Urteil
6 A 15/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ausländischer Doktorgrad ist nur eintragungsfähig, wenn der Inhaber berechtigt ist, ihn in der Bundesrepublik ohne Zusätze zu führen.
• Vorrangige Regelungen in völkerrechtlichen Gleichwertigkeitsabkommen können das Führen eines Titels auf die Angabe der verleihenden Hochschule verpflichten.
• Eine zulässige Eintragung in das Passregister darf nicht zu einem rechtswidrigen, zusatzlosen Führen eines Titels führen.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung chinesischen Doktortitels ohne Nennung der Hochschule • Ein ausländischer Doktorgrad ist nur eintragungsfähig, wenn der Inhaber berechtigt ist, ihn in der Bundesrepublik ohne Zusätze zu führen. • Vorrangige Regelungen in völkerrechtlichen Gleichwertigkeitsabkommen können das Führen eines Titels auf die Angabe der verleihenden Hochschule verpflichten. • Eine zulässige Eintragung in das Passregister darf nicht zu einem rechtswidrigen, zusatzlosen Führen eines Titels führen. Der Kläger beantragte die Eintragung des in China verliehenen Titels "Doctor of Medicine TCM Internal Medicine" in das Passregister und die Ausstellung neuer Ausweisdokumente. Er legte Originalurkunde und beglaubigte Übersetzung vor. Die Beklagte prüfte die Eintragungsfähigkeit und teilte mit, dass ausländische Doktortitel nur einzutragen seien, wenn sie in Deutschland ohne Zusätze geführt werden dürfen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid ab mit der Begründung, das deutsch-chinesische Gleichwertigkeitsabkommen verlange die Hinzufügung des Namens der Universität Tianjin beim Titelführen. Der Kläger erhob Untätigkeitsklage bzw. Klage gegen den Ablehnungsbescheid und rügte u. a. unzulässige Delegation der Entscheidung sowie eine zusichernde Aussage der Behörde. • Klage und Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Eintragung ins Passregister ist ein Realakt, die Erteilung der Ausweisdokumente ein Verwaltungsakt. Die ursprünglich vorzeitige Untätigkeitsklage wurde durch den ergangenen Bescheid entbehrlich. • Rechtliche Voraussetzung: Nach Gesetz und Rechtsprechung ist ein ausländischer Doktortitel nur eintragungsfähig, wenn der Betroffene ihn in der Bundesrepublik ohne Zusätze führen darf (§§ PassG/PAuswG; ständige Rechtsprechung des BVerwG). • Anwendbare Normen: § 21 Abs.2 Nr.3 PassG in Verbindung mit nationaler Regelung (NHG) und der AkGradVO sowie Art.7 Abs.1 des deutsch-chinesischen Gleichwertigkeitsabkommens bestimmen, wie der Titel zu führen ist. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Art.7 Abs.1 Gleichwertigkeitsabkommen erlaubt Inhabern des chinesischen Grades boshi nur die Führung in transliterierter Originalform mit Hinzufügung des Namens der verleihenden Hochschule; damit fehlt die Berechtigung zum zusatzlosen Führen und folglich die Eintragungsfähigkeit. • Zur Frage der materiellen Gleichwertigkeit: Ob die Ausbildung materiell einem deutschen Doktorat entspricht, ist für die Eintragungsentscheidung nicht relevant; die Datenbankeinordnung (anabin) ändert nichts an der zwingenden Vorgabe des Abkommens. • Keine Zusicherung: Die Schreiben der Beklagten begründeten kein schutzwürdiges Vertrauen oder eine rechtlich bindende Zusage zur Eintragung; Formulierungen waren konjunktivisch bzw. bestätigend im Sinne der Vollständigkeitsanzeige. • Beratung durch Dritte: Die Einholung fachlicher Beratung durch einen Dozenten berührt die Eigenverantwortung der Behörde nicht und macht die Entscheidung nicht rechtswidrig. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung des chinesischen Doktortitels in das Passregister, weil das einschlägige Gleichwertigkeitsabkommen und die nationale Regelung das Führen des Grades nur mit Nennung der verleihenden Hochschule erlauben; somit fehlt die Berechtigung zum zusatzlosen Führen, die Voraussetzung der Eintragungsfähigkeit ist nicht erfüllt. Eine auf den Schriftverkehr gestützte Zusicherung der Beklagten liegt nicht vor; die erbetenen Ausweisdokumente sind daher ebenfalls nicht mit dem begehrten Inhalt zu erteilen. Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Berufung wurden vom Gericht getroffen.