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Urteil

2 A 170/11

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine isolierte Anfechtung von naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen einer Genehmigung ist zulässig, wenn die Genehmigung im Wesentlichen auch ohne diese Nebenbestimmungen bestehen bleiben kann. • Bei der Bewertung der Beeinträchtigung von Kiebitzbrutrevieren durch Windenergieanlagen ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand heranzuziehen; verlässliche Studien zeigen überwiegend meidungseffekte nur im Umkreis von etwa 100 m. • Die Ausgleichsfläche ist nach dem tatsächlichen Ausmaß der Beeinträchtigung zu bemessen; bei nur teilweiser Beeinträchtigung eines Revierzentrums kann ein Ausgleich von etwa 1 ha ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Ausgleichspflicht für Kiebitzreviere bei Windenergieanlagen: Ausgleichsfläche auf 1 ha zu begrenzen • Eine isolierte Anfechtung von naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen einer Genehmigung ist zulässig, wenn die Genehmigung im Wesentlichen auch ohne diese Nebenbestimmungen bestehen bleiben kann. • Bei der Bewertung der Beeinträchtigung von Kiebitzbrutrevieren durch Windenergieanlagen ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand heranzuziehen; verlässliche Studien zeigen überwiegend meidungseffekte nur im Umkreis von etwa 100 m. • Die Ausgleichsfläche ist nach dem tatsächlichen Ausmaß der Beeinträchtigung zu bemessen; bei nur teilweiser Beeinträchtigung eines Revierzentrums kann ein Ausgleich von etwa 1 ha ausreichend sein. Die Klägerin beantragte und übernahm das Genehmigungsverfahren zur Errichtung von drei Windenergieanlagen. Das Genehmigungsgenehmigungsverfahren enthielt ein Eingriffsgutachten, in dem unter Berufung auf Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde ein Ausgleichsbedarf von 6 ha für Kiebitze angesetzt wurde. Die Genehmigungsbehörde erließ eine Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, die u.a. eine Ausgleichsfläche von 6 ha vorsahen. Die Klägerin wandte ein, der aktuelle fachliche Erkenntnisstand erfordere lediglich 1 ha Ausgleichsfläche; sie focht die Nebenbestimmungen an. Die Behörde wies den Widerspruch zurück und berief sich auf Vorsorgeempfehlungen, worauf die Klägerin Klage erhob. Streitgegenstand war insbesondere, in welchem Abstand Kiebitzbrutreviere durch Windenergieanlagen beeinträchtigt werden und welcher Flächenumfang pro betroffenen Brutrevier auszugleichen ist. • Zulässigkeit: Die Nebenbestimmungen sind isoliert anfechtbar, weil die Genehmigung auch ohne die strittigen Ausgleichsauflagen im Wesentlichen Bestand haben kann; die Klägerin ist durch die Auflagen beschwert, weil sie deren Umfang wiederholt und ausdrücklich gerügt hat. • Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 BNatG verpflichtet zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen und verlangt eine sachgerechte Bemessung nach Funktionserhalt des Naturhaushalts; Fläche ist Anknüpfungspunkt, maßgeblich sind die wiederherzustellenden Funktionen. • Sachliche Würdigung der Beeinträchtigung: Aktuelle, methodisch belastbare Studien und gutachterliche Stellungnahmen zeigen, dass Meidungseffekte brütender Kiebitze überwiegend im Bereich bis circa 100 m um WEA auftreten; weiterreichende pauschale Vorsorgeannahmen (bis 500 m) sind anhand der neueren Evidenz nicht sachgerecht. • Konkrete Befunde im Verfahren: Kartierungen ergaben Revierzentren in Abständen von knapp 100 m sowie von ca. 300–500 m. Nur das Revierzentrum in knapp 100 m Abstand ist nach würdigung der Studien sicher betroffen; die weiter entfernten Revierzentren werden voraussichtlich nicht beeinträchtigt. • Bemessung der Ausgleichsfläche: Die durchschnittliche Reviergröße liegt bei 2–3 ha; fachliche Praxis und Literatur sprechen dafür, dass ein durch Teilbeeinträchtigung betroffener Revierplatz mit der Umwandlung von etwa 1 ha in extensives Grünland (ggf. mit Blänke) ökologisch ausgeglichen werden kann; daher ist eine Ausgleichsfläche von 1 ha ausreichend. • Ergebnis der Abwägung: Unter Gesamtschau der örtlichen Bestandszahlen, der möglichen Ausweichflächen und der wissenschaftlichen Befunde überwiegt, dass eine pauschale Festsetzung von 6 ha nicht erforderlich ist und die Auflage insoweit rechtswidrig ist. Die Klage ist begründet; die naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung, soweit sie eine Ausgleichsfläche von 6 ha statt 1 ha vorsehen, sind rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht folgt dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand und der gutachterlichen Würdigung, nach der nur ein Revierzentrum in knapp 100 m Abstand betroffen ist und eine Ausgleichsfläche von 1 ha für diesen Teilbeeinträchtigungsfall ausreichend ist. Der Widerspruchsbescheid der Behörde ist insoweit aufzuheben. Die Entscheidung beruht auf § 19 Abs. 2 BNatG; Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden abschließend getroffen.