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Urteil

5 A 330/15

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein teilweiser Widerruf eines Zuwendungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist zulässig, wenn eine mit dem Bescheid verbundene Auflage zur ordnungsgemäßen Vergabe von Aufträgen nicht erfüllt wurde. • Ob VOL/A oder VOF anwendbar ist, bestimmt sich danach, ob die zu vergebende Leistung vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist; beschreibbare Leistungen unterliegen der VOL/A. • Bei Verstößen gegen vergaberechtliche Nebenbestimmungen kann die Behörde den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; dies beseitigt den Rechtsgrund für eine Auszahlung bereits nicht ausgezahlter Zuwendungen. • Eine Jahresfrist für Widerrufsvorwürfe beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Amtswalter alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei kennt.
Entscheidungsgründe
Teilwiderruf von Zuwendung wegen Vergabeverstößen rechtmäßig • Ein teilweiser Widerruf eines Zuwendungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist zulässig, wenn eine mit dem Bescheid verbundene Auflage zur ordnungsgemäßen Vergabe von Aufträgen nicht erfüllt wurde. • Ob VOL/A oder VOF anwendbar ist, bestimmt sich danach, ob die zu vergebende Leistung vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist; beschreibbare Leistungen unterliegen der VOL/A. • Bei Verstößen gegen vergaberechtliche Nebenbestimmungen kann die Behörde den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; dies beseitigt den Rechtsgrund für eine Auszahlung bereits nicht ausgezahlter Zuwendungen. • Eine Jahresfrist für Widerrufsvorwürfe beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Amtswalter alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei kennt. Der Kläger beantragte 2013 eine Zuwendung nach ZILE zur Umsetzung eines Energietourismusprojekts; Bewilligung erfolgte mit Nebenbestimmungen, die Vergabeverfahren nach VOB/VOL vorschrieben. Der Kläger vergab Teilleistungen (Text/Organisation, Layout, Druck, Pultträger/Betonsockel) und legte unterschiedliche Angebote und Prüfvermerke vor; teils wurden ältere oder nicht vergleichbare Angebote herangezogen und telefonische Preisanfragen genutzt. Der Beklagte beanstandete ab 2015 die Vergabepraxis und widerrief mit Bescheid vom 16.11.2015 den Teil der Zuwendung, weil die Auflagen zur Vergabe nicht eingehalten seien. Der Kläger erhob Klage und forderte Auszahlung des Förderbetrags; er rügte Unbestimmtheit des Widerrufs, vermeintliche Anwendung der VOF und Verfristung des Widerrufs. Das Gericht verband zwei Verfahren und entschied zu Gunsten des Beklagten. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; Widerruf mit Wirkung für die Zukunft genügt, um den Rechtsgrund für eine Auszahlung nicht ausgezahlter Mittel zu beseitigen. • Das Schreiben vom 16.11.2015 ist ein Verwaltungsakt; sein Tenor bestimmt eindeutig den teilweisen Widerruf und die neue Festsetzung des Zuwendungsbetrags. • Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid enthielt wirksame Auflagen zur Vergabe (ANBest-GK, Ziffern zu VOB/VOL); diese Auflagen sind als Bestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG bindend. • Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergab Verstöße gegen die VOL/A: Bei Text/Organisation und Layout waren die Leistungen zwar freiberuflich, aber vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar, somit galt VOL/A; für mehrere Gewerke wurden nicht die nach VOL/A erforderlichen drei (bzw. mindestens erforderlichen) Vergleichsangebote eingeholt oder ordnungsgemäß dokumentiert. • Telefonische Anfragen und herangezogene veraltete Angebote genügten nicht den Dokumentations- und Vergleichsanforderungen der Freihändigen Vergabe gemäß VOL/A; es fehlten zudem nachvollziehbare Gründe für Dringlichkeit oder sonstige Ausnahmen. • Der Beklagte war nicht an Prüfvermerke Dritter gebunden; er durfte eine eigene Prüfung vornehmen und hat dies getan; es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Verzicht auf den Widerruf geboten hätten. • Die Jahresfrist für den Widerruf begann erst, als die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen dem zuständigen Amtswalter vollständig bekannt waren; diese Kenntnis ergab sich erst im Juni 2015, sodass der Widerruf vom 16.11.2015 fristgerecht war. • Die Leistungsklage auf Zahlung war unzulässig, weil die Auszahlung eines konkreten Betrags einer gesonderten Festsetzung (weiterer Verwaltungsakt) bedarf; ein unmittelbarer Zahlungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid bestand nicht. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Der Teilwiderrufsbescheid vom 16.11.2015 ist rechtmäßig, weil der Kläger die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen zur ordnungsgemäßen Vergabe nicht erfüllt hat; in mehreren Gewerken (Text/Organisation, Layout, Druck, Pultträger/Betonsockel) wurden vergaberechtliche Vorgaben verletzt oder nicht ausreichend dokumentiert. Der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft beseitigt den Rechtsgrund für eine Auszahlung der streitigen Fördermittel, sodass ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht besteht. Die Jahresfrist für den Widerruf war eingehalten und das Ermessen der Behörde ist sachgerecht ausgeübt worden; damit erfolgte keine Verletzung von Vertrauen oder Ermessenspflichten des Beklagten.