Beschluss
8 B 8/19
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung besteht keine Aussicht auf Erfolg der Klage gegen eine Dublin-Rücküberstellung nach Belgien, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für systemische Mängel oder eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen.
• Das Bundesamt durfte gemäß § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat anordnen, nachdem Belgien einem Wiederaufnahmeersuchen nach Dublin III zugestimmt hatte.
• Vorläufiger Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise zu gewähren; bei aussichtslosem Klagevorhaben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
• Krankheitsangaben des Antragstellers reichen nur bei konkreter, durch medizinische Befunde belegter Untersagung der Reise zur Verwehrung einer Abschiebung nach Belgien bzw. zur Begründung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG aus.
Entscheidungsgründe
Dublin-Rücküberstellung nach Belgien bei fehlenden substantierten Hinweisen auf Art.3-Verstoß • Bei summarischer Prüfung besteht keine Aussicht auf Erfolg der Klage gegen eine Dublin-Rücküberstellung nach Belgien, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für systemische Mängel oder eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen. • Das Bundesamt durfte gemäß § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat anordnen, nachdem Belgien einem Wiederaufnahmeersuchen nach Dublin III zugestimmt hatte. • Vorläufiger Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise zu gewähren; bei aussichtslosem Klagevorhaben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. • Krankheitsangaben des Antragstellers reichen nur bei konkreter, durch medizinische Befunde belegter Untersagung der Reise zur Verwehrung einer Abschiebung nach Belgien bzw. zur Begründung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG aus. Der türkische Antragsteller reiste Ende November 2018 über Belgien nach Deutschland ein und stellte am 7. Dezember 2018 erneut Asyl. Er hatte zuvor in Belgien bereits einen Asylantrag gestellt, der nach seinen Angaben mehrfach abgelehnt worden sei. Das Bundesamt ersuchte Belgien um Wiederaufnahme; Belgien stimmte zu. Die Behörde lehnte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. Der Antragsteller suchte vor Gericht vorläufigen Rechtsschutz und legte ein ärztliches Schreiben vor, das Krankheiten und eine angebliche Reiseunfähigkeit attestieren sollte. Er klagte gegen die Abschiebungsanordnung und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht prüfte summarisch Dublin-Zuständigkeit, menschenrechtliche Risiken sowie medizinische Abschiebungshindernisse. • Anwendbare Regelungen sind insbesondere die Dublin-III-Verordnung, § 29 Abs.1 Nr.1 AsylG, § 34a Abs.1 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG. • Nach Art.3 Abs.2 Dublin III-VO war Belgien zuständig, weil der Antragsteller dort zuerst einen Asylantrag gestellt hatte; das Bundesamt hielt Fristen für das Wiederaufnahmeersuchen ein und Belgien stimmte gemäß Art.18 Abs.1 Buchst. d Dublin III-VO zu. • Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten begründet die Regel, dass nur bei hinreichend gesicherten Tatsachen ein Verstoß gegen Art.3 EMRK bzw. Art.4 GRC angenommen werden darf; dies erfordert Anhaltspunkte für systemische Mängel oder eine realistische, durch Tatsachen belegte Gefahr unmenschlicher Behandlung. • Die vorgelegten Behauptungen des Klägers zu angeblicher Folter und schlechten Lebensbedingungen in Belgien blieben unsubstantiiert; verfügbare Berichte und Stellungnahmen ergaben keine Anhaltspunkte für ein generelles Versagen der belgischen Versorgung oder medizinischen Notfallhilfe. • Zur Frage von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.7 AufenthG reichten die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht aus: es lag kein Nachweis vor, dass eine Abschiebung die Erkrankungen so wesentlich verschlechtern würde, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde. • Bei der Interessenabwägung zur Anordnung aufschiebender Wirkung wiegt das öffentliche Vollzugsinteresse wegen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung schwer; vorläufiger Rechtsschutz war daher zu versagen, weil die Klage voraussichtlich erfolglos ist. • Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen; Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG. Der Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung und auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Dublin-Zuständigkeit Belgiens und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG, weil keine substantiierten Hinweise auf systemische Mängel in Belgien oder eine Verletzung von Art.3 EMRK vorlagen. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen begründeten kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG und zeigten keine hinreichende Reiseunfähigkeit. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebung; die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und der vorläufige Rechtsschutz ist unbegründet. Die Kostenentscheidung trifft der Antragsteller.