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Urteil

3 A 163/09

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beitragspflicht für eine Teileinrichtung einer Anbaustraße entsteht erst mit der gesetzlichen bzw. satzungsrechtlich bestimmten endgültigen Herstellung oder, bei fehlenden Teileinrichtungen, mit dem Beschluss über Kostenspaltung und Widmung. • Bei der Frage, ob ein Grundstück von einer abgerechneten Anbaustraße erschlossen ist, kommt es allein auf die bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Bebaubarkeit (objektives Baurecht) an; subjektive Schutz- oder Erwartungshaltungen Dritter sind unbeachtlich. • Grundstücke im Außenbereich unterliegen grundsätzlich nicht der Erschließungsbeitragspflicht; in die Beitragsberechnung dürfen nur bebaubare Flächen einbezogen werden. • Verjährung und Verwirkung kommen erst mit Entstehen der Beitragspflicht in Betracht; entsteht die Beitragspflicht erst durch Kostenspaltung/Widmung, laufen Verjährungsfristen erst dann an.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht für Anbaustraßen erst mit Kostenspaltung/Widmung; Erschlossenheit nach objektivem Baurecht • Die Beitragspflicht für eine Teileinrichtung einer Anbaustraße entsteht erst mit der gesetzlichen bzw. satzungsrechtlich bestimmten endgültigen Herstellung oder, bei fehlenden Teileinrichtungen, mit dem Beschluss über Kostenspaltung und Widmung. • Bei der Frage, ob ein Grundstück von einer abgerechneten Anbaustraße erschlossen ist, kommt es allein auf die bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Bebaubarkeit (objektives Baurecht) an; subjektive Schutz- oder Erwartungshaltungen Dritter sind unbeachtlich. • Grundstücke im Außenbereich unterliegen grundsätzlich nicht der Erschließungsbeitragspflicht; in die Beitragsberechnung dürfen nur bebaubare Flächen einbezogen werden. • Verjährung und Verwirkung kommen erst mit Entstehen der Beitragspflicht in Betracht; entsteht die Beitragspflicht erst durch Kostenspaltung/Widmung, laufen Verjährungsfristen erst dann an. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks zwischen Schwarzer Weg und Mühlenweg. Die Fahrbahn des Mühlenwegs wurde technisch 1990/1991 hergestellt; eine damals ergangene Beitragserhebung wurde 1994 aufgehoben. Ein Bebauungsplan wurde aufgegeben. 2008 beschloss die Gemeinde Kostenspaltung, Widmung und Feststellung der Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung. Mit Bescheid vom 22.07.2009 setzte die Gemeinde gegenüber der Klägerin einen Erschließungsbeitrag fest. Die Klägerin rügt, ihr Grundstück werde nur vom Schwarzen Weg erschlossen, die Beitragserhebung sei verjährt/verwuckt und die Beitragshöhe bzw. Flächenberechnung fehlerhaft; sie hat Klage erhoben. • Rechtsgrundlage ist die kommunale Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des BauGB; die Satzung ist rechtmäßig. • Der abgerechnete Bereich ist der Mühlenweg in dem festgelegten Abschnitt; die Straße wurde 2008 gewidmet und dient dem Anbau im Sinne des §127 Abs.2 Nr.1 BauGB. • Technische Herstellung (1991) allein begründet nicht die rechtliche endgültige Herstellung. Die EBS verlangt u. a. Vorhandensein von Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen; diese fehlten, sodass die Beitragspflicht für die Fahrbahn erst mit dem Kostenspaltungsbeschluss/Widmung im Juni 2008 entstand (vgl. §132 Nr.4 BauGB; §§9,11 Abs.2 EBS; §127 Abs.3 BauGB). • Die vorgenommenen Kosten wurden nicht beanstandet; dies macht die Abrechnung inhaltlich nicht rechtswidrig. • Erschlossenheit des Klägergrundstücks liegt vor: Ein Grundstück ist erschlossen, wenn es wegen der betrachteten Straße bebaubar ist und die Straße hinreichende Erreichbarkeit ermöglicht (§§131,133 BauGB i.V.m. bauordnungsrechtlichen Anforderungen). Das Vorhandensein einer parallelen Erschließung durch den Schwarzen Weg steht dem nicht entgegen. • Die im Westen gelegenen Flurstücke 15/7, 15/6, 16/4, 45/5 und 45/30 sind nicht als erschlossen anzusehen: 15/7 ist unbebaubarer Wegegrund; 15/6 und 16/4 sind Hinterlieger ohne gesicherte Zuwegung i.S.v. §5 Abs.2 NBauO; 45/5 und 45/30 liegen im Außenbereich und sind daher nicht beitragspflichtig. • Die im Osten liegenden Flurstücke (45/18, 45/19, 45/24, 45/35, 45/36) sind Außenbereichsflächen und damit nicht in die Abrechnung einzubeziehen; dies wird durch Erkenntnisse der Baubehörde gestützt. • Die Reduzierung der beitragsfähigen Fläche gegenüber der Berechnung der 1990er Jahre erklärt sich dadurch, dass früher außenbereichsähnliche Flächen einbezogen worden waren, jetzt aber nur Bauflächen gemäß §§131,133 BauGB berücksichtigt wurden. • Verjährung und Verwirkung greifen nicht ein, weil die Beitragspflicht erst 2008 entstand; Verjährungsfristen beginnen mit Entstehen der Beitragspflicht und Verwirkung ist vor Eintritt der Verjährung regelmäßig ausgeschlossen. Die Klage ist unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.07.2009 ist rechtmäßig ergangen, weil die Beitragspflicht für die Fahrbahn des Mühlenwegs erst mit dem Ratsbeschluss zur Kostenspaltung und der Widmung im Juni 2008 entstanden ist und die Klägerin ihr Grundstück von der abgerechneten Straße wegen baurechtlicher Bebaubarkeit erschlossen ist. Die Gemeinde durfte nur bebaubare Flächen in die Berechnung einbeziehen; dadurch erklärt sich die geringere Beitragsfläche gegenüber der früheren Veranlagung. Verjährung oder Verwirkung stehen der Beitragserhebung nicht entgegen. Die Klage wird deshalb abgewiesen.