OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 112/18

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein erfolgreicher Feststellungsbeschluss zur Nichtvaterschaft des zum Geburtszeitpunkt mit der Mutter verheirateten Deutschen berührt nicht automatisch die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. • Ein rückwirkender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; ein aus der Vaterschaftsanfechtung folgender automatischer Entfall verletzt den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs.1 Satz 2 GG. • § 17 StAG (insbesondere Abs.2 und Abs.3) begründet für den hier relevanten damaligen Zeitpunkt keinen gesetzlich geregelten Verlustgrund, sondern schützt vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen den Fortbestand der Staatsangehörigkeit Dritter.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftsanfechtung berührt nicht automatisch den Staatsangehörigkeitserwerb eines Kindes • Ein erfolgreicher Feststellungsbeschluss zur Nichtvaterschaft des zum Geburtszeitpunkt mit der Mutter verheirateten Deutschen berührt nicht automatisch die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. • Ein rückwirkender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; ein aus der Vaterschaftsanfechtung folgender automatischer Entfall verletzt den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs.1 Satz 2 GG. • § 17 StAG (insbesondere Abs.2 und Abs.3) begründet für den hier relevanten damaligen Zeitpunkt keinen gesetzlich geregelten Verlustgrund, sondern schützt vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen den Fortbestand der Staatsangehörigkeit Dritter. Der minderjährige Kläger wurde 2016 in Deutschland als Sohn einer senegalesischen Mutter geboren; die Mutter war zum Geburtszeitpunkt mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Biologischer Vater ist ein senegalesischer Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde; gleichzeitig stellte das Familiengericht die Nichtvaterschaft des damaligen Ehemanns fest. Der Kläger beantragte die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit bei der Behörde. Die Behörde lehnte ab und befand, der Kläger habe nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da beide Eltern senegalesisch seien und die Vaterschaft des deutschen Ehemannes erfolgreich angefochten worden sei. Der Kläger erhob Klage und berief sich auf § 4 Abs.1 StAG i.V.m. § 1592 Nr.1 BGB sowie auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein bloßer Anfechtungserfolg nicht ohne gesetzliche Grundlage zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen dürfe. Die Beteiligten erklärten Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist statthaft, da ein Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gestellt wurde und der Kläger sich nur gegen Nr.1 des Bescheids richtet. • Erwerb: Der Kläger hat kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs.1 S.1 StAG i.V.m. § 1592 Nr.1 BGB von dem im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten deutschen Staatsangehörigen erworben. • Keine nachträgliche Entziehung durch Vaterschaftsanfechtung: Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft nach § 1599 Abs.1 BGB führt zwar familienrechtlich zu einer ex-tunc-Beseitigung der Vaterschaft, beeinträchtigt jedoch nicht automatisch die staatsangehörigkeitsrechtliche Feststellung des Erwerbs. • Gesetzesvorbehalt und Rechtsprechung: Ein rückwirkender Entfall der Staatsangehörigkeit setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die bisherige Praxis eines automatischen Verlusts den Gesetzesvorbehalt des Art.16 Abs.1 S.2 GG verletzt. • Auslegung von §17 StAG: Die einschlägigen Bestimmungen des §17 StAG begründeten zum relevanten Zeitpunkt keinen Verlusttatbestand; §17 Abs.2/3 StAG dienen dem Schutz des Fortbestands der Staatsangehörigkeit Dritter und schaffen keine Grundlage für einen rückwirkenden Entzug. • Schlussfolgerung: Mangels gesetzlicher Grundlage ist die Entscheidung der Behörde, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verneinen, rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach §113 Abs.5 VwGO. Die Klage war erfolgreich; das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Behörde in Bezug auf die Feststellung der Nichtzugehörigkeit zur deutschen Staatsangehörigkeit aufgehoben. Der Kläger hat kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und diese ist durch die spätere erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft nicht rückwirkend entfallen, weil hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht und ein solcher automatischer Entzug den Gesetzesvorbehalt des Art.16 Abs.1 S.2 GG verletzen würde. §17 StAG begründet zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Verlustgrund, vielmehr schützt §17 Abs.2/3 StAG unter bestimmten Voraussetzungen den Fortbestand der Staatsangehörigkeit Dritter. Daher ist die Behörde zu verpflichten, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen; die Kostenentscheidung folgt dem Gerichtsurteil.