Urteil
2 A 372/17
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist nur dann als Zweitantrag i.S.v. § 71a Abs.1 AsylG einzustufen, wenn das frühere Verfahren in dem sicheren Drittstaat tatsächlich gemäß den in Art.16a Abs.2 GG und den einschlägigen Konventionen gewährleisteten Standards durchgeführt worden ist.
• Systemische Mängel im Asylverfahren eines Mitgliedstaates der EU können verhindern, dass dieser Staat als sicherer Drittstaat im Sinne des §26a AsylG angesehen wird.
• Wenn ein früheres Asylverfahren in einem angeblichen sicheren Drittstaat aufgrund systemischer Mängel nicht als wirksames, erfolgloses Verfahren anzusehen ist, ist ein inländisches Erstverfahren durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Zweitantrag nach §71a AsylG: Griechenland wegen systemischer Mängel kein sicherer Drittstaat für 2014 • Ein Asylantrag ist nur dann als Zweitantrag i.S.v. § 71a Abs.1 AsylG einzustufen, wenn das frühere Verfahren in dem sicheren Drittstaat tatsächlich gemäß den in Art.16a Abs.2 GG und den einschlägigen Konventionen gewährleisteten Standards durchgeführt worden ist. • Systemische Mängel im Asylverfahren eines Mitgliedstaates der EU können verhindern, dass dieser Staat als sicherer Drittstaat im Sinne des §26a AsylG angesehen wird. • Wenn ein früheres Asylverfahren in einem angeblichen sicheren Drittstaat aufgrund systemischer Mängel nicht als wirksames, erfolgloses Verfahren anzusehen ist, ist ein inländisches Erstverfahren durchzuführen. Der Kläger, nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger (Kashmiri, sunnitisch), stellte 2016 in Deutschland erneut Asylantrag. In Griechenland hatte er bereits 2014 ein Asylverfahren durchlaufen, das dort mit Ablehnung endete; eine dortgegen gerichtete Beschwerde war erfolglos geblieben. Die deutsche Behörde lehnte den deutschen Asylantrag mit Bescheid vom 3. Juli 2017 als unzulässig ab und stufte ihn als Zweitantrag nach §71a AsylG ein; Abschiebungsverbote wurden verneint. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und begehrte dessen Aufhebung. Die Gerichtsakte und der Bescheid dienten der Begründung der Gegenposition der Behörde. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Voraussetzungen des §71a Abs.1 AsylG vorliegen, also ob das griechische Verfahren als erfolglos abgeschlossenes Verfahren in einem sicheren Drittstaat anzusehen ist. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§29 Abs.1 Nr.5, 71a Abs.1 AsylG sowie §26a AsylG in Verbindung mit Art.16a Abs.2 GG; §51 VwVfG zum Wiederaufgreifen ist einschlägig. • §71a Abs.1 AsylG setzt voraus, dass das frühere Verfahren in einem sicheren Drittstaat i.S.d. Art.16a Abs.2 GG tatsächlich gemäß den in der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK verankerten Standards durchgeführt wurde. • Das Konzept des sicheren Drittstaats beruht auf der Annahme, dass Schutz suchende Personen in diesem Staat effektiven Schutz finden können; Ausnahmen bestehen, wenn systemische Mängel des Drittstaates bestehen, die zu Verletzungen von Art.3 EMRK führen können, etwa durch unzulängliche Verfahrensführung oder fehlende effektive Rechtsbehelfe. • Das griechische Asylsystem wies im relevanten Zeitraum (insbesondere 2011–2016, damit auch 2014) systemische Mängel auf: unzureichende Anhörungs- und Entscheidungsverfahren, mangelnde Dolmetscher und Rechtsberatung, hohe und stereotype Ablehnungsquoten sowie ineffektive Rechtsbehelfe. • Internationale Rechtsprechung (EGMR M.S.S.) und Berichte (aida, US-Report) sowie die faktische Praxis der Aussetzung von Dublin-Überstellungen bis Dezember 2016 belegen die fortdauernden Defizite; daher konnte nicht festgestellt werden, dass in Griechenland ein ordnungsgemäßes, wirksames Asylverfahren stattgefunden hat. • Folgerung: Der Bescheid der Behörde, der den deutschen Asylantrag als unzulässig wegen Zweitantrags nach §71a AsylG einstuft, ist rechtswidrig; die Ziffer1 des Bescheids ist aufzuheben und ein Erstverfahren in Deutschland durchzuführen. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden nach den einschlägigen Vorschriften entschieden; Zulassung der Berufung war nicht angezeigt. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 ist in soweit rechtswidrig, als der Asylantrag des Klägers als Zweitantrag nach §71a Abs.1 AsylG gewertet wurde. Das Gericht hebt die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1) auf, weil das in Griechenland geführte Verfahren wegen systemischer Mängel nicht als wirksames, erfolgloses Verfahren im Sinne von §71a Abs.1 AsylG angesehen werden kann. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Erstverfahren in Deutschland durchzuführen und den Kläger umfassend zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Die übrigen Bescheidsziffern können nicht bestehen, solange Ziffer 1 entfällt; Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden getroffen. Damit hat der Kläger in der Hauptsache Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Einordnung als Zweitantrag nicht vorlagen und ein inländisches Anhörungs- und Entscheidungsverfahren durchzuführen ist.