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Urteil

3 A 115/08

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Speicherung repressiv erhobener personenbezogener Daten in präventivpolizeilichen Dateien bedarf einer eigenen, präzisen gesetzlichen Grundlage. • Eine Zweckänderung von Daten, die ursprünglich für Strafverfolgung erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 SOG (insbesondere Strafverdacht und Wiederholungsgefahr) vorliegen. • Die Speicherung politisch relevanter personenbezogener Daten in Staatsschutz- und INPOL-Dateien stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. • Ist die Weiterverwendung gespeicherter Daten zu präventiven Zwecken rechtswidrig, besteht ein Löschungsanspruch nach § 39a SOG.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Überführung repressiv erhobener Daten in präventive Staatsschutz- und INPOL-Dateien • Die Speicherung repressiv erhobener personenbezogener Daten in präventivpolizeilichen Dateien bedarf einer eigenen, präzisen gesetzlichen Grundlage. • Eine Zweckänderung von Daten, die ursprünglich für Strafverfolgung erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 SOG (insbesondere Strafverdacht und Wiederholungsgefahr) vorliegen. • Die Speicherung politisch relevanter personenbezogener Daten in Staatsschutz- und INPOL-Dateien stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. • Ist die Weiterverwendung gespeicherter Daten zu präventiven Zwecken rechtswidrig, besteht ein Löschungsanspruch nach § 39a SOG. Der Kläger, kommunalpolitisch tätig, nahm an einer angekündigten Blockade im November 2006 teil. Die Polizei stellte Personalien fest, fertigte Videoaufnahmen an und leitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung ein; die Verfahren wurden später eingestellt. Die Behörden speicherten personenbezogene Daten des Klägers in NIVADIS und übertrugen sie in die präventive Datei "Castortransporte-ISAS" sowie in das Auswertesystem polizeilicher Staatsschutz (APS) und INPOL. Der Kläger forderte Auskunft, Löschung und Einsicht in die Einrichtungsanordnung der ISAS-Datei; die Behörden lehnten zunächst ab. Während des Verfahrens wurden Daten in ISAS, APS und staatsschutzspezifischen Dateien gelöscht; das Auskunftsbegehren wurde erfüllt und insoweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Kläger begehrt hauptsächlich Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Aufnahme und Speicherung sowie Löschung der NIVADIS-Daten. • Zulässigkeit: Das Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren ist zulässig; das Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem erheblichen Grundrechtseingriff und dem Rehabilitationsinteresse. • Schutzgut: Die Speicherung in ISAS, APS und INPOL greift schwerwiegend in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. • Zweckbindung: Nach § 38 SOG dürfen Daten nur für den Zweck gespeichert werden, zu dem sie erhoben wurden; das SOG verlangt präzise, normenklar geregelte Zwecke. • Rechtslage bei Zweckänderung: § 39 Abs. 3 SOG gestattet die Verwendung repressiv erlangter Daten zu Gefahrenabwehrzwecken nur bei Strafverdacht und Wiederholungsgefahr; diese Voraussetzungen lagen nicht vor. • Anwendung auf den Fall: Die Daten des Klägers wurden ursprünglich für Strafverfolgung erhoben; ihre Überführung in die präventive Datei ISAS und in APS sowie die Weitergabe an INPOL war mangels Vorliegens der in § 39 Abs. 3 SOG geforderten Wiederholungsgefahr und schwerwiegender Tatmerkmale rechtswidrig. • Löschungsanspruch: Da die Strafverfahren eingestellt wurden und die weitere Speicherung allenfalls der nicht näher gesetzlich bestimmten Vorgangsverwaltung diente, bestand nach § 39a SOG kein Erfordernis für weitere Speicherung, sodass Löschung zu erfolgen hatte. • Verfassungsrechtliche Anforderungen: Die Vorgangsverwaltung rechtfertigt nach neuer Rechtsprechung des BVerfG keine unbestimmte Vorratsspeicherung; Zweckänderungen bedürfen eigener verfassungskonformer gesetzlicher Grundlage. • Verfahrensfolgen: Wegen der teilweisen Erledigung wurde der Prozess insoweit eingestellt; in den übrigen Punkten wurde der Klage überwiegend stattgegeben und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass die Aufnahme und weitere Speicherung der über den Kläger erhobenen Daten in der Datei "Castortransporte-ISAS" rechtswidrig war. Ebenso war die Überführung der Daten in das Auswertesystem APS und die Weitergabe an das bundesweite INPOL rechtswidrig. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Löschung der in NIVADIS gespeicherten Daten nach § 39a SOG, da das Ermittlungsverfahren eingestellt war und eine weitere Speicherung nicht erforderlich war. Die Einholung der Einrichtungsanordnung wurde als unzulässiges Begehren beurteilt, weil dem Kläger durch deren Einsicht kein zusätzlicher Rechtsschutz mehr möglich war; insoweit war die Klage unzulässig. Abschließend wurden die Kosten und die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung geregelt.