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Beschluss

6 B 165/15

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Mitführen einer Schusswaffe im Kfz bei erheblicher Alkoholisierung kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG begründen. • Ergebnisse rechtsmedizinischer Untersuchungen auch unter abweichenden Prüfbedingungen können im ordnungsbehördlichen Verfahren verwertet werden; ein pauschales Verwertungsverbot besteht nicht. • Bei nachträglich eingetretenen Tatsachen, die zur Versagung geführt hätten, ist die Widerrufung einer Waffenbesitzkarte und die Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins zulässig (§ 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 WaffG; §§ 17,18 BJagdG).
Entscheidungsgründe
Widerruf der Waffenbesitzkarte und Einziehung des Jagdscheins bei Alkoholfahrt mit mitgeführter Waffe • Das Mitführen einer Schusswaffe im Kfz bei erheblicher Alkoholisierung kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG begründen. • Ergebnisse rechtsmedizinischer Untersuchungen auch unter abweichenden Prüfbedingungen können im ordnungsbehördlichen Verfahren verwertet werden; ein pauschales Verwertungsverbot besteht nicht. • Bei nachträglich eingetretenen Tatsachen, die zur Versagung geführt hätten, ist die Widerrufung einer Waffenbesitzkarte und die Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins zulässig (§ 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 WaffG; §§ 17,18 BJagdG). Der Antragsteller wurde in der Nacht des 16.11.2014 mit einem Pkw kontrolliert; Atemalkoholtest ergab 1,91 g/kg, später entnommene Blutprobe war beschädigt, ein rechtsmedizinisches Gutachten ermittelte aus dem Blutkuchen eine mittlere BAK von 2,31 g/kg. Im Fahrzeug befanden sich eine Langwaffe in einem verschlossenen Behältnis und Munition. Strafgerichtlich wurde er wegen Fahrens mit mindestens 1,1 g/kg zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Waffenbehörde widerrief daraufhin am 24.11.2015 die Waffenbesitzkarte, ordnete die Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an und erklärte den Jagdschein für ungültig. Der Antragsteller rügt die Verwertbarkeit der Blutuntersuchung, behauptet berufliche Nachteile und hält die Maßnahmen für unverhältnismäßig. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 45 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, § 46 Abs. 2 WaffG sowie §§ 17, 18 BJagdG; sofortige Vollziehung ist unter den Umständen gerechtfertigt. • Das Mitführen einer Schusswaffe bei einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration deutlich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit begründet zuverlässig die Annahme, dass der Betroffene Waffen nicht vorsichtig oder sachgerecht handhabt; dadurch fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. • Ein generelles Verwertungsverbot für außerhalb strafprozessualer Standards gewonnene Erkenntnisse im Ordnungsrecht besteht nicht; vielmehr ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Hier überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an sicherem Umgang mit Waffen. • Die durch das rechtsmedizinische Institut ermittelte BAK (Mittelwert 2,31 g/kg) zusammen mit der Atemalkoholmessung rechtfertigen die Prognose erheblicher Alkoholgewöhnung und damit das Vertrauen in die ordnungsgemäße Handhabung der Waffen ist entfallen. • Die Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG zur Unbrauchbarmachung/Überlassung der Waffen sowie die Ungültigerklärung des Jagdscheins nach den Vorschriften des BJagdG sind folgerichtig, weil bei fehlender Zuverlässigkeit Jagdscheine zu versagen bzw. einzuziehen sind. • Zurückweisend wirkte, dass der Antragsteller keine schlüssige Erklärung zum Mitführen der Waffe und zum Umfang seines Alkoholkonsums gab; die Behörde durfte bereits das einmalige Versagen als erhebliches Indiz für fehlendes Vertrauen waffenrechtlich werten. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abgewiesen; die Verfügung vom 24.11.2015 bleibt wirksam. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Anordnung zur Unbrauchbarmachung/Überlassung der Waffen sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG für fehlende Zuverlässigkeit vorliegen. Die Verwertung der rechtsmedizinischen Befunde im Ordnungsverfahren ist unter Abwägung der betroffenen Interessen zulässig; die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration begründet die Prognose, dass der Antragsteller Waffen nicht mehr sicher handhabt. Wegen des überragenden öffentlichen Interesses an Schutz von Leben und Gesundheit ist die sofortige Vollziehung der Maßnahmen gerechtfertigt.