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Urteil

2 A 44/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elternteile können subsidiären Schutz im Rahmen des Familienasyls ableiten, wenn ein minderjähriges Familienmitglied unanfechtbar internationalen Schutz erhalten hat (§ 26 Abs. 3, 5 AsylG). • Für die Bestimmung des Herkunftslands ist die Staatsangehörigkeit maßgeblich; die Klägerin hat keinen eigenen Anspruch auf Asyl, weil sie keinen Verfolgungs- oder Schadensvortrag für die Republik Moldau substantiiert dargelegt hat (§§ 3, 4 AsylG). • Die Familiengemeinschaft im Sinne des Familienasyls kann aus einer Mutter und ihren Kindern bestehen; die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Kinder steht dem Anspruch auf Familienasyl nicht entgegen. • Auch ein in Deutschland geborener Halbbruder kann über die Schutzberechtigung seiner stammberechtigten Geschwister Familienasyl ableiten, wenn er derselben Familie zuzurechnen ist (§ 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
Entscheidungsgründe
Familienasyl: Ableitung subsidiären Schutzes für Mutter und in Deutschland geborenes Kind • Elternteile können subsidiären Schutz im Rahmen des Familienasyls ableiten, wenn ein minderjähriges Familienmitglied unanfechtbar internationalen Schutz erhalten hat (§ 26 Abs. 3, 5 AsylG). • Für die Bestimmung des Herkunftslands ist die Staatsangehörigkeit maßgeblich; die Klägerin hat keinen eigenen Anspruch auf Asyl, weil sie keinen Verfolgungs- oder Schadensvortrag für die Republik Moldau substantiiert dargelegt hat (§§ 3, 4 AsylG). • Die Familiengemeinschaft im Sinne des Familienasyls kann aus einer Mutter und ihren Kindern bestehen; die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Kinder steht dem Anspruch auf Familienasyl nicht entgegen. • Auch ein in Deutschland geborener Halbbruder kann über die Schutzberechtigung seiner stammberechtigten Geschwister Familienasyl ableiten, wenn er derselben Familie zuzurechnen ist (§ 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Die Klägerin ist moldauische Staatsangehörige und reiste 2015 mit zwei syrischen Kindern nach Deutschland ein; ein weiteres Kind (Kläger zu 2) wurde 2018 in Deutschland geboren. Die syrischen älteren Kinder erhielten subsidiären Schutz. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Mutter und des in Deutschland geborenen Kindes ab und drohte Abschiebung in die Republik Moldau an. Die Mutter erklärte, sie sei vor ihrem Ex-Mann geflohen und habe in der Republik Moldau Angehörige; später behauptete sie kurz, wegen Glaubens geändert in Moldau bedroht worden zu sein, ohne dies substantiiert darzulegen. Die Klägerinnen und Kläger rügten unzureichende Sachverhaltsaufklärung und begehrten subsidiären Schutz oder Asyl. Das Gericht prüfte insbesondere, ob Familienasyl wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ausgeschlossen sei. • Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen eigenen Asylanspruch hat; für Asyl/Subsidiärschutz ist das Herkunftsland (hier Republik Moldau) maßgeblich (§ 3 Abs.1 Nr.2 AsylG) und die Klägerin hat keine stichhaltigen, detaillierten Angaben zu Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in Moldau gemacht (§§ 3, 4 AsylG). • Ein Anspruch auf Asylberechtigung scheidet wegen der Landwegeinreise aus. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf subsidiären Schutz nach den Regelungen des Familienasyls, weil ihre minderjährigen Kinder unanfechtbar subsidiären Schutz erhalten haben und die Familiengemeinschaft bereits im Verfolgungsstaat bestand (§ 26 Abs.3, Abs.5 AsylG). • Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Familie im Herkunftsland bestanden haben muss, verlangt nicht, dass Stammberechtigter und Ableitungsberechtigter dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen; der Familienbegriff kann Mutter und Kinder umfassen, unabhängig vom Vater. Deshalb ist der in Deutschland geborene Kläger zu 2) familienzugehörig und kann Schutz über seine stammberechtigten Halbgeschwister ableiten (§ 26 Abs.3 Satz 2 AsylG; Art.2 Buchst. j RL 2011/95/EU). • Aufgrund der zugesprochenen subsidiären Schutzgewährung der älteren Kinder sind die Ablehnungsbescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig aufzuheben; damit entfallen auch die Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Abschiebungsandrohungen und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften (§§ 154, 155 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO). Die Klagen sind teilweise begründet. Der Bescheid vom 30.01.2017 (Ablehnung der Klägerin) und der Bescheid vom 15.02.2019 (Ablehnung des Klägers zu 2) sind insoweit rechtswidrig, als subsidiärer Schutz versagt wurde; Mutter und in Deutschland geborenes Kind haben Anspruch auf subsidiären Schutz im Rahmen des Familienasyls nach § 26 Abs.3, 5 AsylG. Die Bescheide sind aufzuheben, damit entfallen die Feststellungen, Abschiebungsandrohungen und Befristungen hinsichtlich Abschiebung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Die Entscheidung schützt die Familie aus verfahrens- und gründen des Familienlebens und folgt den europäischen Vorgaben zum Familienbegriff; Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden unter Anwendung der VwGO und AsylG angeordnet.