Urteil
2 A 212/18
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in Deutschland geborenes Kleinkind kann wegen der religiösen Identität seiner Eltern Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn es voraussichtlich in einer verfolgungsträchtigen Glaubenspraxis erzogen wird.
• Bei Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft ist wegen der Verfolgungswahrscheinlichkeit in Pakistan bereits ein Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit für die Anerkennung als Flüchtling zu berücksichtigen.
• Bei einem minderjährigen Säugling ist auf das Glaubensverständnis und die beabsichtigte religiöse Erziehung der Eltern abzustellen.
• Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft macht Entscheidungen über subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote gegenstandslos und führt zur Aufhebung entsprechender ablehnender Bescheide.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft für in Deutschland geborenes Kleinkind wegen Ahmadi-Eltern anerkannt • Ein in Deutschland geborenes Kleinkind kann wegen der religiösen Identität seiner Eltern Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn es voraussichtlich in einer verfolgungsträchtigen Glaubenspraxis erzogen wird. • Bei Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft ist wegen der Verfolgungswahrscheinlichkeit in Pakistan bereits ein Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit für die Anerkennung als Flüchtling zu berücksichtigen. • Bei einem minderjährigen Säugling ist auf das Glaubensverständnis und die beabsichtigte religiöse Erziehung der Eltern abzustellen. • Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft macht Entscheidungen über subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote gegenstandslos und führt zur Aufhebung entsprechender ablehnender Bescheide. Die Klägerin wurde im November 2017 in Deutschland als Kind pakistanischer Staatsangehöriger geboren. Die Eltern hatten zuvor in Deutschland Asyl beantragt, ihr Verfahren war abgelehnt worden. Die Geburt der Klägerin wurde dem Bundesamt mitgeteilt und für sie wurde Asyl beantragt; sie berief sich auf Angehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, den Eltern stehe ebenfalls kein Schutzstatus zu. Die Klägerin erhob Klage und begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die Eltern, die Klägerin religiös erziehen zu wollen und legten Nachweise vor, etwa zur Anmeldung zu einem religiösen Programm. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und §§ 3a, 3b AsylG, wonach Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. • Für Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft besteht in Pakistan eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, weil die Verfolgung an ein öffentliches Bekenntnis oder an eine öffentlich gelebte Glaubenspraxis anknüpft (maßgebliche Rechtsprechung des EuGH und BVerwG). • Bei einem Säugling ist mangels eigener religiöser Identitätsbildung auf das Glaubensverständnis und die Erziehungsabsicht der Eltern abzustellen; deren bekennende Ahmadi-Einstellung wirkt sich auf die Kindesperspektive aus. • Die Eltern haben glaubhaft gemacht, die Klägerin religiös erziehen zu wollen (Anmeldung zum Programm Waqf-e-Nau), sodass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Kind als bekennender Ahmadi aufwächst und damit Gefahr der Verfolgung besteht. • Die Entscheidung des Bundesamts, die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, ist daher rechtswidrig; die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft macht daneben die negativen Feststellungen zu subsidiärem Schutz und zu Abschiebungsverboten sowie die Ausreiseaufforderung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot entbehrlich. • Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden entsprechend § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708,711 ZPO geregelt. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Behörde, der in Deutschland geborenen Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, da aufgrund der bekennenden Ahmadi-Glaubenshaltung der Eltern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Kind in einer verfolgungsträchtigen Glaubenspraxis aufwächst und damit ein Anspruch auf Schutz besteht. Folglich wurden die im Bescheid enthaltenen negativen Feststellungen zum subsidiären Schutz sowie die Aussagen zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten, die Ausreiseaufforderung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben. Die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden ebenfalls getroffen. Damit gewann die Klägerin, weil die konkreten Umstände der familiären Religionsausübung eine begründete Furcht vor Verfolgung begründen.