Beschluss
1 B 79/16
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0427.1B79.16.0A
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Leitsätze
1. Klagen gegen Bescheide, mit denen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, entfalten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Aus dem Umstand, dass das Gesetz eine Ablehnung eines Antrags auf subsidiären Schutz ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kann aus dem Umstand, dass die Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz als "offensichtlich unbegründet" nach nationalem Recht nicht vorgesehen ist, nicht eine aufschiebende Wirkung hergeleitet werden.(Rn.8)
2. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die negative Bescheidung eines Asylantrags kann nur bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids angeordnet werden. Solche erheblichen Zweifel bestehen grundsätzlich nicht, wenn keine Umstände vorgetragen werden, die eine politische Verfolgung des Asylsuchenden in Niger glaubhaft erscheinen lassen und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnten.(Rn.23)
Auch ist grundsätzlich kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da ein innerstaatlicher Konflikt in Niger nicht gegeben ist.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagen gegen Bescheide, mit denen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, entfalten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Aus dem Umstand, dass das Gesetz eine Ablehnung eines Antrags auf subsidiären Schutz ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kann aus dem Umstand, dass die Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz als "offensichtlich unbegründet" nach nationalem Recht nicht vorgesehen ist, nicht eine aufschiebende Wirkung hergeleitet werden.(Rn.8) 2. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die negative Bescheidung eines Asylantrags kann nur bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids angeordnet werden. Solche erheblichen Zweifel bestehen grundsätzlich nicht, wenn keine Umstände vorgetragen werden, die eine politische Verfolgung des Asylsuchenden in Niger glaubhaft erscheinen lassen und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnten.(Rn.23) Auch ist grundsätzlich kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da ein innerstaatlicher Konflikt in Niger nicht gegeben ist.(Rn.24) Der Antrag, festzustellen, dass die Klage vom 29.03.2016 aufschiebende Wirkung hat sowie hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die mit Schriftsatz vom 11.04.2016 erklärte Änderung des mit der Antragschrift vom 29.03.2016 ursprünglich gestellten Antrages, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig ist. Denn der Antrag ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes ausgesprochene Abschiebungsandrohung, da gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. §§ 30, 36 Abs. 1 AsylG die hiergegen gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat, wenn – wie hier geschehen – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (s. hierzu im Einzelnen unter II.). In Ansehung dessen hat die mit dem Eilantrag erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich hinsichtlich der als "offensichtlich unbegründet" abgelehnten Anträge auf die Anerkennung der Asylberechtigung (Ziff.2) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides) bereits unmittelbar aus § 80 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz ist eine Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" nach nationalem Recht nicht vorgesehen. § 30 Abs. 1 AsylG beschränkt diese Art der Antragsablehnung ausdrücklich auf Flüchtlingseigenschaft sowie Asylberechtigung. Dennoch ergibt sich eine aufschiebende Wirkung der Klage nicht daraus, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegend als "einfach unbegründet" abgelehnt worden ist (Ziff. 3). Zwar bestimmt § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG für die Fälle der „sonstigen Ablehnung“ - d.h. der Ablehnung als einfach unbegründet – dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mit jedem Asylantrag zugleich die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – das heißt: Flüchtlingsschutz i. S. v. §§ 3 ff. AsylG und subsidiärer Schutz i. S. v. § 4 AsylG – beantragt wird. § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG stellt hierzu klar, dass eine Entscheidung über Zuerkennung oder Ablehnung des internationalen Schutzes nur gemeinsam stattfinden kann. Diese eindeutige formale Verschmelzung im Rahmen der Prüfung des Asylantrages kann – auch in Ansehung der nachfolgenden Ausführungen – nicht dadurch umgangen werden, dass die Bestandteile des internationalen Schutzes im Falle der gerichtlichen Überprüfung der Behördenentscheidung über einen Asylantrag im Hinblick auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung – und nur dahingehend – mit der Begründung, es liege keine nationale Regelung vor, mit der ein Antrag auf subsidiären Schutz als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden könnte, getrennt betrachtet werden (wie hier VG Halle, B. v. 08.03.2016 – 5 B 76/16 HAL -, bislang nicht veröffentlicht; a. A. VG Halle, B. v. 03.03.2016 – 1 B 54/16 HAL und B. v. 22.03.2016 – 1 B 80/16 HAL – bislang nicht veröffentlicht). Denn obgleich die Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. EU v. 29.06.2013, L 180/60 ff., im weiteren VRL) mangels vollständiger fristgerechter Umsetzung seit dem 20.07.2015 nunmehr unmittelbare Wirkung entfaltet, kann der Antragsteller eine aufschiebende Wirkung der Klage nicht erfolgreich aus Art. 46 Abs. 5 VRL herleiten. Hiernach gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Aus Art. 46 Abs. 1, 3 VRL ergibt sich, dass es sich bei dem genannten Rechtsbehelf nicht lediglich um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes handeln kann, sondern – aufgrund der geforderten umfassenden ex-nunc-Prüfung unter Berücksichtigung sowohl von Tatsachen als auch Rechtsfragen – durch das nationale Recht eine Klagemöglichkeit im Hauptsacheverfahren vorzuhalten ist. Sinn dieser Regelung sowie des Art. 46 Abs. 5 VRL ist es, sicherzustellen, dass dem Antragsteller überhaupt ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung zur Verfügung steht, und dass dieser nicht nur „formal“ in den nationalen Gesetzen festgeschrieben wird, ohne dass die Möglichkeit besteht, diesen tatsächlich effektiv wahrnehmen zu können. Dem entspricht die hiesige nationale Rechtslage mit der Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO. Allerdings hat der nationale Gesetzgeber das in Art. 46 Abs. 5 VRL niedergelegte Bleiberecht in der nach Art. 46 Abs. 6 VRL zulässigen Weise eingeschränkt. Art. 46 Abs. 6 VRL sieht in lit. a) u.a. für den Fall einer Behördenentscheidung, die einen Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" ablehnt, die Möglichkeit vor, das Bleiberecht des Asylantragstellers zu beenden, sofern dem Antragsteller zugleich ein gerichtliches Antrags- oder Amtsverfahren gerichtet auf Verschaffung dieses Bleiberechts zugänglich ist. Dem entspricht die nationale Rechtslage in Deutschland, indem sie für den Fall der Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) vorsieht. Dessen ungeachtet richtet sich Art. 46 Abs. 6 Halbsatz 2 VRL nicht an die Mitgliedstaaten, sondern räumt unmittelbar den Gerichten der Mitgliedstaaten die Entscheidungsbefugnis für die von Art. 46 Abs. 6 lit. a)-d) umfassten Fälle ein. Folglich beinhaltet Art. 46 Abs. 6 VRL kein Handlungsgebot für die Mitgliedstaaten, sondern die Pflicht des Richters, das Bleiberecht des Antragstellers sicherzustellen, sofern dies zur Wahrung der (Grund-)Rechte des Antragstellers geboten ist. Die Beschränkung des Bleiberechts im Sinne des Art. 46 Abs. 6 lit. a) VRL setzt voraus, dass ein Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als "offensichtlich unbegründet" oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. a)-g) und lit. i)-j) VRL, also innerhalb der dort vorgesehenen Verfahren, als unbegründet "betrachtet" wird. Art. 32 Abs. 2 VRL räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, einen Antrag im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a)-g) und lit. i)-j) aufgeführten Umstände gegeben ist, als "offensichtlich unbegründet" zu betrachten, sofern dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. auch Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 AsylVfG/ AsylG, Rn 3, nach dessen Ansicht sich die Definition einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ nunmehr ausschließlich aus Art. 31 Abs. 8 VRL ergibt). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 VRL hat abschließenden Charakter. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ zu betrachten und das Verfahren unter Wegfall des Bleiberechts bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu beschleunigen, sieht die Richtlinie nicht vor (VG Düsseldorf, B. v. 15.12.2015 – 5 L 3947/ 15. A -, juris). In Ansehung dessen begegnet die streitgegenständliche Entscheidung des Bundesamtes vom 16.03.2016, mit der der Antrag auf Asylanerkennung sowie der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jeweils als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt und der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt worden sind, keinen rechtlichen Bedenken. Art. 31 Abs. 8 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten unter den dort abschließend genannten Umständen u.a. die Möglichkeit eines beschleunigten Asylverfahrens. Liegt einer dieser Umstände vor, können die Mitgliedstaaten, je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechts, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als "offensichtlich unbegründet" oder einfach unbegründet ablehnen. Dabei stellt die ausdrückliche Einräumung einer bloßen Möglichkeit in Art. 32 Abs. 2 VRL ("können") klar, dass die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens allein aufgrund des Vorliegens der Umstände des Art. 31 Abs. 8 VRL erfolgen kann und dass die – insoweit lediglich klarstellende – Betrachtung eines abgelehnten Antrages als "offensichtlich unbegründet" oder einfach unbegründet im Belieben der Mitgliedstaaten liegt. Das bedeutet auch: Ungeachtet dessen, ob ein beschleunigtes Verfahren aufgrund des Vorliegens von Umständen nach Art. 31 Abs. 8 VRL durchgeführt werden kann, hängt die konkrete Benennung der Ablehnungsentscheidung von einer entsprechenden Regelung im nationalen Recht ab. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der mittelbaren bzw. unmittelbaren Bezugnahme des Art. 46 Abs. 6 lit. a) VRL auf Art. 31 Abs. 8 VRL. In der Folge sind aber auch beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf das beschleunigte Verfahren gleichwertig. Entscheidend ist allein, dass die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 VRL gewahrt sind und sich der nationale Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Art der Benennung festgelegt hat. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 lit. a) VRL in keiner der beiden Alternativen auf (ebenso VG Düsseldorf, B. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A -, juris); insbesondere setzt auch Art. 32 Abs. 2 VRL eine wörtliche Übernahme des Art. 31 Abs. 8 VRL in das nationale Regelwerk nicht voraus. Es genügt, dass sich diese Vorschrift innerhalb des nationalen Regelwerks wiederfindet. Dies ist mit §§ 29 a, 30 AsylG gewährleistet, deren Sinn und Zweck dem des Art. 31 Abs. 8 VRL entspricht und mit denen ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden kann, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder offensichtlich ist, dass der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Asylantrag stellt oder nach § 30 Abs. 3 bis 5 AsylG in den Fällen, in denen der Antrag einfach unbegründet ist und eine weitere Voraussetzung vorliegt. Im Übrigen hat der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens im Sinne des Art. 31 Abs. 8 VRL nunmehr ausdrücklich mit Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 390) Gebrauch gemacht und die Regelung des § 30a AsylG eingefügt. Bereits zuvor sah das Asylgesetz allerdings mit § 36 AsylG ein – wenn auch nicht ebenso ausdrücklich benanntes – beschleunigtes Verfahren vor (vgl. Bt Drucks. 18/7538, S. 11; Br Drucks. 495/1/13, S. 2; Bt Drucks. 12/2062, S. 33; Bt Drucks. 12/4450, S. 24; a.A. VG Münster, B. v. 26.02.2016 – 6 L 142/ 16.A -, juris, das davon ausgeht, dass der nationale Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren überhaupt keinen Gebrauch von der Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens i. S. d. Art. 31 Abs. 8 VRL gemacht habe). In der Folge bedarf es insoweit auch keiner richtlinienkonformen Auslegung von § 30 AsylG; denn es ist unschädlich, wenn das nationale Recht im Hinblick auf den Prüfumfang des internationalen Schutzes einerseits bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über Art. 46 Abs. 6 lit. a) Alt. 1 VRL wählt und die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" vorsieht (§§ 29a, 30, 36 Abs. 1 AsylG) und sich bezüglich des subsidiären Schutzes demgegenüber für den Weg nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) Alt. 2 VRL entscheidet (so auch VG Düsseldorf, B. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/ 15.A -, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der subsidiäre Schutz – entsprechend seiner Benennung – lediglich nachrangig zu prüfender Bestandteil des internationalen Schutzes ist (vgl. Art. 10 VRL). Es widerspräche dem Sinn und Zweck des beschleunigten Verfahrens, wenn ein solcher sekundärer Schutzanspruch lediglich aufgrund "falscher" Benennung der Ablehnungsentscheidung allein über Möglichkeit und Unmöglichkeit der Durchführung des beschleunigten Verfahrens entschiede. Denn sofern eine Ablehnung von Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung als "offensichtlich unbegründet" möglich ist, und jedenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 und 3 AsylG eindeutig vorliegen, sodass eine Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz – im Falle einer entsprechenden Regelung im nationalen Recht – ebenfalls möglich wäre, da der behördlichen Prüfung insoweit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Insofern kann es für eine Ablehnung des Asylantrages insgesamt als "offensichtlich unbegründet" gerade nicht darauf ankommen, ob auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes für sich betrachtet als ausdrücklich "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wird bzw. werden kann. Entscheidend ist allein, dass der subsidiäre Schutz – neben einer Ablehnung des Asylantrags als im Übrigen „offensichtlich unbegründet“– nicht zuerkannt wird. Sollten die Voraussetzungen des § 4 AsylG nämlich vorliegen, kann eine Ablehnung des Asylantrages insgesamt als "offensichtlich unbegründet" denklogisch nicht mehr in Betracht kommen (Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 6 AsylVfG/ AsylG, Rn 6). Weiter zu beachten ist, dass § 36 AsylG nicht nur das Vorgehen im beschleunigten gerichtlichen Eilverfahren (vgl. § 36 Abs. 2-4 AsylG) regelt, sondern zugleich die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist mit § 36 Abs. 1 AsylG auf eine Woche bestimmt. Die Ausreisepflicht ist Teil des Regelungskomplexes Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG, deren Vollziehbarkeit ihrerseits das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung und somit eine Ausreisepflicht voraussetzt (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 Abs. 1 AsylG, 50 AufenthG). Folglich müssen, damit der Weg in das beschleunigte Verfahren nach § 36 AsylG über § 30 AsylG eröffnet ist, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG zwingend gegeben sein. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG kann eine schriftliche Abschiebungsandrohung jedoch nur dann erlassen werden, wenn dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit verschmelzen beide Bestandteile des internationalen Schutzes über § 34 AsylG im Hinblick auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung auch innerhalb des beschleunigten Verfahrens zu einer untrennbaren Einheit, wobei notwendige – aber auch ausreichende – Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden ist. Ungeachtet der Regelung des § 30 Abs. 1 AsylG stellt dies gleichzeitig sicher, dass die Entscheidungen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylberechtigung einheitlich ergehen, denn die engeren Voraussetzungen der Asylberechtigung sind von den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft umfasst. In der Folge widerspricht dieser Weg nicht der Konzeption des Asylgesetzes (a. A. VG Düsseldorf, B. v. 05.02.2016 – 7 L 4154/ 15.A -, juris) und genügt überdies den Anforderungen des Art. 46 Abs. 6 lit. a) VRL. Berücksichtigt man überdies, dass Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Verbindlichkeit von Richtlinien nur hinsichtlich des zu erreichenden Zieles bestimmt, Wahl und Form der Mittel jedoch den innerstaatlichen Stellen, also den Mitgliedstaaten überlässt, ist ein Vorrang von Art. 46 Abs. 1 lit. a Alt. 1 i. V. m. Art. 32 Abs. 2 VRL abzulehnen. Aus unionsrechtlicher Sicht stellt die insoweit allein formale Einheitlichkeit der Tenorierung bei Ablehnung beider Bestandteile des internationalen Schutzes als "offensichtlich unbegründet" gegenüber der Tenorierung im hier streitgegenständlichen Bescheid keinen Mehrwert dar (VG Düsseldorf, B. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A -, juris). Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich auf Art. 46 Abs. 6 lit. a) i. V. m. Art. 32 Abs. 2 VRL berufen. Folglich bleibt es bei der Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG, wonach die Klage insgesamt keine aufschiebende Wirkung hat. II. Das hilfsweise gestellte Anordnungsbegehren ist zulässig, hat in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Dabei darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG jedoch nur dann angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts oder an dem Offensichtlichkeitsurteil bestehen. Dies ist der Fall, wenn nach dem substantiierten und schlüssigen Vortrag des Antragstellers erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen nicht. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1, 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die eine politische Verfolgung seiner Person in Niger glaubhaft erscheinen lassen und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) begründen könnten. Er trägt vor, er habe Niger bereits Ende 1994 verlassen und sei nach Libyen gegangen. Damals sei er drei oder vier Jahre alt gewesen. Man habe ihm erzählt, dass der Ort Gazwrawa, in dem seine Familie gelebt habe, angegriffen worden sei; deshalb sei seine Tante mit ihm nach Libyen ausgereist. Dort habe er mit ihr bis zum Jahr 2009 gelebt. Bereits nach diesem Vorbringen knüpft der Asylantrag des Antragstellers nicht an in seiner Person liegende, asylerhebliche Merkmale an. Etwaige Verfolgungshandlungen sind vom Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Niger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen – insbesondere landesweiten – bewaffneten Konfliktes ist in seinem Herkunftsland nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht im Rahmen der hier nur erforderlichen summarischen Prüfung nicht festzustellen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller unmittelbar oder alsbald nach einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat landesweit einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Die für die Annahme dieses Abschiebungsverbotes erforderliche, sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche konkrete Gefahr liegt auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht vor. Allgemeine Gefahren wie etwa eine unzureichende Versorgungslage oder schlechte wirtschaftliche Gegebenheiten im Zielstaat reichen für die Annahme des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch nicht aus. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, diese auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es in vollem Umfang folgt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zu denen der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schreiben vom 21.04.2016 übersandt hat, war mangels Aussicht auf Erfolg des Eilverfahrens abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.