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Beschluss

3 B 1/21

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Satzung zur Abfallbewirtschaftung kann den Pflichtigen verpflichten, Abfallbehälter so bereitzustellen, dass das Sammelfahrzeug ohne Zeitverlust anfahren kann. • Obligationen zur Bereitstellung betreffen nicht Tätigkeiten, die dem Entsorgungsträger zuzurechnen sind; die Zumutbarkeit ist anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu prüfen. • Ein Anspruch auf Abholung von Abfallbehältern unmittelbar auf dem Privatgrundstück ohne Bereitstellung an einer zugänglichen Stelle besteht nicht, wenn durch parkende Fahrzeuge oder enge Gehwege die Bereitstellung an einer erreichbareren Stelle zumutbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Verpflichtung zur Abholung von Tonnen im Privatbereich ohne Bereitstellung an zugänglicher Stelle • Die Satzung zur Abfallbewirtschaftung kann den Pflichtigen verpflichten, Abfallbehälter so bereitzustellen, dass das Sammelfahrzeug ohne Zeitverlust anfahren kann. • Obligationen zur Bereitstellung betreffen nicht Tätigkeiten, die dem Entsorgungsträger zuzurechnen sind; die Zumutbarkeit ist anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu prüfen. • Ein Anspruch auf Abholung von Abfallbehältern unmittelbar auf dem Privatgrundstück ohne Bereitstellung an einer zugänglichen Stelle besteht nicht, wenn durch parkende Fahrzeuge oder enge Gehwege die Bereitstellung an einer erreichbareren Stelle zumutbar bleibt. Der Eigentümer eines Grundstücks mit Hotel, Boardinghouse und Spielhalle begehrt eine einstweilige Anordnung, wonach die dort aufgestellten Abfallbehälter bei turnusmäßiger Abfuhr ohne sein Verschieben auf den Bürgersteig entleert werden sollen. Die Behälter stehen im rückwärtigen Bereich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Gehweg einer Tempo-30-Straße; der Gehweg ist schmal und die 1.100-Liter-Behälter sind groß. Der Antragsteller rügt, die Behälter seien nicht geleert worden, obwohl sie zugänglich stünden, und verweist auf Behinderungen durch Gehwegbreite, Zuparken und die Unmöglichkeit eines sogenannten Full-Service-Vertrags. Der Entsorgungsträger teilt mit, die Behälter würden vom Grenzstandort geholt, dies scheitere jedoch regelmäßig bei zugeparkten Straßen; alternativ seien andere Bereitstellungsstellen oder ein Full-Service möglich. Der Antragsteller beantragt, die Kommune zu verpflichten, die Tonnen ohne sein Herausstellen auf den Bürgersteig zu entleeren. • Rechtsgrundlagen sind § 123 VwGO für vorläufigen Rechtsschutz sowie die kommunale Abfallbewirtschaftungssatzung (§§ 11 NAbfG, 17 KrWG, § 21 ABS). • Die Satzung verpflichtet die Besitzer, ihre Abfallbehälter so bereitzustellen, dass das Sammelfahrzeug an die Aufstellplätze heranfahren kann und Verladen sowie Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind (§ 21 Abs.2 ABS). • Die Konkretisierung von Überlassungspflichten durch Satzung ist mit höherrangigem Recht vereinbar; Grenzen ergeben sich daraus, dass dem Eigentümer keine Tätigkeiten zugemutet werden dürfen, die ihrem Wesen nach Aufgabe des Entsorgungsträgers sind. • Die Zumutbarkeit ist anhand der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen; hier ist dem Eigentümer zuzumuten, die Behälter an einem für das Fahrzeug zugänglichen Platz bereitzustellen, da alternative, zugänglichere Stellen (verkehrsberuhigter Bereich, rückwärtige Zufahrt, Vorderseite zur Hauptstraße) vorhanden sind. • Weil häufiges Zuparken am Grenzstandort den problemlosen Zugriff verhindert, trifft den Eigentümer die Pflicht, die Behälter an einem zugänglichen Aufstellplatz bereitzustellen; ohne Erfüllung dieser Pflicht ist die Kommune nicht verpflichtet, die Behälter stellvertretend zu verlagern. • Ein Anspruch auf vollständige Übernahme der Bereitstellungsleistung durch den Entsorgungsträger besteht nicht; ein Full-Service-Vertrag ist eine mögliche privatrechtliche Lösung, steht aber nicht unmittelbar zuerkennbar dem Antragsteller zu. • Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur gerechtfertigt, wenn schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten und hoher Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich wäre; dies liegt hier nicht vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die kommunale Satzung den Eigentümer verpflichtet, die Abfallbehälter so bereitzustellen, dass das Sammelfahrzeug sie ohne Schwierigkeiten erreichen und entleeren kann. Vor dem Hintergrund häufiger Zuparkungen und der schmalen Gehwegverhältnisse ist dem Eigentümer jedoch weiterhin zumutbar, die Tonnen an einer zugänglicheren Stelle (verkehrsberuhigter Bereich, rückwärtige Zufahrt oder an der Vorderseite zur Hauptstraße) bereitzustellen; daher besteht kein materieller Anspruch auf die vom Antragsteller begehrte Entlastung. Eine Verpflichtung der Kommune, die Behälter stattdessen vom Privatgrund ohne dessen Mitwirkung zu entleeren oder einen Full-Service ohne vertragliche Grundlage bereitzustellen, ergibt sich nicht. Damit fehlt es sowohl an den Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung als auch an der Aussicht, dem Antragsteller in der Hauptsache den begehrten Leistungsanspruch zuzusprechen.