Zwischenlagerung“ zwischen „Beförderung“ und „auf der Straße ....“ ergibt sich, dass die Zwischenlagerung im Zusammenhang mit der Beförderung auf den genannten Verkehrswegen stehen muss. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen für ein Verständnis, wonach die Zwischenlagerung im Zusammenhang mit dem Transport steht: Mit ihr soll ein transportbezogenes Abstellen des Beförderungsguts von eigenständigen Lagerungsvorgängen abgegrenzt werden, um eine klare Schnittstelle zwischen dem Störfallrecht auf der einen und dem Gefahrgutbeförderungsrecht auf der anderen Seite herzustellen. Dementsprechend liegt nach der den Begriff der Beförderung im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBefG - bestimmenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 GGBefG ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. (…) Ist für die Beurteilung des erforderlichen funktionalen Zusammenhangs der Zwischenlagerung mit dem Transport mithin eine Abgrenzung zu einer eigenständigen, aus anderen Gründen erfolgenden Lagerung vorzunehmen, kann die Zwischenlagerung etwa dann nicht mehr als transportbedingt angesehen werden, wenn der Ort der Lagerung Destination des Transportguts und der Beförderer Versender oder (endgültiger) Empfänger des Transportguts ist. Von der Transportbedingtheit der Zwischenlagerung kann im Weiteren nur dann ausgegangen werden, wenn der Beförderer keine Verwahrungsvereinbarung geschlossen und keinen Verwahrungs- oder Bevorratungswillen hat. Ferner müssen Beförderungspapiere vorliegen, die Bestimmungsort und Anschlusstransportmittel ausweisen; das Transportgut darf - von erforderlichen Kontrollen und von Defekten abgesehen - auch nicht geöffnet und erst recht nicht bearbeitet werden. (…) Die Frage, ob der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Transport, auf den das Tatbestandsmerkmal „zeitlich begrenzt“ besonders hinweist, gewahrt ist, ist für den Regelfall orientiert an der „24-Stunden-Regel“ zu beantworten, wie sie in § 3 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) normiert ist. Allerdings ist diese Regel nicht als starre Grenze zu begreifen; daneben sind die Verhältnisse des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. (…) Eine starre zeitliche Grenzziehung im Sinne der „24-Stunden-Regel“ ist weder in Art. 4 lit. c RL 96/82/EG noch in der StörfallVO oder den Materialien hierzu enthalten, weshalb diese nur als Anhaltspunkt dienen kann. Soweit der Verordnungs- oder Gesetzgeber sich zum Verständnis des Begriffs der zeitlichen Transportunterbrechung geäußert hat, ist zwar klargestellt worden, dass es eine zeitliche Grenze geben muss, gleichzeitig aber eine verbindliche Festlegung gerade vermieden worden. Die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls trägt der Vielgestaltigkeit denkbarer Transportkonstellationen, Örtlichkeiten und möglichen Gründe für Verzögerungen bei der (Weiter-)Beförderung Rechnung. Führte jede Überschreitung der „24-Stunden-Regel“ dazu, dass eine transportbedingte Zwischenlagerung ausschiede, könnte in Anlagen mit einer Vielzahl von Beförderungsfällen die Regel praktisch nicht eingehalten werden, denn Verzögerungen im Verlauf der Beförderung lassen sich nicht verlässlich ausschließen.“ Im Abfallrecht wird „Lagern“ als das vorübergehende Aufbewahren von Abfällen an einem Ort mit einem eigenständigen Gewicht, ohne feste zeitliche Grenze definiert. Der Begriff des Lagerns wird mit dem des Zwischenlagerns gleichgesetzt. Das Lagern von Abfällen ist abzugrenzen einerseits zur Ablagerung und andererseits von dem Bereitstellen von Abfällen. Von dem Ablagern unterscheidet sich das Lagern durch seine von vornherein zeitlich begrenzte Dauer. Eine Lagerung liegt insoweit vor, wenn die Aufbewahrung lediglich der Überbrückung eines Zeitraumes bis zur weiteren Verwertung bzw. Beseitigung dient, während die Ablagerung grundsätzlich auf eine dauerhafte Aufbewahrung bzw. Ausschleusung des Abfalls aus dem Stoffkreislauf gerichtet ist. Dient die Aufbewahrung der Abfälle lediglich dazu, sie für eine Überlassung bereitzustellen, dann liegt keine Zwischenlagerung vor. Ebenfalls liegt keine Lagerung vor, wenn eine Anlage einzig der Beförderung dient, indem dort lediglich ein den Beförderungsvorgang nur kurzzeitig unterbrechendes, bloßes Umladen von Abfällen auf andere Transportmittel stattfindet (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 35 KrWG, Rdnr. 25; HessVGH Kassel, Beschl.?v. 12. 03. 1996 – 14 TH 2775/94; OVG Niedersachsen, Beschl.?v. 04.01. 2005 – 7 ME 249/04). Im Wasserrecht ist bei Transportvorgängen ein „Lagern“ nicht schon dann gegeben, sobald der wassergefährdende Stoff sich nicht mehr in Bewegung befindet, z. B. bei kurzen Transportpausen (Halt eines Güterzuges vor einem Signal, auf einem Bahnhof; nachts abgestellter Straßentankwagen), sondern erst, wenn nach der Verkehrsanschauung der Transport tatsächlich unterbrochen ist, d. h. der Schwerpunkt mehr auf dem „Aufbewahren“ als auf dem „Fortbewegen“ liegt. Der Gedanke der Beförderungskette liegt auch der Regelung in § 2 Abs. 2 GGBefG zugrunde, durch die die Anwendungsbereiche von Umgangs- und Gefahrgutrecht klarer abgegrenzt werden sollten. Die Beförderung umfasst danach nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung im Sinn des § 2 Abs. 2 GGBefG liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. Andererseits zeigt die Ausnahmevorschrift in § 63 Abs. 2 Nr. 2 a WHG (kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport), dass auf eine zeitliche Begrenzung nicht verzichtet werden kann. Bei der Beförderung von Gefahrstoffen ist ohnehin § 2 Abs. 5 GefStoffV zu beachten, der auch bei der Bereitstellung zur Beförderung von einem Lager ausgeht, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag – ist dieser ein Samstag, so verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag – erfolgt (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand: August 2019, § 62 WHG Rdnr. 98). Es lässt sich zusammenfassend feststellen, dass bei der Beförderung von potentiell gefährlichen Gütern eine kurzfristige, jedenfalls nicht mehrtägige Unterbrechung des Transportvorganges, die nicht mit einem regelmäßigen Entleeren bzw. Wechsel der Transportbehältnisse verbunden ist, nicht als „Lagern“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften zu erachten ist. Gemessen an diesen für das nationale Recht entwickelten Grundsätzen handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Umladegeschehen in der Halle in C-Stadt um Vorgänge, die noch als Beförderung in der Beförderungskette von dem jeweiligen Erzeuger der tierischen Nebenprodukte zu dem Verwertungsbetrieb in A-Stadt in Nordrhein-Westfalen anzusehen sind. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die tierischen Nebenprodukte in irgendeiner Form in der Halle in C-Stadt behandelt worden sind. Auch der Beklagte hat bei seinen Kontrollen nicht feststellen können, dass die tierischen Nebenprodukte in der Halle aus den vom jeweiligen Erzeuger befüllten Transportbehältern ausgeladen worden sind und z.B. in andere Transportbehälter umgeladen worden sind. Nach den Ausführungen der Klägerin verlassen die Transportbehälter mit den tierischen Nebenprodukten nicht den unmittelbaren Bereich der jeweiligen Transportfahrzeuge, vielmehr werden sie direkt von den kleineren Lastkraftwagen, mit welchen die z.T. rollbaren Transportbehälter von den Erzeugern abgeholt werden, in den mit einer Kühleinrichtung versehenen Auflieger von einem Mitarbeiter der Klägerin bzw. den Fahrern umgeladen. Der Beklagte ist diesen Ausführungen der Klägerin nicht näher entgegengetreten. Nachweise, dass die Transportbehälter mit den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 längere Zeit, also etwa über mehrere Tage, außerhalb des Bereichs der Transportfahrzeuge aufbewahrt worden sind, hat der Beklagte nicht vorgelegt. Auch bei den Kontrollen im August 2015 war nicht festgestellt worden, dass Behälter mit dem Kategorie-3-Material (zeitweilig) etwa auf dem Hallenboden abgelagert waren. In der Halle waren nur leere Transportbehälter gelagert, die nach Darstellung der Klägerin in A-Stadt im Kreis Borken desinfiziert und gereinigt und von C-Stadt aus an die Erzeugerbetriebe im Austausch für gefüllte Behälter ausgeliefert werden. Es musste insoweit auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Klägerin nicht nachgekommen werden, zumal sich diese Beweisanträge nicht auf die Klärung von reinen Tatsachenfragen, sondern auch auf Rechtsfragen bezogen haben. Auch der bei den Kontrollen festgestellte Madenbefall der tierischen Nebenprodukte, die sich bei den Kontrollen auf dem Hallenboden befindliche Wasserlachen mit Fliegenmaden sowie der Inhalt der bei den Kontrollen vorgefundenen Handelspapiere (Transportbegleitpapiere) lassen nicht auf ein „Lagern“ schließen. Zunächst muss nach dem EU-einheitlichen Muster für Handelspapiere neben den Daten der Kategorie des Materials, Herkunftsbetrieb, Verarbeitungs- bzw. Verwertungsbetrieb lediglich das Datum des Abtransports aufgeführt werden, wobei sich aus den Handelspapieren nicht ergibt und nach dem Muster auch nicht ergeben muss, wie lange sich das Transportgut in der Halle in C-Stadt befunden hat. Die Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass allein der Madenbefall keinen Schluss auf die Aufenthaltsdauer des Materials in der Halle in C-Stadt gibt, da sich der Madenbefall auch durchaus schon in den Herkunftsbetrieben der Nebenprodukte in Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin und dem östlichen Niedersachsen entwickelt haben kann (bei der Kontrolle am 21.08.2015 herrschten im Raum Magdeburg Tageshöchsttemperaturen von 26 Grad Celsius, https://www.wetterkontor.de/de/wetter/deutschland/rueckblick.asp?id=110&datum0=05.07.2015&datum1=01.08.2015&jr=2020&mo=12&datum=01.09.2015&t=4&part=2). Auch die auf dem Hallenboden vorgefundenen Wasserreste mit Fliegenmaden lassen nicht den Schluss zu, dass dort Transportbehälter längerfristig gelagert worden sind. Bei den Transportbehältern handelt es sich nach den vorgelegten Lichtbildern und den Feststellungen im Kontrollbericht vom 25.08.2015 nicht um luft- bzw. wasserdicht abschließende Behältnisse, sondern überwiegend um übliche Abfallbehälter (240-Liter-Behälter) bzw. sog. Euro-Boxen (600 Liter Fassungsvermögen) mit Kufen, welche mit Hubwagen bewegt werden können. Insoweit ist es plausibel, dass beim Umladen von einem Fahrzeug in ein anderes (unter Umständen mit Maden versetzte) Flüssigkeit auch auf den Hallenboden gelangt ist. Die Kammer weist insofern vorsorglich darauf hin, dass unabhängig von der Frage der Zulassungsbedürftigkeit des streitigen Verladevorganges eventuellen Verstößen gegen hygienerechtliche oder infektionsschutzrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Regelungen begegnet werden kann. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob ein Umladen von mit tierischen Nebenprodukten gefüllten Transportbehältern ein Lagern i. S. d. Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der VO (EG) Nr. 1069/2009 darstellt, ist obergerichtlich nicht geklärt und stellt sich potentiell in einer Vielzahl von Fällen. Sie hat daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Lagerung von tierischen Nebenprodukten in einer Halle in C-Stadt untersagt worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21.08.2015 und am 25.08.2015 fanden in einer Lagerhalle in der U-Straße 5 in C-Stadt Kontrollen der Betriebseinrichtungen durch Beschäftigte des Veterinäramtes des Beklagten statt. Nach dem Protokoll zur Betriebskontrolle vom 21.08.2015 befand sich in der Lagerhalle unter anderem ein auf die Klägerin zugelassener Kühlauflieger. Nach Öffnung der Ladeklappen seien Maden aus dem Fahrzeug gekrochen und auf den Boden gefallen. Es habe sich ein sehr starker Verwesungsgeruch verbreitet. Die Kisten auf dem Fahrzeug seien mit dem Schild „Kategorie-3-Material“ gekennzeichnet gewesen. Hierbei habe es sich um Schlachtabfälle und Fleischreste gehandelt, welche sich ungekühlt im Zustand beginnender Verwesung auf dem Fahrzeugauflieger befunden hätten. Auf dem Boden in der Halle hätten sich Flüssigkeitsansammlungen (ausgelaufene Flüssigkeit aus Transportbehältern mit Maden) befunden. Es hätten Schlagfallen und eine Lebendtierfalle in der Halle gestanden. Zahlreicher Mäuse- und Rattenkot habe sich im Randbereich der Halle befunden. An den Rändern der Halle hätten zahlreiche leere Container, Tonnen und Fässer für Altfett gestanden. Der Sohn des Betreibers der Halle sei vor Ort gewesen. Er habe geäußert, dass der Auflieger tagtäglich durch eine Spedition abgeholt werde. Es seien insgesamt fünf Fahrzeuge unterwegs zur Sammlung von Kategorie-3-Material, dies seien zwei Sattelzüge und drei kleinere Fahrzeuge. Seit ca. einem Jahr finde die Abholung von Kategorie-3-Material unter dieser Adresse statt. Es hat nach den Feststellungen in dem Protokoll in der Halle keinen Wasseranschluss gegeben, weder für Abwasser noch für Reinigungszwecke. Die Rolltore seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht dicht geschlossen gewesen. Somit hätten Schädlinge und Schadnager Zugang zu der Lagerhalle gehabt. Unter dem 23.09.2015 übersandte die Klägerin an den Beklagten eine unter dem 10.11.2004 durch die Bezirksregierung B-Stadt erteilte Zulassung als Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3. Unter dem 02.05.2016 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass beabsichtigt sei, die Lagerung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 an dem Standort in C-Stadt zu untersagen. Die Klägerin sei nicht im Besitz einer entsprechenden Zulassung. Mit Schreiben vom 20.05.2016 führte die Klägerin aus, dass der hier in Rede stehende Vorgang des Umladens von Behältern in C-Stadt den Begriff des „Lagerns“ im Sinne der Verordnung (EG) 1069/2009 nicht erfülle. Das Umladen sei vielmehr Teil des Transportvorganges. Mit Bescheid vom 04.01.2017 untersagte der Beklagte der Klägerin die Lagerung von tierischen Nebenprodukten an dem Standort in C-Stadt. Für den Fall, dass die Klägerin der Verfügung nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld i. H. v. 10.000 € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Grundlage der Anordnung § 12 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte – Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sei. Gemäß dieser Bestimmung könne die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, des TierNebG sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich seien. Damit seien insbesondere auch die in der Verordnung (EG) 1069/2009 enthaltenen Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verkehr bestimmte tierische Nebenprodukte erfasst. Nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) 1069/2009 bedürften Anlagen oder Betriebe, in denen tierische Nebenprodukte gelagert würden, einer behördlichen Zulassung. Für den in Rede stehenden Standort sei weder durch das zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eine Zulassung erteilt, noch sei ein solcher Antrag auf Zulassung gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich um eine zulassungsbedürftige Lagerung. Lagerung bedeute die Aufbewahrung einer Sache, um sie später einem bestimmten Zweck zuzuführen. Auf den Zeitpunkt der Lagerung komme es nicht an. Ob es sich um einen kurzen oder längeren Zeitraum gehandelt habe, sei für eine Lagerung nicht entscheidend. Entscheidend sei vielmehr, dass eine Sache für einen feststellbaren Zeitraum ihrem eigentlichen Zweck vorübergehend entzogen bzw. ihrer bisherigen Verwendung entzogen werde. Die bisherige Verwendung sei der Transport zur Entsorgung gewesen. Diese werde zumindest in den Fällen unterbrochen, in denen nicht eine unmittelbare Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes erfolge und der Transport unmittelbar fortgesetzt werde. Würden tierische Nebenprodukte erst von einem Fahrzeug entladen und in der Halle aufbewahrt, um dann von dort auf ein anderes Fahrzeug verladen zu werden, erfolge eine Lagerung in Form der Zwischenlagerung. Dies gelte auch dann, wenn eine Umladung auf ein Fahrzeug erfolge, der Abtransport sich aber nicht unmittelbar anschließe. Die Lagerung von tierischen Nebenprodukten sei deshalb unter Erlaubnisvorbehalt gestellt worden, weil jede Verzögerung der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten die Gefahr einer Schädigung durch tierische Nebenprodukte vergrößere. Dies sei auch bei einer kurzfristigen Verzögerung des Transportes der Fall. So sei immer dann von einer Lagerung im Sinne der Verordnung auszugehen, wenn es zu einer Verzögerung des Transportes komme, die von dem Besitzer vorsätzlich herbeigeführt werde. Da die Klägerin am Standort in C-Stadt eine Lagerung von Kategorie-3-Material betreibe und nicht im Besitz einer entsprechenden Zulassung sei, sei ihr die Lagerung auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 TierNebG zu untersagen. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, um derartige Verstöße künftig zu unterbinden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Das angedrohte Zwangsgeld sei geeignet und der Höhe nach angemessen, um die Verfügung durchzusetzen. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 17.01.2017 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 16.05.2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen der Ausgangsbehörde verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Genehmigung der Bezirksregierung B-Stadt eine Lagerung von tierischen Nebenprodukten nicht erfasse. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 09.06.2017 rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der streitige Vorgang nicht als zulassungspflichtige Lagerung einzustufen sei. Dies gelte zunächst, soweit der Beklagte meine, durch die Umladung würden die tierische Nebenprodukte ihrem eigentlichen Zweck vorübergehend entzogen bzw. ihrer bisherigen Verwendung entzogen. Der Zweck des Vorganges sei allerdings nach wie vor die schadlose Beseitigung bzw. Verwertung der tierischen Nebenprodukte in ihren Anlagen. Dieser Zweck ändere sich nicht durch das Umladen der Produkte, die sich in entsprechenden Behältern befänden. Durch dieses Umladen werde der Entsorgungsvorgang nicht unterbrochen, er sei vielmehr Teil des Beförderungsvorganges. Die Gefahr einer Schädigung der tierischen Nebenprodukte bestehe infolge dieser Umladung nicht. Die Abgrenzung von Beförderung und Lagerung sei gesetzlich nicht geregelt. Dieselbe Problematik tauche auch im übrigen Abfallrecht auf. Dort werde im Allgemeinen auf das Gefahrgutrecht zurückgegriffen. Dort sei eine Beförderung die Ortsveränderung einschließlich der Übernahme und der Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liege vor, wenn dabei Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) aus oder sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt würden. Da also von der Beförderung auch kleinere transportbedingte Unterbrechungen erfasst würden, die noch dem Beförderungsvorgang zuzuordnen seien, stelle sich die weitere Frage, wann eine Transportunterbrechung in eine Lagerung umschlage. Für den Bereich des Gefahrgutrechtes werde die Bereitstellung zur Beförderung der Lagerung zugerechnet, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolge. Sei dieser ein Samstag, verschiebe sich die Frist auf den nächsten Werktag. Demgemäß werde im Abfallrecht allgemein vertreten, dass maximal eine bis zu drei Tage andauernde Unterbrechung der Beförderung noch dem Transportvorgang zuzurechnen sei. Erst wenn die Unterbrechung länger dauere, liege eine Zwischenlagerung vor, die ggf. genehmigungspflichtig sei. Zudem finde sich auch in anderen Rechtsgebieten außerhalb des Abfallrechtes und des Gefahrgutrechtes eine Differenzierung zwischen der Lagerung und dem Umschlag von Stoffen bzw. Gegenständen. Im Abfallrecht liege keine Lagerung vor, wenn die Unterbrechung einzig der Beförderung diene, indem dort lediglich ein den Beförderungsvorgang nur kurzzeitig unterbrechendes bloßes Umladen von Abfällen auf andere Transportmittel stattfinde. Ferner werde auf das Anlagenzulassungsrecht verwiesen. In der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung werde der Begriff „Lagerung“ bewusst vom Begriff „Umschlag“ abgegrenzt. Eine Anlage, in der Stoffe oder Gegenstände umgeschlagen werden, sei dementsprechend keine Lageranlage im immissionsschutzrechtlichen Sinne. Eine ähnliche Abgrenzung finde sich auch im Störfallrecht. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass im Tiernebenprodukterecht ein anderes Verständnis zugrunde gelegt werden sollte. Es sei zwar zutreffend, dass tierische Nebenprodukte ein mögliches Risiko darstellten, das auf geeignete Weise begrenzt werden müsse. Diese Ausgangslage liege allerdings ebenso gut bei der Beförderung gefährlicher Güter oder bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle vor. Auch in immissionsschutzrechtlichen Anlagen würden typischerweise Stoffe gehandhabt, die über ein Gefahrpotenzial verfügten, erst recht in Störfallanlagen. Dennoch werde hinsichtlich all dieser Anlagen bzw. in den Rechtsgebieten zwischen dem „Umschlag“ und der „Lagerung“ differenziert. Für die These, dass im Tiernebenprodukterecht ein anderes Verständnis angezeigt sein sollte, liege weder ein normativer Anhaltspunkt vor, noch seien hierfür sonstige Gründe ersichtlich. Dies gelte zumal, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Rohmaterialien der Kategorie 3 handele, also Waren, die nicht etwa hochinfektiös, sondern im Grunde sogar lebensmitteltauglich sein, und die nur aufgrund ihrer Minderwertigkeit aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen und entsorgt würden. Im Übrigen werde auf die Betriebsabläufe in der Betriebsstätte C-Stadt hingewiesen. In der Halle werde arbeitstäglich ein Lastkraftwagen (Kühlfahrzeug) bereitgestellt. Für die Sammeltouren würden kleinere Fahrzeuge eingesetzt, da die Anfallstellen nicht durchweg mit großen Fahrzeugen erreicht werden könnten. Nach der Beendigung der Sammeltour (in der Regel am Nachmittag) fahre das jeweilige Sammelfahrzeug in die Halle ein und rückwärts an den Kühllastkraftwagen heran. Sodann würden die Behältnisse von Fahrzeug zu Fahrzeug umgeladen. Wenn alle Fahrzeuge eingetroffen bzw. umgeladen seien, transportiere der Kühllastkraftwagen die verladenen Behälter zu ihrer Verarbeitungsanlage in A-Stadt/Nordrhein-Westfalen. Dort würden die Behälter entleert, gereinigt und desinfiziert, um dann mit der nächsten Tour wieder zur Betriebsstätte C-Stadt verbracht zu werden. Wichtig sei also, dass eine Verladung von Fahrzeug zu Fahrzeug stattfinde; in der Halle selbst werde kein Material gelagert. Ferner sei wichtig, dass die Verweilzeit des Materials im Lastkraftwagen in Stunden zu bemessen sei. Alle Materialien würden noch am selben Tag abgefahren, es würde also nichts über Nacht gelagert werden. Zudem habe sie den Standort in C-Stadt mittlerweile ertüchtigt. Die Halle sei durch ein Spezialunternehmen begutachtet worden. Beschädigungen des Bodens seien beseitigt worden. Ferner sei ein Sanitärcontainer aufgestellt worden. Der Standort würde zudem regelmäßig durch ein zugelassenes Unternehmen zur Schädlingsbekämpfung begangen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16.05.2017 aufzuheben Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur den Begriff der Lagerung auch in Abgrenzung zum Begriff der Beförderung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1069/2009 nicht näher definierten. Der zweite Erwägungsgrund der vorgenannten Verordnung spreche jedoch für die von ihm vertretene Auslegung. Danach stellten tierische Nebenprodukte unabhängig von ihrer Quelle ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Die Lagerung von tierischen Nebenprodukten sei deshalb unter Erlaubnisvorbehalt gestellt worden, weil jede Verzögerung der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten die Gefahr einer Schädigung durch tierische Nebenprodukte vergrößere. Dies sei auch bei einer kurzfristigen Verzögerung des Transportes der Fall. So sei immer dann von einer Lagerung im Sinne der Verordnung auszugehen, wenn es zu einer Verzögerung des Transportes komme, die von dem Besitzer des Materials vorsätzlich herbeigeführt werde. Im vorliegenden Fall sei zudem nicht von der Klägerin nachgewiesen worden, dass der Beförderungsvorgang nur für ein paar Stunden unterbrochen werde. Hiergegen spreche auch der bei der Kontrolle im August 2015 festgestellte Befall von Fliegenmaden. Auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 11.03.2016 spreche für die vom Beklagten vorgenommene Auslegung. Danach diene die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die durch die bundeseinheitlichen Regelungen hohen Standards unterworfen sei, in erster Linie dazu, ein Ausbreiten von hochkomplexen Tierseuchen durch beispielsweise unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Transport der tierischen Nebenprodukte zu vermeiden. Die Maßnahme sei auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.