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Beschluss

1 B 9/08

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit zu einer privat-rechtlichen Tochtergesellschaft stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 80 VwGO dar; der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. • § 4 Abs. 4 PostPersRG erlaubt ohne Zustimmung des Beamten nur tatsächlich dauerhafte Zuweisungen an Mehrheitsunternehmen; vorübergehende Zuweisungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. • Bei der Interessenabwägung kann das private Interesse des Beamten an der Aussetzung der Vollziehung überwiegen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung bestehen und kein besonderes, dringendes Vollzugsinteresse der Behörde dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei zweifelhafter Zuweisung in Tochterunternehmen • Die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit zu einer privat-rechtlichen Tochtergesellschaft stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 80 VwGO dar; der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. • § 4 Abs. 4 PostPersRG erlaubt ohne Zustimmung des Beamten nur tatsächlich dauerhafte Zuweisungen an Mehrheitsunternehmen; vorübergehende Zuweisungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. • Bei der Interessenabwägung kann das private Interesse des Beamten an der Aussetzung der Vollziehung überwiegen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung bestehen und kein besonderes, dringendes Vollzugsinteresse der Behörde dargelegt ist. Der Antragsteller ist lebenszeitiger Bundesbeamter (A7) und in Teilzeit bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Die Dienststelle wies ihn per Bescheid vom 12. März 2008 für drei Monate einer 100%igen Tochtergesellschaft (Vivento Customer Services GmbH) als ServiceCenter-Agent mit sofortiger Vollziehung zu. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung; er rügte unter anderem fehlende Zustimmung, mangelnde Bestimmtheit der Tätigkeit, Unzumutbarkeit wegen Fahrtzeiten und fehlende Dringlichkeit betrieblicher Gründe. Die Behörde verteidigte die Maßnahme mit Verweis auf § 4 Abs.4 PostPersRG, Zumutbarkeit und betriebliche Erfordernisse. Das Gericht hat über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden. • Zulässigkeit: Die Zuweisung ist ein belastender Verwaltungsakt; Rechtsschutz richtet sich nach § 80 Abs.5 VwGO, § 126 BRRG greift hier nicht ein. • Anwendungsbereich von § 4 Abs.4 PostPersRG: Die Vorschrift ist restriktiv auszulegen; Satz 2 gilt nur für tatsächlich dauerhafte Zuweisungen an Mehrheitsunternehmen. Vorübergehende Zuweisungen erfordern nach § 123a Abs.1 BRRG grundsätzlich die Zustimmung des Beamten. • Fehlende Zustimmung: Die angefochtene Zuweisung erfolgte ohne die erforderliche Zustimmung des Antragstellers, weshalb formell-rechtliche Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen. • Amtsangemessenheit: Die zugewiesene Tätigkeit als Call-Center-Agent entspricht nach Aktenlage nicht erkennbar dem Amt und der Besoldungsstufe A7; Bewertungsunterlagen sind nicht nachvollziehbar und deuten auf eine unterwertige Beschäftigung hin. • Dringendes Vollzugsinteresse: Die Behörde hat keine konkreten, qualifizierten Gründe dargelegt, die eine sofortige Vollziehung erforderlich machen; allgemeine betriebswirtschaftliche Belange genügen nicht. • Ermessen und Fürsorgepflicht: Bei einer Zuweisung ohne Zustimmung sind Notwendigkeit, Erforderlichkeit, Angemessenheit und die Fürsorgepflicht besonders zu berücksichtigen; hier bestehen erhebliche materielle Zweifel an der Rechtmäßigkeit. • Interessenabwägung: Wegen der zeitlichen Befristung der Zuweisung bis 30.06.2008 und der dargelegten Zweifel sowie fehlender dringender Vollzugsgründe wiegt das private Interesse des Beamten schwerer und gebietet Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde stattgegeben; die sofortige Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 12.03.2008 wurde ausgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass die Zuweisung ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte, Zweifel an der Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeit bestehen und kein besonderes, dringendes Vollzugsinteresse der Behörde ersichtlich ist. Damit überwiegt das Interesse des Beamten an der Aussetzung der Vollziehung, zumal die Maßnahme nur bis 30.06.2008 befristet ist. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.