Urteil
4 A 140/06
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der einheitlichen Betriebsprämie kommt es auf die Angaben im Beihilfeantrag 2003 an; als Dauergrünland gelten die Flächen, die dort als Dauergrünland gemeldet wurden (Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004).
• Die in Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 vorgesehene Fiktion ist nicht widerlegbar, soweit die Vorschrift selbst keine Widerlegungsmöglichkeit vorsieht.
• Eine Berichtigung des Beihilfeantrags 2003 im Rahmen des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist nicht möglich; offensichtliche Irrtümer sind nur nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu beseitigen.
• Die zuständige Behörde darf bei der Einordnung von Flächen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf die Angaben des Betriebsinhabers im Beihilfeantrag 2003 abstellen und ist nicht verpflichtet, ohne weitere Nachweise eine andere Nutzung anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Bindende Wirkung der Beihilfeangaben 2003 für die Klassifizierung als Dauergrünland • Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der einheitlichen Betriebsprämie kommt es auf die Angaben im Beihilfeantrag 2003 an; als Dauergrünland gelten die Flächen, die dort als Dauergrünland gemeldet wurden (Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004). • Die in Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 vorgesehene Fiktion ist nicht widerlegbar, soweit die Vorschrift selbst keine Widerlegungsmöglichkeit vorsieht. • Eine Berichtigung des Beihilfeantrags 2003 im Rahmen des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist nicht möglich; offensichtliche Irrtümer sind nur nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu beseitigen. • Die zuständige Behörde darf bei der Einordnung von Flächen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf die Angaben des Betriebsinhabers im Beihilfeantrag 2003 abstellen und ist nicht verpflichtet, ohne weitere Nachweise eine andere Nutzung anzunehmen. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und ließ 2003 in ihrem Beihilfeantrag mehrere Schläge als Dauergrünland (Mähweide) kodieren, obwohl sie dort Ackergras im Wechsel mit Feldfrüchten anbaute. 2005 beantragte sie die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und gab in diesem Antrag drei strittige Schläge für 2003 als Ackerland an; zuvor hatte sie gegenüber der Landwirtschaftskammer um Umkodierung gebeten. Die Landwirtschaftskammer lehnte die Umkodierung ab und setzte Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Angaben aus dem Beihilfeantrag 2003 fest; die strittigen Flächen wurden als Dauergrünland gewertet. Die Klägerin machte geltend, die fehlerhafte Codierung 2003 beruhe auf unklaren Hinweisen beim Ausfüllen des Formulars und sei berichtigungsfähig bzw. als offensichtlicher Irrtum zu werten. Sie verlangte die Zuweisung von Ackerland-Zahlungsansprüchen für 5,68 ha. Die Behörde wies die Klage ab. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 43, 44, 59 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 32 VO (EG) Nr. 795/2004 und Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 sowie § 5 BetrPrämDurchfG. • Nach Art. 32 Abs. 4 lit. a) VO (EG) Nr. 795/2004 gelten für die Anwendung von Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 als Dauergrünland die Flächen, die im Beihilfeantrag 2003 als Dauergrünland angemeldet wurden; diese Regelung begründet eine nicht widerlegbare Fiktion, soweit die Verordnung keine Widerlegungsmöglichkeit vorsieht. • Die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2006 baut auf den Angaben des Beihilfeantrags 2003 auf; eine nachträgliche Berichtigung der Angaben des Beihilfeantrags 2003 im Verfahren zur Festsetzung der Zahlungsansprüche ist nicht vorgesehen und kommt nicht in Betracht. • Ein offensichtlicher Irrtum im Sinne der einschlägigen EU-Durchführungsbestimmungen liegt nicht vor. Ein offensichtlicher Irrtum setzt voraus, dass der Fehler bei einer gewöhnlichen Prüfung ohne weitere Unterlagen sofort erkennbar wäre; dies war hier nicht der Fall, vor Ort-Kontrollen oder zusätzliche Nachweise wären erforderlich gewesen. • Die Klägerin hat die betreffenden Flächen in 2003 und auch 2004 weiterhin als Mähweide kodiert, sodass die Behörde zu Recht an den Angaben des Beihilfeantrags 2003 festgehalten hat. • Aufgrund der differenzierten Wertfestlegung für Dauergrünland und Ackerland ergab die Klassifizierung als Dauergrünland einen geringeren Flächenwert, was die Zuweisung der niedrig bewerteten Zahlungsansprüche rechtfertigt. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann nicht die Zuweisung von weiteren Zahlungsansprüchen für Ackerland statt Dauergrünland für 5,68 ha verlangen, weil die betreffenden Flächen im Beihilfeantrag 2003 als Dauergrünland ausgewiesen wurden und nach Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 diese Eintragung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen maßgeblich und nicht widerlegbar ist. Eine nachträgliche Berichtigung der Angaben des Beihilfeantrags 2003 im Verfahren zur Festsetzung der Zahlungsansprüche kommt nicht in Betracht, und ein offensichtlicher Irrtum wurde nicht festgestellt. Daher bleiben die Zahlungsansprüche wie festgesetzt bestehen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.