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Urteil

3 A 192/08

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine Rückübertragung nach Art.21 Abs.3 EV i.V.m. VZOG muss der frühere Eigentümer des streitigen Vermögensgegenstandes tatsächlich Eigentümer gewesen sein. • Ein mecklenburgisches Gesetz von 1948 konnte keine Realgemeinde auflösen, die ihren Sitz im damaligen Westdeutschland hatte; daraus folgt kein Eigentumsübergang auf eine mecklenburgische politische Gemeinde. • Die tatsächliche Nutzung durch eine LPG oder die Eintragung als „nicht ermittelter Eigentümer“ im Kataster begründen kein Volkseigentum und ersetzen nicht den gesetzlich erforderlichen Eigentumsübergang. • Rechtsnachfolge im Sinn des Art.21 EV ist funktional zu verstehen; maßgeblich ist, welche Körperschaft seit 3.10.1990 die früheren Aufgaben wahrnimmt. • Hat die Realgemeinde Drethem Eigentum behalten und ist dieses der Gemeinde Neu Darchau als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung.
Entscheidungsgründe
Keine Rückübertragung: Grundstücke blieben Eigentum der Realgemeinde Drethem • Für eine Rückübertragung nach Art.21 Abs.3 EV i.V.m. VZOG muss der frühere Eigentümer des streitigen Vermögensgegenstandes tatsächlich Eigentümer gewesen sein. • Ein mecklenburgisches Gesetz von 1948 konnte keine Realgemeinde auflösen, die ihren Sitz im damaligen Westdeutschland hatte; daraus folgt kein Eigentumsübergang auf eine mecklenburgische politische Gemeinde. • Die tatsächliche Nutzung durch eine LPG oder die Eintragung als „nicht ermittelter Eigentümer“ im Kataster begründen kein Volkseigentum und ersetzen nicht den gesetzlich erforderlichen Eigentumsübergang. • Rechtsnachfolge im Sinn des Art.21 EV ist funktional zu verstehen; maßgeblich ist, welche Körperschaft seit 3.10.1990 die früheren Aufgaben wahrnimmt. • Hat die Realgemeinde Drethem Eigentum behalten und ist dieses der Gemeinde Neu Darchau als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung. Die Klägerin begehrt die Übertragung von rund 144.000 m² Flächen in der Gemarkung Pommau. Die Flächen lagen nach 1945 in der DDR, gehörten ursprünglich der Realgemeinde Drethem, deren Sitz jedoch westlich der Elbe in Niedersachsen lag. Ein mecklenburgisches Gesetz von 1948 sowie eine Verordnung regelten Auflösungen von Realgemeinden in Mecklenburg; für Drethem wurden keine verbindlichen Verteilungsakten für die Pommauer Flächen getroffen. Kataster und Grundbuch führten das Flurstück längere Zeit als „nicht ermittelter Eigentümer“, die Flächen wurden faktisch von einer LPG genutzt. Nach der Wiedervereinigung beantragte die Klägerin Restitution aus Art.21 EV; das Bundesamt lehnte ab mit der Begründung, die Flächen hätten nie im Volkseigentum gestanden. Die Gemeinde Neu Darchau wurde als Rechtsnachfolgerin der politischen Gemeinde Drethem ins Grundbuch eingetragen; die Klägerin wendet ein, die Flächen seien jedenfalls faktisch Volkseigentum gewesen und stünde ihr als Nachfolgerin der Gemeinde Vockfey zu. • Anwendbare Rechtsgrundlage sind Art.21 Abs.3 und Art.22 Abs.1 Satz7 Einigungsvertrag i.V.m. dem Vermögenszuordnungsgesetz; diese Normen setzen einen früheren Eigentumsverlust an öffentlichem Vermögen voraus. • Entscheidend ist, ob die frühere öffentliche Körperschaft (hier: Gemeinde Vockfey) Eigentümerin der streitigen Flächen gewesen ist; dies war nicht der Fall. • Das mecklenburgische Gesetz von 29.4.1948 betraf nur Realgemeinden im Land Mecklenburg und konnte keine Realgemeinde mit Sitz im Westen (Drethem) auflösen; damit ist kein automatischer Eigentumsübergang auf eine mecklenburgische politische Gemeinde eingetreten. • Die Bekanntmachung 1949 war nur eine Absichtserklärung zur Eintragung und kein rechtswirksamer Eigentumsübergang; auch die 1961-Anweisung zur Eintragung von Volkseigentum wurde nicht umgesetzt. • Faktische Nutzung durch eine LPG oder die Katalogisierung als „nicht ermittelter Eigentümer“ im DDR-Kataster begründen kein Volkseigentum und ersetzen nicht die gesetzlich erforderlichen Übertragungsakte. • Die Realgemeinde Drethem blieb bis zu ihrer Auflösung Eigentümerin; nach deren Auflösung ging Vermögen, soweit nicht einzelnen Mitgliedern zugefallen, auf die politische Gemeinde Drethem über, deren Rechtsnachfolgerin heute die Gemeinde Neu Darchau ist. • Damit fehlt die gesetzlich vorausgesetzte Voraussetzung des Eigentumsverlusts zugunsten des Zentralstaats der DDR; ein Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung nach Art.21 EV besteht nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitigen Teilfläche von rund 144.003 m², weil die Grundstücke niemals im Eigentum der behaupteten Rechtsvorgängerin (Gemeinde Vockfey) oder im Volkseigentum standen. Das mecklenburgische Gesetz von 1948 konnte die westlich angesiedelte Realgemeinde Drethem nicht auflösen und bewirkte daher keinen Eigentumsübergang auf eine mecklenburgische politische Gemeinde. Die Gemeinde Neu Darchau ist als Rechtsnachfolgerin der politischen Gemeinde Drethem zu Recht als Eigentümerin eingetragen worden. Folglich besteht keine Restitutionsberechtigung der Klägerin nach Art.21 Abs.3 EV i.V.m. VZOG, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang bestätigt wird und die Klage als unbegründet abgewiesen wird.