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Urteil

1 A 181/07

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei eingeschränkter Sicht und bekannten Erschwernissen beim Fahrzeug begründen das Übersehen eines Hindernisses und das Unterlassen eines Aussteigens zur Sichtprüfung grobe Fahrlässigkeit. • Die Erstattung von Dienstherrn wegen dienstlich erlittenen Vermögensschäden unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 96 NBG) und kann bei grober Fahrlässigkeit abgelehnt werden. • Rückwärtsfahrmanöver auf Parkplätzen sind atypische Verkehrsvorgänge, die erhöhte Sorgfaltspflichten begründen; bei Sichtbehinderung kann Aussteigen oder Inanspruchnahme eines Einweisers erforderlich sein.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzleistung bei grober Fahrlässigkeit beim Rückwärtsfahren • Bei eingeschränkter Sicht und bekannten Erschwernissen beim Fahrzeug begründen das Übersehen eines Hindernisses und das Unterlassen eines Aussteigens zur Sichtprüfung grobe Fahrlässigkeit. • Die Erstattung von Dienstherrn wegen dienstlich erlittenen Vermögensschäden unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 96 NBG) und kann bei grober Fahrlässigkeit abgelehnt werden. • Rückwärtsfahrmanöver auf Parkplätzen sind atypische Verkehrsvorgänge, die erhöhte Sorgfaltspflichten begründen; bei Sichtbehinderung kann Aussteigen oder Inanspruchnahme eines Einweisers erforderlich sein. Die Klägerin parkte nach einer etwa siebenstündigen Jubiläumsfeier in einem abgespannten Zustand mit ihrem Geländewagen rückwärts aus und übersah dabei einen hinter ihr stehenden Kleinwagen. Es entstand Sachschaden in Höhe von ca. 430,72 EUR (Kostenvoranschlag). Die Beklagte lehnte Erstattung ab mit der Begründung, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt; zudem sei keine Dienstreisegenehmigung vorgelegen. Die Klägerin trägt vor, sie habe dienstlich Materialien transportiert und deshalb mit dem Dienstwagen gefahren; das Ausparken sei wegen der eingeschränkten Sicht bei Geländewagen schwierig und ein schlichtes Übersehen könne nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Sie beantragt Aufhebung des Bescheids beziehungsweise Neubescheidung; die Beklagte beantragt Klageabweisung. Das Gericht hat die Klage geprüft und die Entscheidung der Behörde bestätigt. • Die Erstattung von dienstlich erlittenen Vermögensschäden liegt im Ermessen der Beklagten (§ 96 NBG), das jedoch durch Fürsorgepflicht und gesetzliche Zwecksetzung begrenzt ist. • Rückwärtsfahren stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar und begründet erhöhte Sorgfaltspflichten, insbesondere wenn die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind; in solchen Fällen kann das Aussteigen zur Sichtprüfung oder das Hinzuziehen eines Einweisers erforderlich sein. • Die Klägerin räumt ein, dass ihr Geländewagen eine erschwerte Sicht aufweise und sie den Kleinwagen schlicht übersehen habe, weil sie sich nicht hinreichend vergewissert habe. • Angesichts der bekannten Sichterschwernisse und ihres erschöpften Zustands hätte die Klägerin vor dem Rückwärtsfahren durch kurzes Aussteigen sicherstellen müssen, dass sich im Rangierbereich keine Hindernisse befinden; das Unterlassen rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. • Vorliegend rechtfertigt die grobe Fahrlässigkeit die Ablehnung der Leistung im Ermessen der Beklagten; zudem liegt bisher nur ein Kostenvoranschlag vor, nicht jedoch eine Abrechnung über entstandene Reparaturkosten. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2007 wird bestätigt, weil die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat. Wegen der bekannten Einschränkungen der Sicht bei ihrem Geländewagen und ihres erschöpften Zustands hätte sie vor dem Rückwärtsfahren zusätzliche Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, etwa kurz aussteigen und den Rangierbereich prüfen. Das Versäumnis begründet grobe Fahrlässigkeit, sodass die Behörde die Erstattung nach ihrem Ermessen zu Recht abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten.