Beschluss
6 B 118/17
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller einer ordnungsgemäßen Ladung zur Anhörung nicht nachkommt und die Vermutung des Nichtbetreibens nicht unverzüglich entkräftet.
• Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG muss dem Antragsteller gegen Empfangsbestätigung zugehen; eine Übergabe gegen Postzustellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten kann diese Anforderung erfüllen, wenn persönliche Aushändigung bestätigt ist.
• Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine summarische Prüfung ausreichend; überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsinteresse bei zurückgenommener Asylantrag trotz Belehrung gegen Postzustellungsurkunde • Ein Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller einer ordnungsgemäßen Ladung zur Anhörung nicht nachkommt und die Vermutung des Nichtbetreibens nicht unverzüglich entkräftet. • Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG muss dem Antragsteller gegen Empfangsbestätigung zugehen; eine Übergabe gegen Postzustellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten kann diese Anforderung erfüllen, wenn persönliche Aushändigung bestätigt ist. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine summarische Prüfung ausreichend; überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Der sudanesische Antragsteller stellte am 20.07.2015 einen Asylantrag. Sein Prozessbevollmächtigter erbat Akteneinsicht und wurde schriftlich zur Anhörung geladen; der Antragsteller erschien am Anhörungstermin nicht. Die Behörde übersandte dem Bevollmächtigten eine Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens und stellte den Bescheid gegen Postzustellungsurkunde am 04.09.2017 zu. Mit Bescheid vom 26.09.2017 erklärte die Behörde den Asylantrag für zurückgenommen, verneinte Abschiebungsverbote, forderte zur Ausreise auf und befristete ein Einreiseverbot. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte hier den einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Anwendbare Normen: § 33 AsylG (Rücknahmevermutung und Belehrung), § 80 VwGO i.V.m. § 75 AsylG (einstweiliger Rechtsschutz), § 173 VwGO i.V.m. § 85 ZPO (Vertretung). • Voraussetzung der Vermutung des Nichtbetreibens ist das ordnungsgemäße Zustellen einer Ladung zur Anhörung; hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Ladung nicht zugegangen wäre, daher besteht die gesetzliche Vermutung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG. • Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG verlangt eine Empfangsbestätigung; diese Bestätigung kann auch durch einen Dritten erfolgen und dient der Sicherstellung der persönlichen Aushändigung. • Die Aushändigung der Belehrung an den Prozessbevollmächtigten gegen Postzustellungsurkunde stellt insoweit eine wirksame Empfangsbestätigung dar, weil dadurch die persönliche Übergabe des Schriftstücks nachgewiesen ist; damit ist die formelle Belehrungspflicht erfüllt. • Inhaltlich entsprach die Belehrung dem Wortlaut des § 33 Abs. 1, Abs. 3 AsylG und war materiell nicht zu beanstanden. • Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz ist der voraussichtliche Ausgang der Hauptsache maßgeblich; die summarische Prüfung ergab, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, sodass das öffentliche Interesse an Vollziehung überwiegt. • Zu den Ziffern 2–4 des Bescheides (keine Abschiebungsverbote, Ausreiseforderung, Befristung des Einreiseverbots) wurden keine substantiierten Angriffe vorgetragen; auch diese Entscheidungen sind nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Behörde durfte den Asylantrag als zurückgenommen feststellen, weil der Antragsteller einer ordnungsgemäßen Ladung zur Anhörung unentschuldigt nicht nachkam und die Vermutung des Nichtbetreibens nicht entkräftet wurde. Die Belehrungspflicht des § 33 Abs. 4 AsylG wurde form- und materiell erfüllt, da die Belehrung dem Prozessbevollmächtigten gegen Postzustellungsurkunde übergeben wurde und den gesetzlichen Wortlaut wiedergab. Die inhaltlichen Feststellungen zur Nichtvorliegen von Abschiebungs- und Aufenthaltsverboten sind nicht gerügt und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG und der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.