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Urteil

4 A 129/06

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags für die Betriebsprämie sind nur Zahlungen einzubeziehen, die dem Betriebsinhaber tatsächlich in den Kalenderjahren des Bezugszeitraums (2000–2002) zugeordnet worden sind. • Für die Zuordnung einer Rindersonderprämie zu einem Kalenderjahr ist der Tag der Antragstellung nach Art. 42 der Durchführungsverordnung maßgeblich; das Schlachtjahr bestimmt allenfalls die Höhe der Prämie. • Eine spätere Antragstellung innerhalb des noch möglichen nationalen Fristrahmens bewirkt nicht rückwirkend eine Zurechnung der Prämie zu einem früheren Bezugsjahr, wenn nach gemeinschaftsrechtlichen Regeln die Zahlung dem Folgejahr zuzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Zuordnung von Rindersonderprämien bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrags • Bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags für die Betriebsprämie sind nur Zahlungen einzubeziehen, die dem Betriebsinhaber tatsächlich in den Kalenderjahren des Bezugszeitraums (2000–2002) zugeordnet worden sind. • Für die Zuordnung einer Rindersonderprämie zu einem Kalenderjahr ist der Tag der Antragstellung nach Art. 42 der Durchführungsverordnung maßgeblich; das Schlachtjahr bestimmt allenfalls die Höhe der Prämie. • Eine spätere Antragstellung innerhalb des noch möglichen nationalen Fristrahmens bewirkt nicht rückwirkend eine Zurechnung der Prämie zu einem früheren Bezugsjahr, wenn nach gemeinschaftsrechtlichen Regeln die Zahlung dem Folgejahr zuzuordnen ist. Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer Zahlungsansprüche für 2005 und rügt die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags (BIB). Die Beklagte setzte den BIB mit 25.392,18 EUR fest. Der Kläger machte geltend, zehn 2002 geschlachtete Rinder hätten Sonderprämien ausgelöst, die er am 27.02.2003 beantragt habe, und forderte Berücksichtigung von 6.636,00 EUR, wodurch der BIB 26.348,66 EUR betragen sollte. Die Bewilligungsbescheide datieren auf Ende 2003 und 2004. Die Beklagte wies darauf hin, dass für die zehn Tiere im Bezugszeitraum 2000–2002 keine Prämie gewährt oder innerhalb dieses Zeitraums beantragt worden sei und die Zahlungen daher nicht in den Dreijahresdurchschnitt einflössen. Der Kläger klagte; das Gericht prüfte die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Betriebsprämie und die Anknüpfung der Zahlungen an das Kalenderjahr der Antragstellung. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 36, 37, 38, 43, 44, 59 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie Art. 4 VO (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 sowie die nationale Umsetzung (§ 5 BetrPrämDurchfG). • Der betriebsindividuelle Betrag für 2005 wird aus dem Dreijahresdurchschnitt der Zahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr 2000–2002 bezogen hat; maßgeblich sind die Zahlungen, die in den jeweiligen Kalenderjahren gewährt wurden bzw. denen dieses Jahr zugeordnet ist (Art. 37 Abs.1, Art.2e, Anhang VII VO 1782/2003). • Nach Art. 42 der Durchführungsverordnung zur Rindfleischregelung bestimmt der Tag der Antragstellung, welchem Kalenderjahr die Tiere bzw. die Prämie zuzuordnen sind; das Schlacht- oder Vermarktungsjahr beeinflusst lediglich die Höhe der Prämie. • Die vom Kläger am 27.02.2003 gestellten Anträge führten dazu, dass die Sonderprämien dem Kalenderjahr 2003 zugeordnet wurden; eine in den Bewilligungsbescheiden verwendete Kennzeichnung des Schlachtjahrs ('02') belegt keine Zuordnung zur Beschaffenheit des Kalenderjahrs 2002. • Da die zehn beantragten Prämien nicht dem Bezugszeitraum 2000–2002 zuzurechnen sind, war die Beklagte berechtigt, diese Beträge bei der Berechnung des BIB für 2005 unberücksichtigt zu lassen. • Folge: Die Klage ist unbegründet; die Bescheidsfestsetzung durch die Behörde bleibt bestehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der am 27.02.2003 beantragten Rindersonderprämien bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags für 2005, weil diese Prämien nach gemeinschaftsrechtlicher Regelung dem Kalenderjahr 2003 und damit nicht dem Bezugszeitraum 2000–2002 zuzuordnen sind. Die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags durch die Beklagte war daher rechtskonform. Die Kostenentscheidung und die Ablehnung der Berufungszulassung wurden getroffen; der Bescheid vom 7. April 2006 bleibt im angefochtenen Umfang bestehen.